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BGH Beschluss vom 05.01.2010 - 4 StR 478/09

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Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 19.03.2009)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 19. März 2009 im Strafausspruch dahin geändert, dass

  1. der Angeklagte zu einer Einzelstrafe von vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe und einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten und einer Woche verurteilt wird,
  2. die Tagessatzhöhe für die verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (Einzelstrafe: vier Jahre drei Monate und drei Wochen Freiheitsstrafe) und wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Einzelstrafe: Geldstrafe von 20 Tagessätzen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Bei der Bemessung der Einsatzstrafe hat das Landgericht die Vorschrift des § 39 StGB nicht berücksichtigt, wonach Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen sind. Der Senat setzt diese Strafe daher auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten herab und bildet aus dieser und der für die vorsätzliche Körperverletzung erkannten Geldstrafe die – hier denkbar niedrigste – Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten und einer Woche (vgl. hierzu Fischer StGB 57. Aufl. § 39 Rdn. 6).

Rz. 3

2. Außerdem hat das Landgericht die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die verhängte Einzelgeldstrafe unterlassen, die auch dann zu treffen ist, wenn, wie hier, eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGHSt 30, 93, 96). Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt.

Rz. 4

3. Im Übrigen bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts:

Rz. 5

a) Entgegen den insoweit missverständlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA 35) ist für die Tatbestandsverwirklichung des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB keinesfalls nur auf eine konkrete Gefährdung des von der Zeugin V. geführten Fahrzeugs abzustellen. Anders als in der vom Landgericht zitierten Senatsentscheidung vom 13. Juni 2006 – 4 StR 123/06 – NZV 2006, 483 f. hat sich der Geschädigte hier die Verletzungen nicht bereits bei dem Sturz auf die Fahrbahn zugezogen. Vielmehr ist dadurch, dass der Geschädigte vom Angeklagten auf die Fahrbahn geworfen wurde, angesichts des noch vorhandenen Fahrzeugverkehrs eine weitere – zunächst noch abstrakte – Gefahrenlage für den Geschädigten entstanden, die sich in dem nachfolgenden Unfallgeschehen auch realisiert hat (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 1997 – 4 StR 350/97).

Rz. 6

b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte tateinheitlich zu der schweren Körperverletzung auch eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Art der Behandlung des Geschädigten durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet wäre, das Leben zu gefährden (st. Rspr.; vgl. Fischer aaO § 224 Rdn. 12 m.w.N.). Die Feststellungen belegen indes nicht, dass das Werfen auf die Fahrbahn bereits für sich als lebensbedrohlich in diesem Sinne angesehen werden kann. Zwar ist es infolge der dadurch verursachten Lage des Geschädigten auf der Fahrbahn zu einem dessen Leben bedrohenden Unfallgeschehen gekommen. Dies ist aber für die rechtliche Bewertung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ohne Relevanz, weil der Körperverletzungserfolg erst durch den nachfolgenden Unfall und nicht „mittels” der Art der Behandlung durch den Angeklagten eingetreten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2006 aaO).

 

Unterschriften

Tepperwien, Maatz, Athing, Solin-Stojanović, Franke

 

Fundstellen

Haufe-Index 2420248

NStZ 2010, 276

NStZ-RR 2011, 34

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