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BGH Beschluss vom 04.09.2018 - 2 ARs 151/18, 2 AR 107/18

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Tenor

Für die Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG ist die Auswärtige Strafvollstreckungskammer Döbeln des Landgerichts Chemnitz zuständig.

 

Tatbestand

I.

Rz. 1

Der Antragsteller befindet sich seit dem 26. Januar 2017 ununterbrochen in Strafhaft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Waldheim / Freistaat Sachsen. Durch Bescheid vom 26. März 2018 ordnete der Leiter der Justizvollzugsanstalt Waldheim die Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Tonna / Freistaat Thüringen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung an. Die Anordnung erfolgte nach Einigung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa und dem Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. Gegen diese Verlegungsentscheidung beantragte der Verurteilte am 29. März 2018 bei dem Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Chemnitz die gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG verbunden mit dem Antrag, den Vollzug der Verlegung auszusetzen. Am 3. April 2018 erfolgte die Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Tonna.

Rz. 2

Durch Beschluss vom 27. April 2018 hat sich die Auswärtige Strafvollstreckungskammer Döbeln des Landgerichts Chemnitz örtlich für unzuständig erklärt und das Verfahren gemäß § 83 VwGO, 17, 17a GVG an das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Erfurt verwiesen. Mit Beschluss vom 16. Mai 2018 hat sich das Landgericht Erfurt ebenfalls für nicht zuständig erklärt und hat das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Rz. 3

Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen, die Auswärtige Strafvollstreckungskammer Döbeln des Landgerichts Chemnitz als für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständiges Gericht zu bestimmen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 4

Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung des zwischen der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer Döbeln und der Strafvollstreckungskammer Erfurt bestehenden Zuständigkeitsstreits gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 14 StPO berufen.

III.

Rz. 5

Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist die Auswärtige Strafvollstreckungskammer Döbeln des Landgerichts Chemnitz.

Rz. 6

1. Bei der Verlegungsanordnung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Waldheim handelt es sich um eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzuges, die auf Antrag nach § 109 StVollzG der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (AK-StVollzG/Weßels/Böning, 7. Aufl., § 16 LandesR Rn. 17; Verrel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG, 12. Aufl., Abschnitt D, Rn. 32 f.) und die gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO mit Einigung der obersten Vollzugsbehörden beider Länder zu erfolgen hatte, da die Maßnahme die Verlegung des Verurteilten in die Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes vorsieht (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1995 – 2 ARs 99/95, juris; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15. März 1996 – 3 Ws 26/96, NStZ-RR 1996, 188, 189).

Rz. 7

2. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Strafvollzugssachen richtet sich nach § 110 StVollzG, wonach die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Da vorliegend der Leiter der verlegenden Justizvollzugsanstalt die angefochtene Maßnahme im Außenverhältnis gegenüber dem Verurteilten selbst angeordnet hat, ist die Strafvollstreckungskammer am Sitz der Justizvollzugsanstalt Waldheim örtlich zuständig (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 1984 – 2 ARs 403/83, BGHSt 32, 233, 235 f.; AK-StVollzG/Spaniol, aaO, § 110 StVollzG Rn. 2 f.). Dies begründet die Zuständigkeit der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer Döbeln des Landgerichts Chemnitz, die auch nach der zwischenzeitlichen Durchführung der Verlegung bestehen bleibt (vgl. AK-StVollzG/Weßels/Böning, aaO, § 16 LandesR Rn. 17; Arloth/Krä/StVollzG, 4. Aufl., § 110 StVollzG Rn. 4).

Rz. 8

3. Die Zuständigkeit der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer Döbeln des Landgerichts Chemnitz ist nicht nachträglich durch ihren Verweisungs- beschluss vom 27. April 2018 entfallen. Eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt ist hierdurch nicht bindend begründet worden. Zwar ist ein Beschluss, durch den das Verfahren an eine andere Strafvollstreckungskammer verwiesen wird, entsprechend § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit grundsätzlich bindend (vgl. Arloth/Krä/StVollzG, aaO, § 110 StVollzG Rn. 4). Eine Bindungswirkung tritt jedoch dann nicht ein, wenn die Verweisungsentscheidung willkürlich erscheint, namentlich, wenn eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, an die der Rechtsstreit verwiesen worden ist, unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt oder die Verweisung sonst inhaltlich grob und offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 2 AR 16/16, BeckRS 2016, 09302 mwN; OLG Celle, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 1 Ws 501/16, BeckRS 2016, 18830 mwN; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG, 14. Ed., § 110 Rn. 5). Gemessen hieran erweist sich der Verweisungsbeschluss als willkürlich und offensichtlich fehlerhaft, da eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt unter keinem denkbaren Umstand ersichtlich ist. Als verlegende Vollzugsbehörde ist zudem allein die Justizvollzugsanstalt Waldheim in dem gerichtlichen Verfahren in der Lage, die Erwägungen darzulegen, die der Verlegungsentscheidung im Zeitpunkt ihres Erlasses zugrunde lagen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 2 ARs 398/16, NStZ-RR 2017, 232; AK-StVollzG/Spaniol, aaO, § 115 StVollzG Rn. 51). Demgemäß ist auch die Justizvollzugsanstalt Waldheim als zuständige Vollzugsbehörde an dem gerichtlichen Verfahren gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG zu beteiligen (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 13. Ed., StVollzG § 111 Rn. 2).

 

Unterschriften

Schäfer, Appl, Krehl, Bartel, Schmidt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12066915

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