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BGH Beschluss vom 03.03.2020 - 1 StR 51/20

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Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 28.10.2019; Aktenzeichen 240 Js 1122/18 Sich 6 KLs)

 

Tenor

Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Oktober 2019 mit den Feststellungen, soweit diese im angefochtenen Urteil getroffen worden sind, aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hatte im Sicherungsverfahren im ersten Rechtsgang die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Beschuldigten hat der Senat mit Beschluss vom 27. Juni 2019 – 1 StR 112/19 – die Verhängung der Maßregel aufgehoben, weil die Gefahrenprognose nicht tragfähig begründet worden war, jedoch sämtliche Feststellungen aufrechterhalten. Nunmehr hat das Landgericht erneut die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Beschuldigten hat wiederum Erfolg.

Rz. 2

1. Die Gefahrenprognose (§ 63 Satz 1, 2 StGB) begegnet bereits deswegen durchgreifenden Bedenken, weil das Landgericht sie auf angebliche aggressive Übergriffe durch die Beschuldigte innerhalb der einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO) im I.-Klinikum in T. gestützt hat, ohne diese festzustellen (§ 261 StPO). So habe die Beschuldigte mit zufällig greifbaren Gegenständen versucht, tätlich zu werden; insbesondere habe sie am 29. Juni 2019 eine Mitpatientin mit einer Flasche bedroht. Es sei zu befürchten, dass die Beschuldigte bei einem erneuten wahnhaften Schub auch zu einem Messer greifen könne.

Rz. 3

Tatsächlich sind diese nicht näher konkretisierten Umstände nicht das Ergebnis einer Beweisaufnahme (§ 261 StPO), sondern die bloße Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen, der sich seinerseits auf eine Mitteilung des Klinikums bezogen hat. Auf solche unpräzisen Angaben vom „Hörensagen” kann die außerordentlich belastende Maßnahme des § 63 StGB nicht gestützt werden, zumal die Anlasstaten als nicht besonders erheblich erscheinen. Daher ist die Anordnung der Maßregel erneut aufzuheben, und zwar vorsorglich mitsamt der im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO).

Rz. 4

2. Die Sache ist nunmehr nach § 354 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO vor einem anderen Landgericht zu verhandeln, naheliegender Weise unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen (§ 246a StPO).

 

Unterschriften

Raum, Jäger, Hohoff, Leplow, Pernice

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13857720

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