Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 02.03.1992 - XI ZR 133/92

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

›Ein Anspruch auf Verzugszinsen unterliegt auch insoweit der kurzen Verjährung nach § 197 BGB, als er auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2 BGB) gestützt wird.‹

 

Gründe

Der Kläger begehrt die Feststellung einer Forderung in Höhe von insgesamt 654.788,36 DM zur Tabelle im Konkursverfahren über das Vermögen der Bankhaus S. KG, deren Konkursverwalter der Beklagte ist. Diese Forderung setzt sich zusammen aus einem Hauptanspruch in Höhe von 275.097,02 DM, einem Anspruch auf 8% Verzugszinsen für die Zeit vom 26. Juni 1970 bis zum 21. Juni 1985 in Höhe von 330.116,40 DM sowie einem Anspruch auf Erstattung der Kosten zweier Prozesse in Höhe von 15.206,44 DM und 42.028,96 DM. Von der Summe dieser Einzelposten hat der Kläger eine Zahlung in Höhe von 7.660,46 DM abgezogen, die er als Konkursgläubiger der O.-GmbH erhalten hat.

Der Senat hat die Revision hinsichtlich des Hauptanspruchs von 275.097,02 DM angenommen. Die Nichtannahme bezieht sich auf den Zinsanspruch und den Kostenerstattungsanspruch abzüglich der im Konkurs der O.-GmbH erhaltenen Zahlung.

Soweit der Senat die Revision nicht angenommen hat, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das gilt für den Anspruch auf Verzugszinsen, weil der Beklagte die Einrede der Verjährung geltend gemacht hat und der Anspruch nach den §§ 197, 201 BGB bereits verjährt war, als der Kläger ihn am 15. Januar 1990 im Konkurs der S. KG anmeldete. Der Umstand, daß der Kläger diesen Anspruch zum Teil auf den rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2 BGB stützt, steht dem nicht entgegen. Auch Schadensersatzansprüche fallen, soweit sie auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sind, unter die kurze Verjährungsfrist der §§ 197, 201 BGB (BGHZ 98, 174, 187; BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87 = WM 1988, 1855, 1856 f.; a.M. Walter in Soergel, 12. Aufl., BGB § 197 Rdn. 6).

Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers betrifft die Kosten zweier Prozesse, die er gegen die O.-GmbH wegen der auch im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Hauptforderung und Zinsansprüche geführt hat. Insoweit sind die O.-GmbH und die S. KG nach der Behauptung des Klägers Gesamtschuldner. Der Kläger kann vom Beklagten keine Erstattung der Prozeßkosten verlangen, weil das Risiko der Inanspruchnahme eines Dritten nach allgemeinen Gesichtspunkten auch dann den Gläubiger trifft, wenn alle in Anspruch Genommenen als Gesamtschuldner haften (Senatsurteil vom 10. Oktober 1989 - XI ZR 130/88 = WM 1989, 1799, 1800).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993120

NJW 1993, 1384

WM 1993, 1585

ZIP 1993, 597

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


BGH IX ZR 203/87
BGH IX ZR 203/87

  Leitsatz (amtlich) a) Bei einem Feststellungsurteil über regelmäßig wiederkehrende Leistungen, das ganz allgemein die Ersatzpflicht des Schädigers ausspricht, unterliegen der dreißigjährigen Verjährung des § 218 Abs. 1 BGB alle Ansprüche, die bis zum ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren