Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 13.06.2012 - VI R 47/11 (veröffentlicht am 26.09.2012)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden

Leitsatz (amtlich)

Die betriebliche Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt.

Normenkette

EStG § 3 Nr. 16; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.05.2011; Aktenzeichen 1 K 2465/09; EFG , )

Tatbestand

Rz. 1

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) auswärts tätig ist oder einen doppelten Haushalt führt.

Rz. 2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden in den Streitjahren (2006 und 2007) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Elektromonteur seit Mai 1974 bei der Firma X beschäftigt. Seit Juli 1987 ist er für seinen Arbeitgeber im Kraftwerk Y tätig.

Rz. 3

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in Y stehende Kosten nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung geltend. Die "steuerfreien Zahlungen des Arbeitgebers" gab er mit 4.195 € (2006) bzw. 4.225 € (2007) an. Aufgrund Kontrollmaterials stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) fest, dass der Arbeitgeber in den Streitjahren Aufwendungen, ermittelt nach den Grundsätzen einer sog. Einsatzwechseltätigkeit, in Höhe von 10.146 € (2006) bzw. 10.245 € (2007) steuerfrei ersetzt hatte. Das FA erhöhte daher die erklärten Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 4.903 € (2006) bzw. 4.990 € (2007). Werbungskosten wurden pauschal mit 920 € jeweils berücksichtigt.

Rz. 4

Das FA wies den Einspruch der Kläger zurück. Es vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeitsstätte des Klägers in Y seine regelmäßige Arbeitsstätte sei. Das Finanzgericht (FG) schloss sich dieser Ansicht an (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 105).

Rz. 5

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Nach ihrer Auffassung übt der Kläger eine Einsatzwechseltätigkeit aus.

Rz. 6

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für 2006 und 2007 dergestalt zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 4.903 € bzw. 4.990 € gemindert werden.

Rz. 7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Rz. 8

II. Die Revision der Kläger ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

Rz. 9

1. Die Reisekostenerstattungen sind steuerbarer Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Die Steuerfreiheit bestimmt sich nach § 3 Nr. 16 EStG.

Rz. 10

a) Nach § 3 Nr. 16 EStG sind u.a. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, steuerfrei, soweit sie die beruflich veranlassten Mehraufwendungen und bei Familienheimfahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht übersteigen; Vergütungen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind im Übrigen nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen.

Rz. 11

Reisekosten sind Fahrtkosten, Mehraufwendungen für die Verpflegung, Übernachtungs- und Reisenebenkosten. Sie setzen eine Auswärtstätigkeit voraus. Eine solche ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) beruflich tätig wird. Der Bezug einer Unterkunft am Ort der Auswärtstätigkeit begründet keine doppelte Haushaltsführung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Mai 2005 VI R 34/04, BFHE 209, 527, BStBl II 2005, 793; Schmidt/Loschelder, EStG, 31. Aufl., § 9 Rz 141).

Rz. 12

b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist regelmäßige Arbeitsstätte die dauerhaft betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers oder im Zweigbetrieb der Fall, nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers (s. etwa Senatsurteile vom 9. Februar 2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426; vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34; vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852).

Rz. 13

2. Das FG hat die genannte Senatsrechtsprechung noch nicht beachtet und ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung war danach aufzuheben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Das FG hat zur Frage, ob es sich bei der Tätigkeitsstätte des Klägers in Y um eine betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers handelt, keine Feststellungen getroffen. Dies ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Der Senat weist darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung die Einrichtung eines Dritten (Kunde), in der der Arbeitnehmer tätig wird, auch dann nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird, wenn er dort längerfristig eingesetzt wird. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber in der Betriebsstätte des Kunden über eine eigene betriebliche Einrichtung (Betriebsstätte, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. Juni 2008 I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922) verfügt.

Rz. 14

Kommt das FG im zweiten Rechtsgang unter Beachtung der genannten Grundsätze zu dem Ergebnis, dass der Kläger auswärts tätig ist, sind die Arbeitgeberleistungen als Reisekostenvergütungen unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 16 Halbsatz 1 EStG steuerfrei. Im anderen Fall richtet sich die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 16 Halbsatz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.

Fundstellen

  • Haufe-Index 3326219
  • BFH/NV 2012, 1861
  • BFH/PR 2012, 385
  • StB 2012, 377
  • BStBl II 2013, 169
  • BFHE 2013, 53
  • BFHE 238, 53
  • BB 2012, 2465
  • DB 2012, 6
  • DB 2012, 2199
  • DStR 2012, 1956
  • DStRE 2012, 1287
  • DStZ 2012, 749
  • HFR 2012, 1148
  • FR 2013, 285
  • NWB 2012, 3216
  • BBK 2012, 1012
  • EStB 2012, 360
  • NZA 2012, 1210
  • StuB 2012, 845
  • ZAP 2012, 1164
  • KÖSDI 2012, 18121
  • LGP 2012, 182
  • NZA-RR 2012, 652
  • AUR 2012, 443
  • NWB direkt 2012, 1030
  • RdW 2013, 163
  • StBW 2012, 927
  • StBW 2012, 914
  • StX 2012, 613
  • BFH-ONLINE 2012
  • STFA 2012, 25
  • finanzen.steuern kompakt 2012, 4
  • stak 2012

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    1
  • Mutterschutz / 6 Kündigungsverbot
    1
  • Neumann-Redlin, Springer, Zimmermann u.a. , EFZG § 5 Anz ... / 6.2 Nachweispflichten
    1
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verring ... / 6.1 Mitteilungspflicht (Abs. 5 Satz 1)
    0
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    0
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    0
  • Bürgerliches Gesetzbuch / §§ 1018 - 1029 Titel 1 Grunddienstbarkeiten
    0
  • Bulgarien / 2 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Bulgarien
    0
  • Elektronische Entgeltersatzleistung (EEL) / Sozialversicherung
    0
  • Elterngeld / 1.2 Beitragsrecht in der Kranken- und Pflegeversicherung
    0
  • Elterngeld / 3 Zuschüsse des Arbeitgebers
    0
  • Entgeltersatzleistung: Auswirkungen auf die Entgeltabrec ... / 9.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    0
  • Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 12.11.2014 / I Steuerliche Behandlung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen
    0
  • Inflationsausgleichsprämie / 5 Mehrere Dienstverhältnisse
    0
  • Jansen, SGB VI § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versi ... / 2.3 Bezieher von Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
    0
  • Kurzarbeit / 6.4 Elektronisches Verfahren – "KEA"
    0
  • LkSG: Abhilfemaßnahmen bei unmittelbar bevorstehender od ... / 3.2 Verletzung menschenrechtsbezogener und umweltbezogener Pflichten bei unmittelbaren Zulieferern
    0
  • Massenentlassung / Arbeitsrecht
    0
  • Mitbestimmung des Betriebsrats / 2.2 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
    0
  • Protokoll zum DBA Albanien
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Die Management-Toolbox
Die Management-Toolbox
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch enthält alles, was Führungskräfte für ihre Führungsaufgaben brauchen: Umfassende Strategien und Tools zur effektiven Umsetzung von Innovation, Change Management, Produktivität und Digitalisierung. Es werden Methoden und Tools vorgestellt, die sich in der Praxis bewährt haben.


Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden
Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden

  Leitsatz Die betriebliche Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt.  Normenkette § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 1 ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren