Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 05.12.2019 - 1 StR 517/19

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Urteil vom 04.04.2019)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. April 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Rz. 2

1. Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin S. nicht beschieden hat (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO). Die Zeugin sollte nach dem Beweisantrag Tatsachen bekunden, die die Einlassung des Angeklagten, er habe eine berechtigte Geldforderung geltend gemacht, stützen sollten.

Rz. 3

a) Der fehlende Gerichtsbeschluss konnte nicht durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des Vorsitzenden vom 3. April 2019 ersetzt werden. Aus diesem Vermerk ergibt sich nur, dass die Zeugin nicht geladen werden konnte, weil sie ausweislich der Mitteilung der Polizei unter der angegebenen Anschrift nicht verzeichnet, dort auch nicht mehr wohnhaft und eine neue Adresse nicht bekannt sei. Auf die Beachtung der zwingenden Vorschrift des § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO können die Prozessbeteiligten auch nicht verzichten (BGH, Beschluss vom 10. Mai 1983 – 5 StR 221/83 Rn. 2; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 132, jeweils mwN). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte auf die beantragte Beweiserhebung verzichtet oder seinen Beweisantrag ausdrücklich zurückgenommen hat, lassen sich der Sitzungsniederschrift nicht entnehmen. Bei dieser Sachlage beanstandet der Beschwerdeführer zutreffend die Nichtbescheidung seines Beweisantrags (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 1999 – 5 StR 566/98 Rn. 2; vom 4. August 1983 – 1 StR 341/83, NStZ 1983, 568 und vom 10. Mai 1983 – 5 StR 221/83 Rn. 2).

Rz. 4

b) Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO), zumal sich aus dem vom Vorsitzenden verlesenen Vermerk nicht ergibt, dass die Zeugin unerreichbar war.

Rz. 5

Ein Zeuge ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Beweises entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 2. November 2016 – 2 StR 556/15 Rn. 11 und vom 4. August 1992 – 1 StR 246/92 Rn. 6, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 13 jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Aus dem vom Vorsitzenden verlesenen Vermerk lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Prüfungen die ermittelnden Polizeibeamten zur Auffindung der Zeugin unternommen haben. Dass ein Zeuge unbekannt verzogen ist, macht ihn nicht ohne weiteres unerreichbar. Da somit die tatsächlichen Grundlagen für eine ordnungsgemäße Prüfung des Ablehnungsgrundes der Unerreichbarkeit fehlen, kann dies der Senat wegen des fehlenden Gerichtsbeschlusses nach § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht ohne weiteres unterstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 1983 – 5 StR 221/83 Rn. 3).

Rz. 6

2. Die begründete Verfahrensrüge gebietet die Aufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers mit den zu Grunde liegenden Feststellungen. Der Senat kann auch mit Blick auf die vom Angeklagten eingeräumte Anwesenheit am Tatort nicht ausschließen, dass im Fall einer verfahrensfehlerfreien Behandlung des Beweisantrags eine Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung nicht erfolgt wäre. Dies gilt hier vor allem auch deshalb, weil bei einer Vernehmung der Zeugin die Einlassung des Angeklagten bestätigt und gleichzeitig die Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen in Zweifel hätte gezogen werden können.

 

Unterschriften

Jäger, Fischer, Bär, Leplow, Pernice

 

Fundstellen

Haufe-Index 13615778

NStZ 2020, 7

NStZ-RR 2020, 6

NStZ-RR 2022, 198

NJW-Spezial 2020, 121

StraFo 2020, 112

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


BGH 2 StR 556/15
BGH 2 StR 556/15

  Verfahrensgang LG Aachen (Urteil vom 06.05.2015)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Mai 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren