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BGH Beschluss vom 04.12.2019 - 2 StR 422/18

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Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 16.02.2018; Aktenzeichen 664 Js 835/13 23 KLs 26/16)

 

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Februar 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Betruges in 70 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten K. wegen Beihilfe zum Betrug in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, den Angeklagten Z. wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, und den Angeklagten N. wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt. Ferner hat es gegen die Angeklagten eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg.

Rz. 2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloss sich der Angeklagte B., seinen Lebensunterhalt dadurch zu bestreiten, dass er unberechtigte Schadensersatzzahlungen von Versicherungen erlangt. Im Zusammenwirken mit anderen Personen reichte er zwischen November 2008 und Februar 2014 erdachte Mitteilungen von tatsächlich nicht stattgefundenen Verkehrsunfallgeschehen und verfälschte Schadensgutachten bei den Haftpflichtversicherungen der vermeintlichen Unfallgegner ein. Er erzeugte bei Sachbearbeitern der Versicherungen die Fehlvorstellung, es habe sich ein Unfall ereignet, bei dem der behauptete Schaden entstanden sei, und erlangte auf diese Weise in 70 Fällen unberechtigte Schadensersatzzahlungen der Versicherungen zwischen 435,65 EUR und 14.537,57 EUR. Zur Vermeidung versicherungsinterner Nachforschungen wurden als vorgebliche Unfallgeschädigte verschiedene Personen, im Ausland wohnhafte Unfallgegner und im Ausland gelegene Unfallorte genannt. Um den Forderungen zusätzliche Authentizität zu verleihen, wurden zur Anspruchsdurchsetzung Rechtsanwälte eingeschaltet.

Rz. 3

Die Mitangeklagten traten als Fahrzeughalter auf und stellten dem Angeklagten B. Konten zur Verfügung, auf denen die Schadensersatzleistungen der Versicherungen eingingen. Die insgesamt 13 vermeintlich geschädigten Fahrzeuge nutzte der Angeklagte B. selbst, auch wenn diese auf andere Personen zugelassen waren.

Rz. 4

2. Die Rechtsmittel der Angeklagten sind mit der Sachrüge begründet. Zwar tragen die Feststellungen den Schuldspruch und auch die Strafaussprüche weisen – für sich genommen – keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Indes werden die Feststellungen zum Irrtum der geschädigten Versicherungen, die der Verurteilung des Angeklagten B. zugrunde liegen, nicht hinreichend beweiswürdigend belegt.

Rz. 5

a) Da der Betrugstatbestand voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch den Irrtum des Getäuschten veranlasst worden ist (also etwa das gänzliche Fehlen einer Vorstellung für sich allein keinen tatbestandsmäßigen Irrtum begründen kann), muss der Tatrichter feststellen, dass und gegebenenfalls welche irrigen Vorstellungen die verfügende Person hatte, und mitteilen, wie er sich die Überzeugung davon verschafft hat (vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 2017 – 2 StR 573/15, NStZ 2018, 215, 217; Beschluss vom 17. Juni 2014 – 2 StR 658/13, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 4. September 2014 – 1 StR 314/14 Rn. 19; Urteil vom 22. Mai 2014 – 4 StR 430/13, Rn. 17 jeweils mwN). Dem genügen die Urteilsgründe nicht.

Rz. 6

b) Dem angefochtenen Urteil kann – auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe – nicht entnommen werden, wie das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, der jeweilige Sachbearbeiter der zahlenden Versicherung sei einem täuschungsbedingten Irrtum erlegen. Dies darzulegen wäre die Strafkammer aber, wie stets in Betrugsfällen, gehalten gewesen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2019 – 2 StR 307/19). Zwar kann der Tatrichter nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem in Fällen gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte seine Überzeugung von täuschungsbedingten Fehlvorstellungen auf der Grundlage eines sachgedanklichen Mitbewusstseins auf Indizien stützen und etwa bei einem regelhaften Vorstellungsbild durch Vernehmung einzelner Zeugen auf einen Irrtum auch bei anderen Geschädigten schließen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 2 StR 658/13, NStZ 2014, 644, 645; BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 – 4 StR 430/13 Rn. 17; Beschlüsse vom 4. September 2014 – 1 StR 314/14 Rn. 19; vom 22. November 2013 – 3 StR 162/13 Rn. 9; vom 6. Februar 2013 – 1 StR 263/12 Rn. 15 jeweils mwN; LK-Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 87). Abgesehen davon, dass ein Fall mit Betrugshandlungen zum Nachteil einer so hohen Anzahl von Geschädigten, dass deren Befragung praktisch unmöglich wäre, hier nicht vorliegt, bleibt der Tatrichter jedoch selbst in Konstellationen, in denen gegebenenfalls auf eine Befragung von Geschädigten ganz verzichtet und der erforderliche Irrtum nur aus Beweisschlüssen aufgrund von äußeren Umständen – im vorliegenden Fall etwa auch aus einem zwischen den Versicherungen und einem eingeschalteten Rechtsanwalt geführten Schriftwechsel – festgestellt werden kann, verpflichtet, seine diesbezügliche Überzeugungsbildung im Urteil für das Revisionsgericht nachprüfbar und unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials darzulegen.

Rz. 7

c) Da es hieran fehlt, können die Verurteilung des Angeklagten B. wegen Betruges in 70 Fällen und die Verurteilung der Mitangeklagten wegen hierzu geleisteter Beihilfe keinen Bestand haben. Dies muss zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts führen.

Rz. 8

3. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, deutlicher als bislang geschehen kenntlich zu machen, worauf seine Überzeugung von den Daten und den Umständen der einzelnen Taten fußt. Zwar dienen die Urteilsgründe nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren; sie sollen vielmehr das Ergebnis der Hauptverhandlung und die zusammenfassende Würdigung lediglich der entscheidungserheblichen Beweismittel durch den Tatrichter darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 StR 106/98 Rn. 4; MüKo-StPO/Wenske, § 267 Rn. 67, 70 mwN). Die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht (KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 13 mwN).

 

Unterschriften

Franke, Krehl, Eschelbach, Meyberg, Grube

 

Fundstellen

Haufe-Index 13687950

NStZ-RR 2020, 117

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