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BGH Beschluss vom 02.06.2020 - 4 StR 184/20

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Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 29.11.2019; Aktenzeichen 210 Js 2305/18 3 KLs 14/19)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 29. November 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

  1. im Strafausspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe
  2. im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und schweren Wohnungseinbruchdiebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

Rz. 2

1. Die Schuldsprüche und die Bemessung der Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Einziehungsentscheidung kann bestehen bleiben. Zwar hat sich die Strafkammer bei der Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73, 73c StGB in Bezug auf Fall II. 2. der Urteilsgründe nicht auf den Wert der erbeuteten Gegenstände, sondern auf den bei einem Hehler erzielten und nun nicht mehr vorhandenen Veräußerungserlös abgestellt, obgleich das Gesetz eine Einziehung des Werts von Surrogaten nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 2 StR 117/18, NStZ 2018, 654). Der Angeklagte ist hierdurch aber nicht beschwert, denn der Wert der Diebesbeute überstieg den Erlös aus deren Weiterverkauf bei weitem.

Rz. 3

2. Die im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe können dagegen nicht bestehen bleiben.

Rz. 4

a) Das Landgericht hat auf der Grundlage der im Urteilszeitpunkt geltenden Rechtslage rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verneint. Zwar hat der Angeklagte bereits am 15. Februar 2019 und damit noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 46b Abs. 3 StGB) den Mitangeklagten G. als weiteren Beteiligten an dem von ihm begangenen schweren Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 4 StGB (Fall II. 2. der Urteilsgründe) benannt und damit eine Aufklärungshilfe geleistet (§ 46b Abs. 1 Satz 3 StGB), doch war § 244 Abs. 4 StGB im Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils noch nicht im Tatkatalog des von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Bezug genommenen § 100a Abs. 2 StPO in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) enthalten. Dass § 244 Abs. 4 StGB eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe androht und deshalb als Anlasstat für eine Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB in Betracht kommt, ändert daran nichts.

Rz. 5

b) Die im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe war gleichwohl aufzuheben, weil aufgrund der zum 13. Dezember 2019 erfolgten Änderung von § 100a Abs. 2 Nr. 1j StPO (BGBl. I S. 2121) nunmehr auch der Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 4 StGB Gegenstand einer Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB sein kann. Diese nach dem erstinstanzlichen Urteil erfolgte, für den Angeklagten günstige Änderung des materiellen Rechts, zu dem auch das Sanktionenrecht zählt (vgl. dazu Knauer/Kudlich in MünchKommStPO, § 345a Rn. 3 mwN), kommt ihm gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO auch noch im Revisionsverfahren zugute. Da damit eine Verschiebung des Strafrahmens des § 244 Abs. 4 StGB gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB möglich wird, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass der Angeklagte in einem zweiten Rechtsgang zu einer noch niedrigeren Einzelstrafe verurteilt wird. Damit verliert auch die Gesamtstrafe ihre Grundlage.

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Quentin, Bartel, Sturm, Rommel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13925415

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