Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 05.05.2015 - 4 StR 580/11

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Beschluss vom 20.06.2013)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Verurteilten vom 24. März 2015 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 2013 (III-2 Ws 80/13) wird zur weiteren Sachbehandlung an das Oberlandesgericht Hamm abgegeben.

 

Gründe

Rz. 1

1. Der Angeklagte ist durch Urteil vom 14. April 2011, das der Senat durch Beschluss vom 20. Dezember 2012 unter Zurückverweisung der Sache teilweise aufgehoben hat, wegen Betruges und anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das Landgericht hat in seinem Urteil ferner gemäß § 111i Abs. 2 StPO festgestellt, dass gegen ihn wegen eines Geldbetrages in Höhe von 50.000 EUR lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Mit gesondertem Beschluss vom selben Tage hat das Landgericht gemäß § 111i Abs. 3 Satz 1 StPO einen vom Amtsgericht Bochum am 10. November 2009 angeordneten dinglichen Arrest gegen den Angeklagten bis zur Höhe des festgestellten Betrages von 50.000 EUR für drei Jahre aufrechterhalten.

Rz. 2

Mit Beschluss vom 7. Juli 2011 ist über das Vermögen des Angeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die vom Beschwerdeführer unter dem 9. November 2012 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14. April 2011 über die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 20. Juni 2013 als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die unter dem 24. März 2015 unmittelbar beim Bundesgerichtshof eingegangene weitere Beschwerde.

Rz. 3

2. Der Senat gibt die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Hamm zur weiteren Sachbehandlung ab.

Rz. 4

Für die weitere Beschwerde gelten die allgemeinen Vorschriften, wonach diese bei dem Gericht einzulegen ist, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, und das zunächst über die Abhilfe entscheiden muss (§ 306 Abs. 1, 2 StPO; vgl. LR-StPO/Matt, 26. Aufl., § 310 Rn. 5; KK-StPO/Zabeck, 7. Aufl., § 310 Rn. 15). Zwar ist die weitere Beschwerde im vorliegenden Fall unzulässig. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 310 Abs. 1 StPO unterliegen nur solche Beschwerdeentscheidungen eines Oberlandesgerichts unter den in § 310 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 StPO genannten Voraussetzungen der Anfechtbarkeit, die dieses in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit nach § 120 Abs. 3 GVG erlassen hat. Erfasst werden damit nur solche Entscheidungen, die – unter den Voraussetzungen von § 120 Abs. 1 bzw. 2 GVG – auf Beschwerden gegen Maßnahmen der als Ermittlungsrichter tätig gewordenen Richter beim Amtsgericht oder beim Oberlandesgericht hin ergangen sind (vgl. LR-StPO/ Franke, 26. Aufl., § 135 GVG Rn. 4; KK-StPO/Hannich, 7. Aufl., § 135 GVG Rn. 8). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Gleichwohl ist der Senat gehindert, die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Beschwerdegericht muss auch im Fall der Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs in die Lage versetzt werden, diesen als Gegenvorstellung zu behandeln und zunächst in eigener Verantwortung zu prüfen, ob Anlass zur Abänderung seiner Entscheidung besteht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 306 Rn. 12).

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Roggenbuck, Franke, Bender, Quentin

 

Fundstellen

Haufe-Index 8019834

NStZ-RR 2015, 351

NStZ-RR 2015, 5

StraFo 2015, 419

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    2
  • AGS 7/2016, Keine Mutwilligkeit, wenn Rechtswahrnehmung ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 3 Testamentsgestaltung / ee) Behinderungen
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


BGH 5 StR 266/16
BGH 5 StR 266/16

  Tenor Es wird festgestellt, dass der Antrag der Nebenkläger auf Zulassung der Nebenklage für das Revisionsverfahren gegenstandslos ist. Der Antrag der Nebenkläger, ihnen gemäß § 397a Abs. 1 StPO Rechtsanwalt L. als Beistand zu bestellen, wird ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren