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BGH Beschluss vom 05.12.2024 - I ZB 58/24

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Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 05.10.2024; Aktenzeichen I ZB 58/24)

LG Augsburg (Entscheidung vom 07.06.2024; Aktenzeichen 44 T 1721/24 e)

AG Augsburg (Entscheidung vom 21.03.2024; Aktenzeichen 2 M 1128/24)

 

Tenor

Die Eingabe des Schuldners vom 15. November 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K.   wird als unzulässig verworfen.

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte W.      wird als unzulässig verworfen.

Die Erinnerung des Schuldners gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird zurückgewiesen

 

Gründe

Rz. 1

I. Die Eingabe des Schuldners vom 15. November 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2024 hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, dass der im Rechtsbeschwerdeverfahren bestehende Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 2) nicht gewahrt ist, vermag das Vorbringen des Schuldners nichts daran zu ändern, dass gegen die von ihm angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts Augsburg vom 7. Juni 2024 und vom 27. Juni 2024 kein Rechtsmittel eröffnet ist. Aus demselben Grund könnte auch eine Anhörungsrüge, die der Schuldner ausdrücklich nicht erheben will, obwohl er Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, keinen Erfolg haben.

Rz. 2

II. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K.   (§ 42 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1 ZPO) ist offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters berufen. Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2024 - I ZB 68/23, juris Rn. 4 mwN). Dies ist hier aus den unter I. aufgezeigten Gründen der Fall.

Rz. 3

III. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte W.      (§ 42 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1, § 49 ZPO) ist ebenfalls offensichtlich unzulässig. Die aus Sicht des Schuldners begangenen Formfehler sind von vornherein nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 6 mwN). Unabhängig davon bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Arbeitsweise der Justizangestellten W..

Rz. 4

IV. Die zulässige Erinnerung des Schuldners gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 573 Abs. 1 und 3 ZPO) ist unbegründet. Insbesondere ist die Geschäftsstelle nicht zur Gewährung von Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 ZPO aufgrund des - jetzt erstmals unbedingt gestellten - Akteneinsichtsgesuchs des Schuldners anzuweisen, weil diese Vorschrift nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht mehr einschlägig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 [juris Rn. 11]). Abgesehen davon gewährt die Zivilprozessordnung dem Schuldner weder einen Anspruch darauf, von jeglichem Dokument oder Schriftstück eine beglaubigte Ablichtung in Farbe zugesandt oder als elektronisches Dokument übermittelt zu bekommen, noch einen Anspruch auf die von ihm begehrte Negativbescheinigung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 7 mwN). Für die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses besteht nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs mehr (§ 706 Abs. 1 ZPO).

Rz. 5

V. Über Gewährung von Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Verfahrens nach § 299 Abs. 2 ZPO und in Geschäftsverteilungspläne entscheidet die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2015, 1827 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 7 mwN). Gleiches gilt für die Erteilung von Auskünften nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 8 mwN).

Rz. 6

VI. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch                  Pohl                  Schmaltz

          Odörfer               Wille

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16721639

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