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BGH Beschluss vom 04.04.2024 - 1 StR 46/24

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Verfahrensgang

LG Kempten (Entscheidung vom 11.10.2023; Aktenzeichen 2 KLs 210 Js 22596/21 (3))

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 11. Oktober 2023 im Adhäsionsausspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte verurteilt wird, wegen der Tat vom 22. Januar 2023 an den Adhäsionskläger S.      520 Euro als Schmerzensgeld zu bezahlen; die Zinsen entfallen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Der in der Adhäsionsentscheidung getroffene Zinsausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil der Adhäsionskläger eine Verzinsung des geltend gemachten Betrages nicht beantragt hat. Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO gilt auch im Adhäsionsverfahren und ein Verstoß gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2020 - 1 StR 143/20 Rn. 3 und vom 27. Mai 2009 - 2 StR 168/09, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 6 Rn. 3).

Rz. 2

Darüber hinaus ist dem Landgericht bei der Fassung der Urteilsformel betreffend das Datum in dem Adhäsionsausspruch ein offensichtliches Schreibversehen unterlaufen. Wie aus den Urteilsgründen (UA S. 26) ersichtlich ist, beging der Angeklagte die Tat zum Nachteil des Adhäsionsklägers am 22. Januar 2023 und nicht am 23. Januar 2023. Der Senat korrigiert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidungsformel des Urteils.

Rz. 3

Da die Revision des Angeklagten nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO).

Jäger     

Fischer     

Leplow

Munk     

Welnhofer-Zeitler     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16262300

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