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BGH Beschluss vom 04.11.1994 - BLw 47/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaftssache (betreffend die Abfindung von Erben ehemaliger LPG-Mitglieder)

 

Leitsatz (amtlich)

a) Die Berufung von ehrenamtlichen Landwirtschaftsrichtern ist nicht deswegen unwirksam, weil in der Vorschlagsliste ein Vertreter eines LPG-Nachfolgeunternehmens nicht enthalten war.

b) Die Mitgliedszeit eines vor dem 16. März 1990 verstorbenen Erblassers ist mit der des Mitgliedserben selbst dann zusammenzurechnen, wenn der Erblasser auch von LPG-Nichtmitgliedern beerbt wurde.

c) Geleistete Fondsausgleichsbeträge sind wie Inventarbeiträge zu verzinsen.

d) Bodenanteile sind auf die Bodennutzungsvergütung nicht anzurechnen.

 

Normenkette

LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2, § 66; LwVG § 4 Abs. 1, § 27 Abs. 2; ZPO § 551 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Chemnitz

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1994 ergangenen Beschluß des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Chemnitz wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 48.802,40 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Erben der Eheleute E. und W. S. Diese waren Mitglieder der LPG „E. T.” E., in welche der Ehemann das gemeinsame landwirtschaftliche Grundstück eingebracht hatte. Laut Übernahmeprotokoll hat er hierfür einen Pflichtinventarbeitrag von 5.984 Mark, einen zusätzlichen Inventarbeitrag von 2.346,60 Mark sowie einen „Vermögensausgleich” von 16.456 Mark durch die Gestellung von lebendem und totem Inventar eingebracht.

E. S. verstarb am 3. August 1986 und wurde von seiner Ehefrau sowie den Antragstellern, die nicht Mitglied der LPG waren, zu je einem Drittel beerbt. Die Mutter der Antragsteller verstarb am 5. November 1990 und wurde von diesen zu gleichen Teilen beerbt.

Am 29. Juni 1990 beschlossen die Mitgliedervollversammlungen mehrerer LPGen, darunter auch die der LPG „E. T.” E. in einer gemeinsamen Sitzung, die Genossenschaften zur einheitlichen LPG G. zusammenzuschließen und diese in eine eingetragene Genossenschaft umzuwandeln. Die Vermögen, Forderungen und Verbindlichkeiten der einzelnen LPGen sollten der vereinigten LPG, bzw. „Agrargenossenschaft e.G.” G. mit dem Stichtag vom 30. Juni 1990 übertragen werden. Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft sollte unter anderem eines gesonderten schriftlichen Antrags und der Übernahme eines zu zeichnenden Anteils bedürfen.

Die Antragsgegnerin wurde am 26. Februar 1991 in das Genossenschaftsregister bei dem damaligen Kreisgericht Chemnitz eingetragen. Ein Umwandlungsvermerk wurde erst am 5. Januar 1993 eingetragen.

Die Antragsteller verlangen von der Antragsgegnerin die Zahlung eines restlichen Inventarbeitrags und Vermögensausgleichs in Höhe von 16.456 DM sowie eine Inventarbeitragsverzinsung von 11.444,40 DM und eine Bodennutzungsvergütung von 24.582 DM. Sie haben unter Berücksichtigung eines bereits gezahlten Betrages von 3.680 DM beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 48.802,40 DM zu verpflichten.

Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die – zugelassene – Rechtsbeschwerde.

II.

Das Landwirtschaftsgericht geht davon aus, die Mutter der Antragsteller sei Mitglied der – vereinigten – LPG G. gewesen und aus dieser vor deren Umwandlung durch ihren Tod ausgeschieden. Den Antragstellern stehe daher gemäß §§ 51a Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LwAnpG der geltend gemachte Anspruch zu. Nach dem Tod des Vaters hätten sich die Mutter und die Antragsteller stillschweigend dahin geeinigt, daß die Flächen- und die Inventarbeiträge weiterhin der Mutter als LPG-Mitglied zur Verfügung stehen sollten. Deswegen seien ihre und die Mitgliedszeiten des Vaters zusammenzurechnen. Auf die danach geschuldete Vergütung seien die von der LPG gezahlten Bodenanteile in Höhe von 8.048,40 Mark/DDR nicht anzurechnen.

Dies hält der rechtlichen Prüfung stand.

III.

1. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Landwirtschaftsgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 27 Abs. 2 LwVG, § 551 Ziff. 1 ZPO). Die Berufung der ehrenamtlichen Richter sei nichtig, weil die ihr zugrundeliegende Vorschlagsliste des Sächsischen Landwirtschaftsministeriums nicht den Anforderungen des Gesetzes entspreche. Das Ministerium habe das ihr obliegende Vorschlagsverfahren dazu benutzt, um nicht in ihr agrarpolitisches Leitbild passende Landwirte aus LPG-Nachfolgeunternehmen vom Richteramt fernzuhalten. Von 34 ehrenamtlichen Richtern für die Landwirtschaftsgerichte seien 32 selbständige Landwirte und lediglich für die Landwirtschaftsgerichte Döbeln und Zwickau-Stadt jeweils ein Landwirt aus einem LPG-Nachfolgeunternehmen in Form einer juristischen Person vorgeschlagen worden. Das Berufungsverfahren sei daher willkürlich gehandhabt worden.

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist ein ehrenamtlicher Richter, der in dem hierfür vom Gesetz vorgesehenen Verfahren ordnungsmäßig berufen worden ist, der gesetzliche Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Er übt sein Amt solange aus, als er hiervon nicht in einem rechtsförmigen Verfahren entbunden wurde (BGHZ 120, 352, 256).

Nach diesem Grundsatz war das Landwirtschaftsgericht vorschriftsmäßig besetzt. Die mitwirkenden ehrenamtlichen Richter waren auf der nach § 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (SächsLandwVerfAusfG) vom 14. November 1991 (GVBl 1991, 379) vom Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (Landwirtschaftsministerium) nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände aufgestellten Liste vorgeschlagen worden. Sie erfüllten die persönlichen Voraussetzungen und sind, wie die Rechtsbeschwerde selbst einräumt, von dem Präsidenten des Bezirksgerichts Dresden in gesetzmäßiger Weise berufen worden. Die richtige Besetzung könnte daher nur dann überhaupt in Zweifel gezogen werden, wenn der Umstand, daß von 34 ehrenamtlichen Richtern für das erstinstanzliche Gericht kein Landwirt aus einer juristischen Person vorgeschlagen wurde, die Berufung der amtierenden Richter ungültig gemacht hätte. Das ist aber nicht der Fall.

Für den Bereich der Strafgerichtsbarkeit ist anerkannt, daß eine Schöffenwahl nur dann ungültig ist, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (st. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 13. August 1991, 5 StR 263/91, BGHR GVG § 42 Abs. 1 Schöffenwahl m.w.N.). Wählt der Schöffenwahlausschuß, obwohl die Vorschlagsliste einer Gemeinde fehlt, so führt das nur dann zu einer vorschriftswidrigen Besetzung der von dieser Wahl betroffenen Spruchkörper, wenn die Wahl aus der vorhandenen Liste als willkürlich einzustufen wäre (BGHST 33, 290, 293 f.). Ist die einer Wahl zugrundeliegende Vorschlagsliste fehlerhaft, so kann dies allenfalls die Ungültigkeit der Wahl der zu Unrecht einbezogenen Personen zur Folge haben, nicht dagegen die der ordnungsgemäß vorgeschlagenen Schöffen (st. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 13. August 1986, 2 StR 120/86, BGHR GVG § 42 Abs. 1 – Vorschlagsliste 1 m.w.N.). Denn jede Einzelwahl eines Schöffen ist eine für sich zu betrachtende Entscheidung (BGH, Urt. v. 13. August 1991, 5 StR 263/91 aaO).

b) Diese Grundsätze sind auf die Berufung der ehrenamtlichen Richter für die Landwirtschaftsgerichte entsprechend übertragbar. Danach ist die Berufung der amtierenden ehrenamtlichen Richter nicht deswegen unwirksam, weil für das erkennende Landwirtschaftsgericht ein Landwirt aus einer juristischen Person nicht vorgeschlagen war. Freilich gehören auch § 66 LwAnpG, § 4 LwVG und §§ 2 und 3 SächsLandwVerfAusfG zu den Regeln, die den gesetzlichen Richter bestimmen. Anders als § 36 Abs. 2 GVG enthalten sie jedoch keine Bestimmung, daß die vorgeschlagenen ehrenamtlichen Richter einen Querschnitt der in Betracht kommenden Landwirte darstellen sollen. Angehörige juristischer Personen können daher, müssen aber nicht von Gesetzes wegen auf der Vorschlagsliste vertreten sein. Die Aufstellung dieser Liste liegt insoweit allerdings nicht im Belieben der zuständigen Landesbehörde, sondern in deren pflichtgemäßem Ermessen. Daß das Sächsische Landwirtschaftsministerium in dieser Hinsicht pflichtwidrig gehandelt hätte, hat die Rechtsbeschwerde schon nicht in dem für eine Besetzungsrüge erforderlichen Umfang (vgl. hierzu allgemein BGH, Beschl. v. 26. März 1986, III ZR 114/85, NJW 1986, 2115) durch die Angabe von Einzeltatsachen substantiiert dargetan. Das von ihr in Bezug genommene Schreiben des Landwirtschaftsministeriums an den Präsidenten des Bezirksgerichts Dresden vom 13. April 1992 sowie die Presseerklärung des Sächsischen Landesbauernverbandes vom 16. April 1992 geben hierzu nichts her. Vielmehr zeigt die Tatsache, daß für die Landwirtschaftsgerichte Döbeln und Zwickau-Stadt je ein Vertreter einer juristischen Person vorgeschlagen wurde sowie der Brief des Staatsministers Dr. J. an den Sächsichen Landesbauernverband vom 23. Januar 1993, daß das Landwirtschaftsministerium auch Vertreter juristischer Personen als befähigt angesehen hat. Erst recht gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß bei dem erkennenden Gericht erster Instanz Vertreter von juristischen Personen zur Übernahme des Richteramtes bereit gewesen wären, aber aus unsachlichen Gründen in die Vorschlagsliste nicht mit aufgenommen wurden. Schließlich fehlt auch nur der geringste Hinweis darauf, daß der zur Berufung zuständige Präsident des Bezirksgerichts die ihm zugeleitete Vorschlagsliste nicht als geeignete Grundlage der Berufung hätte ansehen dürfen, so daß seine Entscheidung nicht nur fehlerhaft, sondern als nicht mehr verständlich, unhaltbar und auf sachfremden Erwägungen beruhend angesehen werden müßte. Nur in diesem Fall könnte eine hierauf gestützte und durch entsprechende Tatsachen belegte Besetzungsrüge aber überhaupt Erfolg haben (BGHST 33, 290, 293).

c) Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 GG kommt entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht in Betracht, weil das Sächsische Landwirtschaftsverfahrenausführungsgesetz Vertreter von juristischen Personen von der Berufung als ehrenamtliche Richter nicht ausschließt und aus diesem Grund irgendwelchen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet.

2. Unbegründet sind auch die Angriffe gegen die Anwendung von §§ 51a Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG n.F. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Gesetzgeber angeordneten rückwirkenden Geltung des § 44 Abs. 1 LwAnpG hat sich der Senat wiederholt geäußert (vgl. Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 34/93, WM 1993, 1760 m.w.N.). Die ihm bisher bekannt gewordenen und von ihm beurteilten Fallkonstellationen haben verfassungsrechtliche Bedenken nicht aufkommen lassen. Sie bestehen auch hier nicht. Abgesehen davon, daß die Mutter der Antragsteller unter der Geltung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes a.F. verstorben ist und die LPG-Mitglieder schon nach diesem Gesetz einen Anspruch auf Vergütung für die Nutzung des eingebrachten Bodens und Inventarbeitrags hatten (Senatsbeschl. v. 1. Juli 1994, BLw 7/94, zur Veröffentlichung bestimmt), verkennt die Rechtsbeschwerde, daß in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Mitgliederversammlung vor Inkrafttreten des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes a.F. in Unkenntnis der detaillierten Regelungen des Gesetzes die Umwandlung beschlossen hat, ein der Anwendung von § 51 a Abs. 1 LwAnpG n.F. entgegenstehender, schützenswerter Tatbestand eines betätigten Vertrauens auf den Fortbestand einer – noch gar nicht bestehenden – gesetzlichen Regelung niemals vorliegen kann.

3. Zu Recht hat das Landwirtschaftsgericht für den Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 LwAnpG auch die Mitgliedszeiten von Vater und Mutter der Antragsteller zusammengerechnet.

In der Literatur wird allerdings die Auffassung vertreten, daß in den Fällen, in denen ein Erblasser – wie hier der Vater – vor dem 16. März 1990 gestorben ist und von einem LPG-Mitglied sowie Nichtmitgliedern beerbt wurde, den Mitgliedserben ein Anspruch an die LPG nur in Höhe ihres Bruchteils an der Erbengemeinschaft zustehe und die Mitgliedszeit des Erblassers daher auch nur mit dem auf den Mitgliedserben entfallenden Bruchteil mit dessen Mitgliedszeit zusammengerechnet werden dürfe (Barran, AgrarR 1992, 295, 296).Dem kann sich der Senat jedoch nicht anschließen.

Die Tatsache, daß ein vor dem 16. März 1990 verstorbener Erblasser auch von Nichtmitgliedern beerbt wurde, die selbst keinen Anspruch auf eine Vergütung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG haben (§ 51a Abs. 2 LwAnpG n.F.), besagt noch nicht, daß die Mitgliedszeit des Erblassers nur zu dem auf den Mitgliedserben entfallenden Bruchteil mit der Zeit der Mitgliedserben zusammenzurechnen ist. Die Zusammenrechnung hängt vielmehr nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 LwAnpG davon ab, ob das LPG-Mitglied von dem Erblasser die Flächen auch dann im Sinne der Bestimmung geerbt oder den Inventarbeitrag übernommen hat, wenn er erbrechtlich zwar nur Miterbe war, mitgliedschaftsrechtlich aber voll in die Rechtsstellung des Erblassers eingetreten ist. Dies ist nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu bejahen. Er geht dahin, die Nutzungsvergütung für Boden und Inventar im Rahmen der Auseinandersetzung des in der zweiten Stufe noch vorhandenen Eigenkapitals nicht wie die Arbeitsleistung an die Person des Anspruchsberechtigten anzuknüpfen, sondern an den eingebrachten Sachwert und die damit verbundenen Rechte. Für die Zusammenrechnung ist daher nicht auf die durch den Erbfall eingetretene Eigentumslage, sondern darauf abzustellen, ob das LPG-Mitglied hinsichtlich des eingebrachten Bodens und Inventars genossenschaftsrechtlich in die Rechtsstellung des Erblassers eingetreten ist. Dies war aber bei der Mutter der Antragsteller der Fall. Das folgt aus der Tatsache, daß der Mitgliedserbe hinsichtlich des eingebrachten Bodens gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982 (GBl I S. 443) die gleichen Rechte wie der Erblasser hatte, ohne einen Pflichtinventarbeitrag erbringen zu müssen. Nur die eigentumsrechtliche Zuordnung des Bodens war nach Absatz 4 einer Regelung durch die Mitglieder- und Nichtmitgliedererben vorbehalten. Die von dem Landwirtschaftsgericht erwähnte Bestimmung in Absatz 6 ist erst durch das am 16. März 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 6. März 1990 (GBl I S. 133) eingefügt worden und deswegen hier nicht einschlägig. Vorher konnten die Mitglieder einer Erbengemeinschaft, die selber keine Genossenschaftsbauern waren, von der LPG das geerbte Land und die Pflichtbeiträge nicht herausverlangen. Beides war für sie ohne Wert.

4. Rechtsfehlerfrei hat das Landwirtschaftsgericht dem Antragsteller ferner eine Inventarverzinsung für den geleisteten „Vermögensausgleich” von 16.456 Mark/DDR zugesprochen. Der in der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung von Lachmann (AgrarR 1993, 97, 101) vermag der Senat nicht zu folgen. Aus der Tatsache, daß § 44 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LwAnpG nur von einer Mindestvergütung für die „zinslose Überlassung der Inventarbeiträge” spricht und die „gleichstehenden Leistungen” nicht wie in Nummer 1 erwähnt, kann nicht hergeleitet werden, daß die gleichstehenden Leistungen nicht zu verzinsen sind. Abgesehen davon, daß der Gesetzeswortlaut in § 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LwAnpG („Inventarbeiträge… einschließlich gleichstehender Leistungen”) zu erkennen gibt, daß der Gesetzgeber den Begriff des Inventarbeitrags nicht im engeren Sinn, sondern in einem alle Sach- oder Geldleistungen sowie gleichstehenden Leistungen umfassenden Sinn verstanden hat, wäre eine Differenzierung zwischen Inventarbeiträgen und gleichstehenden Leistungen im Rahmen der pauschalen Zinsberechnung sachlich nicht zu rechtfertigen.

5. Zutreffend ist schließlich auch die vom Landwirtschaftsgericht vertretene Auffassung, daß die gezahlten Bodenanteile auf die nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG geschuldete Vergütung für die Bodennutzung nicht anzurechnen sind. Die Frage ist allerdings in der Literatur umstritten (bejahend Krüger, AgrarR 1991, 265; Arlt/Schramm, § 44 LwAnpG Rdn. 232 in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR; Lachmann, AgrarR 1993, 97, 100; verneinend Feldhaus, Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz, Bonn 1991, S. 37; ders. RdL 1992, 29, 30; Nies, LwAnpG, § 44 Rdn. 34 in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. I; Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem LwAnpG, 2. Aufl., Rdn. 406). Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Landwirtschaftsgerichts, daß eine Anrechnung durch die Vorschriften des § 44 LwAnpG nicht gedeckt wäre. Der Gesetzgeber hat nämlich anders als bei Zahlungen, die auf den Inventarbeitrag geleistet wurden, im Rahmen der in der Stufe 2 vorgesehenen Wertberechnung eine § 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 LwAnpG entsprechende Anrechnung nicht vorgesehen. Er hat vielmehr die Vergütung als eine Mindestvergütung ausgestattet und damit zumindest insoweit eine Anrechnung ausgeschlossen. Unabhängig hiervon scheidet eine Anrechnung aber auch aus einem anderen Grund aus und könnte deswegen selbst dann nicht in Betracht kommen, wenn die Mindestvergütung überschritten wird. Ungeachtet der unterschiedlichen Auffassungen über das Wesen der genossenschaftlichen Bodenanteile (vgl. hierzu Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1967, S. 329 f.) war die Gewährung von Bodenanteilen an Genossenschaftsbauern für den von ihnen eingebrachten oder auf ihren Namen eingetragenen Boden ebenso wie die Bereitstellung von Land für die persönliche Hauswirtschaft der Genossenschaftsbauern und Arbeiter eine Vergünstigung der LPG. Diese Vorteile standen nur den Genossenschaftsbauern und Arbeitern zu, die ihre Arbeitspflichten gewissenhaft erfüllten (Krauß u.a., Kommentar zum Musterstatut der LPG (P) vom 28. Juli 1977, 1980, Nr. 47, Anm. 1). Die Vollversammlung konnte daher die Zahlung von Bodenanteilen kürzen oder ganz einstellen, wenn der Genossenschaftsbauer die von ihm erwartete „Arbeitsdisziplin” schuldhaft verletzte. Soweit die Vergünstigung alten und arbeitsunfähigen Genossenschaftsbauern gewährt wurde, fiel sie im Laufe der Zeit den allgemeinen Rentenerhöhungen zum Opfer (Krauß u.a., aaO, Nr. 58, Anm. 2). Mit dem Zweck der Vergünstigung ist es aber nicht zu vereinbaren, sie im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung auf die nach Nummer 2 geschuldete Vergütung anzurechnen.

6. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfrage aus § 44 LwAnpG zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609936

BGHZ, 327

NJW 1995, 600

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