Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 24.05.2000 - VI R 143/99

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung der Berufsausbildung vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Berufsausbildung eines Kindes endet spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

2. Vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Berufsausbildung jedoch bereits dann beendet, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Berufsausbildung eines Kindes erst mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet oder bereits dann, wenn das Kind in unmittelbarem Anschluss an die Erbringung der letzten Prüfungsleistung, aber noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine seiner Ausbildung entsprechende Vollzeit"erwerbs"tätigkeit aufnimmt.

Der im Juli 1970 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) absolvierte im Anschluss an seinen 12-monatigen Grundwehrdienst ein Studium der Betriebswirtschaft. Am 30. April 1998 reichte S seine Diplomarbeit beim Prüfungsamt ein und erbrachte damit die letzte Prüfungsleistung. Am 9. Juli 1998 teilte ihm der gemeinsame Prüfungsausschuss der Universität mittels einer vorläufigen Bescheinigung das Prüfungsergebnis mit. Das Diplom erhielt S im Dezember 1998 unter dem Datum "30. April 1998" verliehen. S war ab Februar 1998 zunächst im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung mit 33 Stunden im Monat bei einer Sparkasse mit monatlichen Einnahmen von 673 DM tätig und wurde dort ab dem 1. Mai 1998 als vollzeitbeschäftigter Angestellter mit einer monatlichen Bruttovergütung von 3 415 DM weiterbeschäftigt. Die Behörde -Familienkasse- (Beklagter und Revisionsbeklagter ―Beklagter―) ging von einem Ausbildungszeitraum im Jahre 1998 von Januar bis einschließlich Juli aus und prognostizierte hierauf entfallende Einkünfte und Bezüge des S in Höhe von 14 288 DM. Wegen des Überschreitens des anteiligen Jahresgrenzbetrags gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 7 210 DM (7 x 1 030 DM) hob der Beklagte mit Bescheid vom 18. März 1998 die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab 1. Januar 1998 auf und forderte das Kindergeld für die Monate Januar bis März 1998 in Höhe von 660 DM zurück. Auf den dagegen vom Kläger eingelegten Einspruch ermittelte der Beklagte die Einkünfte und Bezüge des S für den Zeitraum von Januar bis Juli 1998 mit 12 378 DM und wies den Einspruch zurück. Dagegen erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide Kindergeld für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis einschließlich 30. April 1998 zu gewähren. Der Kläger machte geltend, die Berufsausbildung des S habe bereits am 30. April 1998 geendet, da dieser ab dem 1. Mai 1998 eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen habe. Nach Abzug von Werbungskosten in Höhe von 772 DM sei von Einkünften und Bezügen für den maßgebenden Zeitraum Januar bis April 1998 in Höhe von 3 874 DM auszugehen, die den anzusetzenden anteiligen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 4 120 DM (4 x 1 030 DM) unterschritten.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Kindergeld zu, da die in den Monaten Januar bis Juli 1998 erzielten Einkünfte und Bezüge des S in Höhe von über 12 000 DM den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 7 210 DM erheblich überschritten. Die Berufsausbildung des S habe erst am Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am 9. Juli 1998 geendet.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, mit der er geltend macht, das FG habe § 63 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG und § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG unzutreffend ausgelegt. Die Berufsausbildung des S habe bereits mit der Abgabe der Diplomarbeit ihr Ende gefunden, da S bereits am 1. Mai eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen habe.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. März 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. August 1998 mit der Maßgabe aufzuheben, dass für S für die Monate Januar bis April 1998 Kindergeld gewährt wird.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, wenn zur Berufsausbildung eines Akademikers der angemessene Zeitraum von der Ablegung des letzten Prüfungsteils bis zur amtlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gehöre, müsse dieses auch im Streitfall gelten.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Zu Unrecht hat das FG entschieden, die Berufsausbildung des S habe bis zum 9. Juli 1998 mit der Folge angedauert, dass die Einkünfte und Bezüge für den Zeitraum Januar bis Juli 1998 den anteiligen Jahresgrenzbetrag überstiegen.

2. Nach § 66 Abs. 2 EStG wird das Kindergeld vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Ein Kind, das Grundwehrdienst geleistet hat, wird über das 27. Lebensjahr hinaus höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).

3. Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 9. Juni 1999 VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706; vom 23. April 1997 VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655). Zur Hochschulausbildung gehört auch die Ablegung des Examens (vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes ―DA-FamEStG― 63.3.2.6 Abs. 10 Satz 1, BStBl I 1998, 386, 415). Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 1999 VII B 214/98, BFHE 187, 170, BStBl II 1999, 141). Dies gilt ―in typisierender Betrachtungsweise― auch für den Begriff der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG (so auch DA-FamEStG 63.3.2.6 Abs. 10 Satz 2). Der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf ist im Regelfall erst dann möglich, wenn die zur Feststellung des Studienerfolgs vorgesehene Prüfungsentscheidung vorliegt.

4. Nimmt das Kind nach Ablegung der letzten Prüfungsleistung, aber noch vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, eine Vollzeiterwerbstätigkeit auf, endet jedoch bereits in diesem Zeitpunkt die Berufsausbildung. Das Kind bereitet sich nicht mehr ernstlich auf sein Berufsziel vor. Tritt das Kind ―wie im Streitfall― bereits in den aufgrund der Ausbildung angestrebten Beruf ein, hat es zudem sein Berufsziel bereits erreicht. Diese Auslegung der "Ausbildung für einen Beruf" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG folgt aus der Zielsetzung des Kindergeldrechts, nämlich die kindbedingte Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Eltern während der Ausbildung des Kindes zu berücksichtigen. Die Belastung der Eltern durch den Unterhaltsbedarf des Kindes endet regelmäßig in dem Zeitpunkt, in dem das Kind im Anschluss an die Ausbildung eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt, unabhängig davon, ob die Aufnahme der Tätigkeit vor oder nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt. Deshalb endet die Berufsausbildung eines Kindes spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses; sie ist jedoch bereits dann beendet, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt (so auch FG Niedersachsen, Urteil vom 8. Februar 2000 1 K 310/99 Ki, Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 2000, 444; Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Juli 1999 10 K 2136/98 Kg, EFG 1999, 1037).

5. Wäre der Zeitraum zwischen der Ablegung der letzten Prüfungsleistung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses in jedem Fall, d.h. auch bei Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit in dem angestrebten oder in einem anderen Beruf, noch als Zeitraum anzusehen, in dem das Kind "für einen Beruf ausgebildet wird", würden die während dieses Zeitraums erzielten Einkünfte regelmäßig zum Überschreiten des anteiligen Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 6 und 7 EStG führen. Dies hätte zur Folge, dass der Kindergeldanspruch nicht nur für den Zeitraum nach der Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit wegfällt, in dem das Kind sich selbst unterhalten kann, sondern auch für den vorangegangenen Zeitraum, in dem die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern durch die Ausbildung des Kindes gemindert gewesen ist (vgl. Berlebach, Steuerlicher Familienleistungsausgleich, Kommentar, § 32 EStG Tz. 72).

6. Aus dem BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 655 ergibt sich nichts anderes. Danach wird ein Kind auch dann i.S. des § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG für einen Beruf ausgebildet, wenn es Rechtswissenschaften studiert und neben dem Studium halbtags im Finanzamt als Steuerinspektor tätig ist. Anders als in dem dortigen Streitfall hat hier der S bereits seine letzte Prüfungsleistung erbracht und danach eine Vollzeiterwerbstätigkeit in dem von ihm angestrebten Beruf aufgenommen.

7. Da das FG ―von seinem Standpunkt aus zu Recht― keine Feststellungen zu den Einkünften und Bezügen des S für den Zeitraum von Januar bis einschließlich April 1998 getroffen hat, ist die Sache an das FG zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

BFH/NV 2000, 1290

BStBl II 2000, 473

BFHE 191, 557

BFHE 2001, 557

BB 2000, 1974

DB 2000, 1690

DStR 2000, 1343

HFR 2000, 723

FR 2000, 999

LEXinform-Nr. 0554113

Inf 2000, 639

NWB 2001, 286

EStB 2000, 301

NWB-DokSt 2001, 126

StSem 2001, 0

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Problemfaktor Minderleistung
Problemfaktor Minderleistung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch analysiert die Ursachen von Low Performance und zeigt anhand von Fallbeispielen, wie Sie rechtzeitig handeln und Mitarbeiter:innen neu motivieren können. Mit praxisnahen Strategien und Impulsen bietet es Wege, Minderleistung nachhaltig und effektiv anzugehen. 


Ende der universitären Berufsausbildung
Ende der universitären Berufsausbildung

  Leitsätze (amtlich) Die Berufsausbildung eines Kindes endet spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Berufsausbildung jedoch bereits dann beendet, wenn das Kind nach Erbringung ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren