Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 04.11.2020 - XII ZB 230/20

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Die Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: "Fernstudium Rechtswirt/in (FSH)" bei der Fachakademie Saar für Hochschulbildung) mit einer Hochschulausbildung i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG in der ab 27.7.2019 geltenden Fassung kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 640 bis 860 Stunden) scheitern (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 19.7.2017 - XII ZB 162/17 MDR 2017, 1149).

 

Normenkette

VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 04.05.2020; Aktenzeichen 4 T 127/20)

AG Siegburg (Entscheidung vom 12.02.2020; Aktenzeichen 43 XVII 511/17 K)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Bonn vom 4.5.2020 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Wert: 141 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betreuerin), die mit Beschluss des AG vom 29.11.2017 zur Berufsbetreuerin des Betroffenen bestellt wurde, absolvierte von August 1969 bis Juni 1972 erfolgreich eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten. Nach einer Fortbildung mit einem Umfang von insgesamt 456 Stunden bestand sie bei der Rechtsanwaltskammer K. im Mai 1995 die Prüfung zur Bürovorsteherin (heute Rechtsfachwirtin). Im Jahr 2000 nahm sie schließlich bei der Fachakademie Saar für Hochschulbildung (FSH) das "Fernstudium Rechtswirt/in (FSH)" auf, das sie im Januar 2003 erfolgreich abschloss.

Rz. 2

Mit Schreiben vom 1.12.2019 hat die Betreuerin beantragt, die Vergütung für ihre Betreuertätigkeit in dem Zeitraum vom 31.8.2019 bis zum 30.11.2019 unter Zugrundelegung der Vergütungstabelle C 4.2.1 mit einer monatlichen Fallpauschale von 198 EUR auf insgesamt 594 EUR festzusetzen.

Rz. 3

Das AG hat unter Anwendung der Vergütungstabelle B 4.2.1. die Vergütung der Betreuerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf der Grundlage einer monatlichen Fallpauschale von 151 EUR auf insgesamt 453 EUR festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Betreuerin weiter die Festsetzung ihrer Betreuervergütung auf der Grundlage der Vergütungstabelle C 4.2.1.

II.

Rz. 4

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Rz. 5

1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Weiterbildung der Betreuerin zur Rechtswirtin stelle keine mit einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung dar. Es bestehe bereits mit Blick auf die Zulassungsvoraussetzungen keine ausreichende Vergleichbarkeit. Ausweislich der Internetpräsenz der Fachakademie sei neben Abitur, Fachhochschulreife oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung mit rechtlichem Bezug zu dem vorliegend maßgeblichen Fernstudium auch eine Sonderzulassung bei besonderen rechtlichen Vorkenntnissen möglich. Damit könne bei nicht genauer definierten Vorkenntnissen - anders als bei einem Hochschulstudium - letztlich jedermann Zugang zu diesem Fernstudium gewährt werden.

Rz. 6

Darüber hinaus fehle es hinsichtlich des notwendigen Zeitaufwands an einer Vergleichbarkeit. Eine auf nur vier Semester angelegte Ausbildung, die zudem in Teilzeit berufsbegleitend durchgeführt werden könne, erfordere nicht den zeitlichen Aufwand, den ein auf mindestens sechs Semester angelegtes Vollzeitstudium bedinge. Angesichts einer Ausbildungsdauer von 24 Monaten mit einem wöchentlichen Aufwand von sechs bis acht Stunden ergebe sich - unter Außerachtlassung von Urlaub und Krankheit - für das von der Betreuerin absolvierte Fernstudium ein Gesamtaufwand von rund 640 bis 860 Stunden. Dieser stelle lediglich einen Bruchteil des zeitlichen Aufwands eines regulären Bachelorstudienganges dar. Der gesamte zeitliche Umfang des Fernstudiums Rechtswirt entspreche in etwa dem zeitlichen Umfang nur eines der mindestens sechs Semester eines Bachelorstudiums und weiche somit erheblich von dem Zeitumfang eines Hochschulstudiums ab. Deshalb könne es dahinstehen, ob Umfang und Inhalt des Lehrstoffs eine Vergleichbarkeit zu einem (Fach-)Hochschulstudium aufweise.

Rz. 7

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

Rz. 8

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu beanstanden, dass das LG die vom AG vorgenommene Festsetzung der Vergütung der Betreuerin auf der Grundlage der Vergütungstabelle B 4.2.1 bestätigt hat.

Rz. 9

aa) Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG in der hier maßgeblichen ab dem 27.7.2019 geltenden Fassung (Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22.6.2019; BGBl. I, 866) richtet sich die Vergütung eines Berufsbetreuers nach der Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

Rz. 10

Zu der vergleichbaren Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG in der bis zum 26.7.2019 geltenden Fassung hat der Senat wiederholt entschieden, dass eine Ausbildung dann einer Hochschulausbildung vergleichbar ist, wenn sie in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insb. der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (BGH v. 4.12.2019 - XII ZB 338/19 FamRZ 2020, 448 Rz. 11; v. 18.10.2017 - XII ZB 243/17, FamRZ 2018, 136 Rz. 13 m.w.N.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach der Novellierung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes fest. Denn durch das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22.6.2019 wollte der Gesetzgeber vornehmlich die Vergütung für berufliche Betreuer durch die Einführung von Fallpauschalen anpassen. Die unter dem bisherigen Recht geltenden Kriterien zur Bestimmung der Vergütung des Betreuers - wie die Qualifikation des Betreuers - sollten dabei aber ausdrücklich beibehalten werden (BT-Drucks. 19/8694, 1, 2, 24).

Rz. 11

Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (BGH, Beschl. v. 4.12.2019 - XII ZB 338/19 FamRZ 2020, 448 Rz. 12 m.w.N.).

Rz. 12

bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des LG, wonach die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung zur Rechtswirtin nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG vergleichbar ist, stand.

Rz. 13

Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das LG die Vergleichbarkeit schon mit Blick auf den einem Hochschulstudium nicht ansatzweise vergleichbaren zeitlichen Umfang von 640 bis 860 Stunden abgelehnt hat. Mit Blick auf diesen gegenüber einem (Fach-)Hochschulstudium wesentlich geringeren zeitlichen Umfang der Ausbildung fehlt es bereits deshalb an einer Vergleichbarkeit, ohne dass es auf weitere Umstände ankommt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.7.2017 - XII ZB 162/17 MDR 2017, 1149 Rz. 6). Daher kann auch dahinstehen, inwiefern der Betreuerin durch ihre Ausbildung zur Rechtswirtin besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind.

Rz. 14

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch nichts Anderes aus dem vom Senat entschiedenen Fall der Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf (vgl. BGH, Beschl. v. 12.4.2017 - XII ZB 86/16 NJW-RR 2017, 900). Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung die tatrichterliche Würdigung gebilligt, wonach bei der Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" mit 90 ECTS (2.700 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern die zeitliche Abweichung nicht so gewichtig ist, weil die Ausbildung andere Kriterien erfüllte, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend sind (BGH, Beschl. v. 12.4.2017 - XII ZB 86/16 NJW-RR 2017, 900 Rz. 15). Für diese Entscheidung war jedoch von besonderer Bedeutung, dass durch die Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" ausschließlich betreuungsrechtlich relevante Ausbildungsinhalte vermittelt wurden. Hiermit ist das von der Betreuerin absolvierte Fernstudium zur Rechtswirtin jedoch weder hinsichtlich des zeitlichen Umfangs noch in Bezug auf die Ausbildungsinhalte vergleichbar.

Rz. 15

b) Da im vorliegenden Fall bereits der zeitliche Aufwand der von der Betreuerin absolvierten Ausbildung so erheblich hinter dem einer (Fach-)Hochschulausbildung zurückbleibt, bedarf die von Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Zulassungsvoraussetzungen einer Ausbildung ein taugliches Kriterium für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer (Fach-)Hochschulausbildung darstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 31.5.2017 - XII ZB 590/16 NJW-RR 2017, 965 Rz. 16 ff.), keiner Beantwortung. Jedenfalls ist nichts dagegen zu erinnern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen einer Ausbildung als unterstützendes Kriterium hierfür herangezogen werden.

Rz. 16

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 14279357

FuR 2021, 108

BtPrax 2021, 39

JZ 2021, 83

MDR 2021, 125

Rpfleger 2021, 277

FF 2021, 39

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    2
  • AGS 7/2016, Keine Mutwilligkeit, wenn Rechtswahrnehmung ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 3 Testamentsgestaltung / ee) Behinderungen
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


BGH XII ZB 86/16
BGH XII ZB 86/16

Leitsatz (amtlich) a) Die erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine Erhöhung des dem ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren