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BGH Beschluss vom 02.04.2008 - XII ZB 189/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in Rechtsmittelbegründungsfrist. Mündliche Einzelanweisung, Frist in Fristenkalender einzutragen. Versäumung der Begründungsfrist

 

Leitsatz (amtlich)

?4A≫Zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels, wenn diese versäumt wurde, weil eine Kanzleiangestellte die ihr vom Rechtsanwalt mündlich erteilte Einzelanweisung, die Frist unter dem ihr genannten Datum sofort in den Fristenkalender einzutragen, nicht befolgt hat.

 

Normenkette

ZPO § 233

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Beschluss vom 06.11.2007; Aktenzeichen 20 UF 95/07)

AG Bruchsal (Beschluss vom 07.05.2007; Aktenzeichen 2 F 160/06)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des OLG Karlsruhe vom 6.11.2007 - 20 UF 95/07 aufgehoben.

Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bruchsal vom 7.5.2007 - 2 F 160/06 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Beschwerdewert: 3.000 EUR

 

Gründe

I.

[1] Gegen den ihm am 22.5.2007 zugestellten Beschluss des Familiengerichts, mit dem der Antrag auf Herausgabe des gemeinsamen Kindes der Parteien zurückgewiesen wurde, legte der zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers am 4.6.2007 Beschwerde ein und beantragte, ihm die Gerichtsakten zur Begründung der Beschwerde zu übersenden.

[2] Die ihm mit Verfügung vom 10.7.2007 übersandte Gerichtsakte reichte er mit Anschreiben vom 13.7.2007 zurück.

[3] Mit Schriftsätzen vom 27.7.2007, die am selben Tag bei dem OLG eingingen, begründete er die Beschwerde und beantragte zugleich, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren.

[4] Nach dem Vorbringen des Antragstellers, das er durch anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt Dr. M. und eidesstattliche Erklärung der Kanzleiangestellten S. glaubhaft machte, hatte Rechtsanwalt Dr. M. die zuverlässige Angestellte S., die mit der Führung seines Fristenkalenders betraut ist, bei Unterzeichnung der Beschwerdeschrift am 4.6.2007 mündlich angewiesen, die Frist zur Begründung der Beschwerde, die am 23.7.2007 ablaufe, sofort mit der üblichen Vorfrist von einer Woche im Fristenkalender zu notieren. Zudem bestehe eine allgemeine Büroanweisung, vom Rechtsanwalt angewiesene Fristnotierungen immer anderen Arbeiten vorzuziehen. Die ihr erteilte Weisung habe die Angestellte S. aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht befolgt, so dass Rechtsanwalt Dr. M. den Ablauf der Begründungsfrist erst bemerkt habe, als ihm die Akte am 25.7.2007 vorgelegt worden sei.

[5] Das Beschwerdegericht wies den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurück, es habe an organisatorischen Vorkehrungen dagegen gefehlt, dass die erteilte Anweisung in Vergessenheit gerate, und verwarf die Beschwerde als unzulässig. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

[6] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Beschwerde.

[7] 1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde richtet, ist sie gem. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 621e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Gleiches gilt gem. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs richtet.

[8] 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Beschwerdegericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; , 3702; , 2162; , 227).

[9] 3. Sie ist auch begründet.

[10] a) Das Beschwerdegericht hat dem Antragsteller die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert, weil es ein dem Antragsteller nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden seines Verfahrensbevollmächtigten für nicht ausgeschlossen hält. Bei einer mündlich erteilten Weisung, eine Begründungsfrist einzutragen, müssten nämlich auch dann, wenn die sofortige Ausführung dieser Weisung angeordnet werde, organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Weisung in Vergessenheit gerate; das Fehlen jeder Sicherung stelle einen Organisationsmangel dar. Derartige Vorkehrungen habe der Antragsteller in seinem Wiedereinsetzungsgesuch nicht darlegt.

[11] b) Dem ist in einem entscheidenden Punkt nicht zu folgen.

[12] Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (st.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 22.6.2004 - VI ZB 10/04, FamRZ 2004, 1711m.N.).

[13] Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht unter Hinweis auf diese Entscheidung davon aus, dass dieser Grundsatz aber nicht ausnahmslos gilt. Betrifft die Anweisung einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen sein oder werden, dass die Anweisung (etwa im Drange der übrigen Geschäfte, vgl. BGH, Beschl. v. 4.4.2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431) in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt (BGH, Beschl. v. 22.6.2004 - VI ZB 10/04, FamRZ 2004, 1711; v. 4.11.2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689m.N.).

[14] Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts genügt in einem solchen Fall aber die klare und präzise Anweisung, die genannte Begründungsfrist sofort einzutragen, zumal hier die weitere allgemeine Büroanweisung bestand, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.6.2004 - VI ZB 10/04, FamRZ 2004, 1711 [1712]; v. 15.11.2007 - IX ZB 219/06, NJW 2008, 526, 527; v. 4.4.2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431 und BGH v. 18.7.2007 - XII ZB 32/07, FamRZ 2007, 2778, 1723 unter Rz. 8). Denn in einem solchen Fall stellt die im Einzelfall erteilte zusätzliche Weisung, den Auftrag sofort und vor allen anderen Aufgaben auszuführen, grundsätzlich eine ausreichende Vorkehrung dagegen dar, dass die Eintragung der Frist in Vergessenheit gerät.

[15] Die Gefahr, dass eine solche sofort auszuführende Weisung - wie im vorliegenden Einzelfall - sogleich, d.h. auf dem kurzen Weg vom Anwaltszimmer zum Fristenbuch, vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird, macht eine nachträgliche Kontrolle ihrer Ausführung nicht erforderlich. Diese Gefahr ist jedenfalls nicht größer als die Gefahr, dass eine Bürobotin die Weisung, einen ihr übergebenen fristwahrenden Schriftsatz sofort zum Gericht zu bringen, auf dem Wege dorthin vergisst. Auch in einem solchen Fall darf die im Kalender notierte Frist aber bereits bei Übergabe an die Botin gestrichen werden, ohne dass die tatsächliche Abgabe bei Gericht nachträglich noch einmal kontrolliert werden muss (vgl. BGH, Beschl. v. 17.6.1998 - VIII ZB 14/98, NJW-RR 1998, 1444, 1445).

[16] 4. Die angefochtene Entscheidung kann daher mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben.

[17] Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.

[18] Zwar hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Gerichtsakten am 4.6.2007 "zur Begründung der Beschwerde" angefordert und sie nach Einsichtnahme mit Anschreiben vom 13.7.2007 zurückgesandt. Nur wenn sie ihm in dieser Zeit oder jedenfalls vor Ablauf der Begründungsfrist zusammen mit der Handakte zum Entwurf der Beschwerdebegründung vorgelegt worden wären, hätte er den Ablauf der Begründungsfrist und deren zutreffende Eintragung auf der Handakte sogleich selbständig überprüfen müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.2002 - VI ZB 40/02, FamRZ 2003, 369, 370m.N.). Eine derartige Vorlage hat das Beschwerdegericht aber nicht festgestellt; der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat vielmehr anwaltlich versichert, dass ihm die Handakte erst am 25.7.2007 vorgelegt worden sei. Der bloße Eingang der Gerichtsakten und deren Vorlage zur Einsichtnahme durch den Rechtsanwalt verpflichten diesen aber noch nicht zur Prüfung des Fristablaufs und dessen zutreffender Notierung. Vielmehr darf der Rechtsanwalt auch dann weiterhin darauf vertrauen, dass ihm die Sache rechtzeitig anhand der im Fristenkalender notierten Fristen (erneut) vorgelegt wird (BGH v. 29.4.1998 - XII ZB 140/95, NJW-RR 1998, 1526, 1527; v. 22.1.1997 - XII ZB 195/96, FamRZ 1997, 813, 814).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1997038

NJW 2008, 2589

BGHR 2008, 871

EBE/BGH 2008

FamRZ 2008, 1338

MDR 2008, 814

VersR 2009, 1139

PA 2008, 139

BRAK-Mitt. 2008, 161

BRAK-Mitt. 2009, 232

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