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BGH Beschluss vom 01.12.2005 - 4 StR 506/05

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 14.06.2005)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Juni 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung (Fall II. 1 der Urteilsgründe) entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit Körperverletzung sowie wegen einer weiteren Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Formalrüge, mit der der Beschwerdeführer das Absehen von einer Vereidigung der Belastungszeugin T. beanstandet, ist unbegründet. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 27. Oktober 2005.

2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit ergeben, als das Landgericht ihn im Fall II. 1 der Urteilsgründe – neben der rechtsfehlerfrei festgestellten Körperverletzung – auch wegen tateinheitlich begangener Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt hat.

Nach den insoweit getroffenen Feststellungen ging der Angeklagte „unvermittelt massiv gegen sein Opfer vor”, indem er der Frau von hinten die Beine wegzog, so dass sie zu Boden stürzte. Sodann warf er sich „blitzschnell auf sie und drückte ihr mit seinem auf die Halsvorderseite plazierten Ellenbogen die Luft ab, so dass sie heftig nach Atem rang”. Auf ihr Schreien kam ihr „nur Sekunden später” die Zeugin H. zu Hilfe, die dem Angeklagten eine Pfefferspraydose warnend vorhielt. Darauf gab der Angeklagte „endgültig sein Vorhaben, sein Opfer weiter tätlich anzugreifen, auf”.

Das Landgericht meint, der Angeklagte habe den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) verwirklicht, indem er die Geschädigte „für wenige Augenblicke am Boden fixierte und somit in ihrer Bewegungsfreiheit kurzfristig lähmte”. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

§ 240 StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Die Anwendung des Nötigungsmittels muss in kausalem Sinne zu dem vom Täter geforderten Verhalten des Opfers führen (BGHSt 37, 350, 353; BGHR StGB § 240 Abs. 1 Nötigungserfolg 3). Entscheidende Voraussetzung für die Annahme einer Nötigung ist deshalb, dass der Genötigte als Folge der tatbestandsmäßigen Handlung mit einem von ihm vom Täter geforderten Verhalten zumindest begonnen hat (vgl. BGHR aaO Nötigungserfolg 2). Hier fehlt es für die Annahme einer (auch nur versuchten) Nötigung an einem von dem Angeklagten mit seinem tätlichen Übergriff erstrebten Verhalten der Geschädigten. Vielmehr hat die Strafkammer sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte über den tätlichen Angriff hinaus weitergehende – etwa, was hier besonders nahe lag, sexuelle – Ziele verfolgte. Bei dieser Sachlage ging die Einwirkung des Angeklagten auf die Geschädigte nicht über die mit der Körperverletzungshandlung verbundene Beeinträchtigung hinaus. Daran ändert nichts, dass der Angeklagte sein Opfer dabei kurzfristig „am Boden fixierte”. Denn dies war lediglich unselbständiger Teil der vom Angeklagten gegen die Geschädigte ausgeübten Gewalt (vgl. Hruschka NJW 1996, 160, 162). Ein eigenständiger, vom Tatbestand des § 240 StGB erfasster Unrechtsgehalt lag darin nicht.

Die Verurteilung wegen Nötigung muss deshalb entfallen. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

3. Die Schuldspruchänderung im Fall II. 1 lässt im Ergebnis den Einzelstrafausspruch von einem Jahr Freiheitsstrafe unberührt. Allerdings hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten auch in diesem Fall die Verwirklichung mehrerer Tatbestände gewertet (UA 27). Doch erhält die Tat ihr Gewicht allein durch die Intensität des Übergriffs und den Umstand, dass der Angeklagte nur einen Tag später einen im Ansatz gleichartigen, allerdings erheblich schwerer wiegenden Überfall verübte. An diesem Schuldgehalt der Tat ändert die rechtliche Bewertung der Tat „nur” als Körperverletzung – und nicht auch als Nötigung – nichts. Unabhängig davon, ob danach der Einzelstrafausspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe überhaupt auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruhen kann (§ 337 Abs. 1 StPO), erachtet der Senat die Einzelstrafe jedenfalls als angemessen im Sinne der durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198, 2203) eingeführten Vorschrift des § 354 Abs. 1 a StPO (vgl. Senatsurteil vom 30. August 2005 – 4 StR 295/05). Einer Aufhebung und Zurückverweisung an den Tatrichter bedarf es deshalb nicht.

 

Unterschriften

Tepperwien, Maatz, Athing, Ernemann, Sost-Scheible

 

Fundstellen

Haufe-Index 2556987

NStZ-RR 2006, 77

StraFo 2006, 121

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