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BFH Urteil vom 13.03.1964 - IV 158/61 S

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Werden Wirtschaftsgüter der gehobenen Lebensführung (z. B. Waschmaschine, Heimbügler, Kühlschrank) sowohl privat als auch betrieblich (beruflich) genutzt, so wirkt sich die anteilige AfA als Betriebsausgabe ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zum Privat- oder Betriebsvermögen aus, wenn die betriebliche Nutzung nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist und der betriebliche Nutzungsanteil sich leicht und einwandfrei an Hand von Unterlagen nach objektiven, nachprüfbaren Merkmalen - gegebenenfalls im Wege der Schätzung (§ 217 AO) - von den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung trennen läßt.

Liegen die Voraussetzungen der Ziff. 1 vor, so gehören diese Wirtschaftsgüter bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in vollem Umfang zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 v. H. beträgt. Sonst rechnen sie zum notwendigen Privatvermögen. EStG 1958 § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4, § 5, § 6 Abs. 1 Ziff. 1, § 6 Abs. 2, § 7

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, 3-4, §§ 5, 6/1/1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1958, ob ein praktischer Arzt die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf eine Waschmaschine und einen Heimbügler zum Teil gewinnmindernd als Betriebsausgabe absetzen darf.

Der Bf. ist praktischer Landarzt, der den Gewinn aus selbständiger Arbeit nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. In sein Anlagenverzeichnis nahm er eine im Jahre 1958 zu einem Preis von 2104 DM angeschaffte Waschmaschine mit 1052 DM auf und setzte hiervon eine AfA in Höhe von 10 v. H. = 52 DM gewinnmindernd ab. Außerdem schrieb er einen im gleichen Jahr zum Preis von 580 DM erworbenen Heimbügler zur Hälfte mit 290 DM nach § 6 Abs. 2 EStG ab.

Das Finanzamt setzte die AfA-Beträge dem Gewinn des Bf. hinzu, weil es die gesamten Aufwendungen als Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Ziff. 1 EStG) ansah.

Der Bf. machte geltend, Waschmaschine und Heimbügler seien für die Praxis angeschafft worden. Der Anfall an Praxiswäsche sei erheblich. Es würden etwa zweimal wöchentlich im Durchschnitt 8 bis 10 Bettlaken, 10 bis 12 Handtücher, 4 bis 5 Arztkittel und etwa 1 kg Verbandsmittel gewaschen, die auch gebügelt werden müßten. Die Ausgaben für die Berufswäsche würden wegen der Anschaffung der Waschmaschine künftig niedriger sein als bisher und sich jährlich nur noch auf etwa 200 DM belaufen. Die Waschmaschine sei zweimal wöchentlich für Privatwäsche benutzt worden. Der Privatanteil der Benutzung könne auf 50 v. H. geschätzt werden. Die vorgenommene Absetzung sei deshalb gerechtfertigt.

Einspruch und Berufung hatten im Streitpunkt keinen Erfolg.

Das Finanzgericht lehnte die Absetzung der AfA-Beträge für Waschmaschine und Heimbügler ab. Diese Gegenstände gehörten zum Privatvermögen des Bf. Sie würden nicht überwiegend zu betrieblichen Zwecken benutzt. Da die Anschaffung der Geräte wesentlich die private Lebensführung berühre und eine einwandfreie Trennung des betrieblichen und privaten Bereichs ohne unzulässiges Eindringen in die private Sphäre nicht möglich sei, sei der Anschaffungsaufwand voll der privaten Lebensführung des Bf. zuzurechnen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Bf. führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen.

Den Ausführungen des Finanzgerichts zur steuerlichen Behandlung der Anschaffungskosten der Waschmaschine und des Heimbüglers kann der Senat nicht folgen. Werden Wirtschaftsgüter, die als Gegenstände einer gehobenen Lebensführung anzusehen sind und sich üblicherweise im Haushalt eines Steuerpflichtigen befinden, sowohl betrieblich (beruflich) als auch privat genutzt, so ist die Entscheidung darüber, ob die Aufwendungen für den Erwerb (Anschaffungskosten) teilweise als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abzugsfähig sind oder zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung (§ 12 Ziff. 1 EStG) gehören, und ob solche Gegenstände dem Betriebs- und Privatvermögen zuzuordnen sind, nach folgenden Grundsätzen zu treffen.

Steuerliche Behandlung der Anschaffungskosten

Bei Gegenständen, die üblicherweise einer gehobenen Lebensführung dienen, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß sie zu privaten Zwecken angeschafft wurden (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 183/57 U vom 6. Mai 1959, BStBl 1959 III S. 292, Slg. Bd. 69 S. 81). Welche Gegenstände hierzu rechnen, bestimmt sich nach objektiven Merkmalen und nach der allgemeinen Lebensanschauung (§ 1 Abs. 2 und 3 des Steueranpassungsgesetzes). Hierzu gehören z. B. Waschmaschine, Heimbügler, Fön, Kühlschrank, Tonbandgerät, Großer Brockhaus und Segelboot. Behauptet ein Steuerpflichtiger, daß er solche Gegenstände ausschließlich zu betrieblichen Zwecken erworben habe und ausschließlich betrieblich nutze, so muß er das eindeutig nachweisen (Urteil des Bundesfinanzhofs I 228/55 U vom 24. April 1956, BStBl 1956 III S. 195, Slg. Bd. 63 S. 3). Soweit in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die ausschließlich betriebliche Zuordnung solcher Gegenstände der Nachweis einer ganz überwiegenden betrieblichen Benutzung gefordert wurde (Urteile des Bundesfinanzhofs VI 39/56 U vom 5. Juli 1957, BStBl 1957 III S. 238, Slg. Bd. 65 S. 246; VI 183/57 U), ist das dahin zu verstehen, daß eine ganz untergeordnete, gelegentliche private Mitbenutzung keine Aufteilung der Nutzung in betrieblichen und privaten Aufwand rechtfertigt, soweit, wie im folgenden noch darzustellen sein wird, überhaupt die Voraussetzung für eine Aufteilung des Aufwands vorliegt. Im umgekehrten Fall schließt auch eine gelegentliche , nicht ins Gewicht fallende betriebliche Mitbenutzung eines für die Lebenshaltung angeschafften Gegenstands eine steuerliche Berücksichtigung aus (z. B. ein Arzt legt in den privat genutzten Kühlschrank gelegentlich medizinische Ampullen in unbedeutendem Umfange ein). An den Nachweis der ausschließlich betrieblicher Benutzung sind strenge Anforderungen zu stellen, weil die Lebenserfahrung bei diesen Wirtschaftsgütern für die Benutzung im privaten Bereich spricht. Er setzt voraus, daß die Behauptungen des Steuerpflichtigen leicht und ohne weitgehendes Eindringen in die private Sphäre nachprüfbar sind. Gelingt dieser Nachweis, so stellen die Absetzungen für Abnutzung in vollen Umfang Betriebsausgaben dar (§ 4 Abs. 4, § 7 Abs. 1 EStG). Ein solcher Nachweis kann z. B. als erbracht angesehen werden, wenn der Steuerpflichtige eine Gegenstand der gehobenen Lebensführung ausschließlich oder neben seinem Haushalt zusätzlich in seiner Praxis oder in seinem Betrieb verwendet und sich aus dem Sachverhalt ergibt, daß dort eine private Benutzung so gut wie ausgeschlossen ist (z. B. Kühlschrank für Personal in den Betriebsräumen, Fernsehapparat im Fernsehstudio).

Ergibt sich - wie im Regelfall -, daß nur eine teilweise betriebliche Nutzung beabsichtigt ist und tatsächlich vorliegt, kommt als Betriebsausgabe nur der Teil der Aufwendungen in Betracht, der auf die betriebliche Nutzung entfällt; im übrigen liegen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung vor (§ 12 Ziff. 1 EStG). Eine solche Aufteilung wird indessen, da § 12 Ziff. 1 Satz 2 EStG die Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Lebensführung auch dann verlangt, wenn sie den Beruf oder die Tätigkeit des Steuerpflichtigen fördern, von der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, Obersten Finanzgerichtshofs und Bundesfinanzhofs nur dann zugelassen, wenn sie sich leicht und einwandfrei durchführen läßt. Ist das - gegebenenfalls im Wege der Schätzung (§ 217 der Reichsabgabenordnung - AO -) - nicht möglich, so können diese Aufwendungen auch nicht teilweise als Betriebsausgaben abgezogen werden (Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs III 37/48 S vom 15. Oktober 1948, Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen 1948 S. 330, Slg. Bd. 54 S. 270, und die dort angegebene Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs; Urteile des Bundesfinanzhofs IV 633/54 U vom 10. März 1955, BStBl 1955 III S. 131, Slg. Bd. 60 S. 343; VI 39/56 U).

Für die Aufteilung in abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten und in nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung kommt es nicht auf die subjektive Auffassung des Steuerpflichtigen an. Die Aufteilung läßt sich nur durchführen, wenn sich aus dem ohne allzu weites Eindringen in die privat Lebenssphäre des Steuerpflichtigen feststellbaren Sachverhalt ausreichende Anhaltspunkte gewinnen lassen, nach denen der Umfang der betrieblichen und der privaten Nutzung mit einiger Sicherheit, gegebenenfalls im Wege der Schätzung, ermittelt werden kann (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs I 228/55 U; VI 183/57 U; VI 166/60 U vom 16. Dezember 1960, BStBl 1961 III S. 63, Slg. Bd. 72 S. 169; VI 79/60 S vom 2. März 1962, BStBl 1962 III S. 192, Slg. Bd. 74 S. 513; IV 10/61 S vom 13. Dezember 1962, BStBl 1963 III S. 91, Slg. Bd. 76 S. 255, und die dort angegebene weitere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Lassen sich dagegen nicht in ausreichendem Umfang tatsächliche Feststellungen treffen, auf Grund deren sich der betriebliche und der private Bereich der Nutzung mit einiger Sicherheit und nach objektiv nachprüfbaren Merkmalen abgrenzen läßt, so muß es bei dem Grundsatz verbleiben, daß die Anschaffung von nach der Lebenserfahrung der gehobenen Lebensführung dienenden Wirtschaftsgütern zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen des privaten Bereichs gehört. Von einer Aufteilung der Anschaffungskosten ist, wie bereits ausgeführt, unabhängig von der Möglichkeit, ausreichende Merkmale für die Abgrenzung des betrieblichen und privaten Bereichs zu finden, auch dann abzusehen, wenn die betriebliche oder die private Nutzung offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist und es sich für den Steuerpflichtigen und für die Verwaltung um nicht ins Gewicht fallende Beträge handelt.

Von diesen Grundsätzen ausgehend, lehnte die Rechtsprechung eine Aufteilung der Aufwendungen ab beim Nachschlagewerk eines Lehrers und eines Anwalts (Urteile des Bundesfinanzhofs VI 39/56 U unter Hinweis entsprechender Geltung für Tageszeitung, Radioapparat, Fernsehgerät, Unterhaltungslektüre und schöngeistige Literatur, und IV 127/60 U vom 5. April 1962, BStBl 1962 III S. 368, Slg. Bd. 75 S. 279), beim Tonbandgerät eines Lehrers (Urteile des Bundesfinanzhofs VI 183/57 U und VI 164/59 U vom 8. April 1960, BStBl 1960 III S. 274, Slg. Bd. 71 S. 70, unter Hinweis entsprechender Geltung für das Fernsehgerät und die Tageszeitung eines Lehrers), bei den Farbdias eines Lehrers (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 286/60 U vom 25. August 1961, BStBl 1961 III S. 486, Slg. Bd. 73 S. 605), beim Segelboot eines Gewerbetreibenden, das von den Arbeitnehmern zum Zwecke der Erholung und der Freizeitgestaltung mitbenutzt wurde (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 237/61 vom 25. April 1963, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 4, Rechtsspruch 570) und beim Rundfunk- und Fernsehgerät eines Steuerbevollmächtigten (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 438/60 vom 26. Juli 1962, StRK, Einkommensteuergesetz, § 4, Rechtsspruch 554). In diesen Fällen ließen sich keine objektiv nachprüfbaren Merkmale finden, nach denen sich eine auch im Interesse der Gleichmäßigkeit und der Gerechtigkeit der Besteuerung vertretbare Aufteilung hätte rechtfertigen lassen. Denn ob und in welchem Umfang z. B. ein Lehrer oder ein Anwalt eine Tageszeitung, ein Radiogerät oder ein Tonbandgerät aus privaten oder betrieblichen Gründen anschafft und nutzt, ist objektiv nicht nachprüfbar und daher auch nicht feststellbar. Für eine Schätzung fehlt es an einer hinreichend sicheren Grundlage. Dagegen hat die Rechtsprechung, ausgehend von den Grundsätzen, die schon der Reichsfinanzhof für die Abgrenzung der betrieblichen und privaten Nutzung eines PKW angewendet und die der Bundesfinanzhof übernommen hat (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 536/52 U vom 9. Oktober 1953, BStBl 1953 III S. 337, Slg. Bd. 58 S. 120, und IV 19/55 U vom 12. Mai 1955, BStBl 1955 III S. 205, Slg. Bd. 61 S. 18), eine nach objektiven Gesichtspunkten mögliche und im allgemeinen auch auf Grund tatsächlicher Feststellungen nachprüfbare Aufteilung bejaht bei der Waschmaschine eines Arztes (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 54/60 U vom 13. April 1961, BStBl 1961 III S. 308, Slg. Bd. 73 S. 106) und bei einem Kühlschrank eines gewerblichen Zimmervermieters (Urteil des Bundesfinanzhofs I 397/60 vom 9. Oktober 1963, StRK, Einkommensteuergesetz, § 4, Rechtsspruch 607). In übereinstimmung mit dem I. Senat des Bundesfinanzhofs kann das Urteil des Bundesfinanzhofs I 212/60 U vom 22. November 1960 (BStBl 1961 III S.37, Slg. Bd. 72 S. 95), in dem die Abzugsfähigkeit eines Teils von Aufwendungen eines Schiffseigners für den auch zur Aufbewahrung von Lebensmitteln der Schiffsjungen dienenden Kühlschrank abgelehnt wurde, nur dann aufrechterhalten werden, wenn man auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Umfangs der betrieblichen Nutzung als gegeben annimmt oder die betriebliche Nutzung von ganz untergeordneter Bedeutung war.

Geht man von diesen Grundsätzen im Streitfall aus, so kann dem Finanzgericht darin nicht gefolgt werden, daß sich für eine Aufteilung der Anschaffungskosten der Waschmaschine und des Heimbüglers auf die betriebliche und die private Sphäre keine ausreichenden, objektiv nachprüfbaren Feststellungen treffen ließen, und daß deshalb die Aufwendungen in vollem Umfang der privaten Sphäre zuzuweisen seien. Für die Waschmaschine eines Arztes ergibt sich das Gegenteil bereits aus dem Urteil des Senats IV 54/60 U. Die Anzahl und das Alter der dem Haushalt und der Praxis des Bf. angehörenden Personen bieten nach der Lebenserfahrung genügend Anhaltspunkte für die Feststellung, in welchem Verhältnis der Umfang der anfallenden Berufswäsche zu dem Umfang der persönlichen Wäsche steht, wenn man von dem Regelfall ausgeht, daß bei Vorhandensein einer Waschmaschine die persönliche Leibwäsche der dem Haushalt angehörenden Personen unter Benutzung der Waschmaschine gewaschen wird. Für den Heimbügler kann nichts anderes gelten, da davon ausgegangen werden kann, daß die im Haushalt gewaschene Wäsche, soweit sie gebügelt werden muß, unter Verwendung des Heimbüglers hergerichtet wird.

Zugehörigkeit zum Betriebs- oder Privatvermögen

Mit der Entscheidung darüber, ob die Aufwendungen für die Waschmaschine und den Heimbügler als unter § 12 Ziff. 1 EStG fallend auch nicht teilweise Betriebsausgaben sind, oder ob eine Aufteilung der Aufwendungen möglich ist, ist die volle steuerliche Auswirkung der Anschaffung dieser Wirtschaftsgüter noch nicht abschließend geklärt. Ob der Bf. die Waschmaschine in sein Anlagenverzeichnis nur mit der Hälfte der Anschaffungskosten einzusetzen hatte und nur von diesem Teil der Anschaffungskosten die seinen Gewinn mindernden Absetzungen berechnen durfte, und ob die Aufwendungen für den Heimbügler bei Anwendung des § 6 Abs. 2 EStG nur zur Hälfte absetzbar waren, hängt auch davon ab, ob diese Wirtschaftsgüter ganz oder teilweise zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehören. Daß diese Wirtschaftsgüter der gehobenen Lebensführung (und nur mit solchen Wirtschaftsgütern befassen sich die Ausführungen dieses Urteils), wenn sie nur in unbedeutendem Umfang dem Betrieb förderlich sind und deshalb die Aufwendungen für ihre Anschaffung in vollem Umfang als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung behandelt werden müssen, sowohl bei der Gewinnermittlung nach dem Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) als auch bei der überschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zum notwendigen Privatvermögen gehören, ist nicht zweifelhaft. Das gilt auch für solche Wirtschaftsgüter dieser Art, deren Nutzung im privaten und betrieblichen Bereich nach objektiven Gesichtspunkten nicht abgrenzbar ist und die deshalb in vollem Umfang der privaten Sphäre zugerechnet werden.

Zweifelhaft kann es sein, wie die Wirtschaftsgüter zu behandeln sind, deren private und betriebliche Nutzungen nicht unbedeutend und abgrenzbar und bestimmbar sind. Obwohl bei einzelnen Wirtschaftsgütern anderer Art, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden (besonders bei Gebäuden), eine Aufteilung in Betriebs- und Privatvermögen anerkannt ist, entspricht es doch dem auch für das Handelsrecht maßgebenden Grundsatz, daß die in der Bilanz des Kaufmanns ausgewiesenen Einzelposten selbständige, eine wirtschaftliche Einheit bildende Wirtschaftsgüter sein sollen, und daß auch im Interesse der Klarheit und übersichtlichkeit Teile eines einheitlichen Wirtschaftsguts möglichst nur dann als Betriebsvermögen ausgewiesen werden sollten, wenn sich dafür beachtliche wirtschaftliche oder steuerliche Gründe anführen lassen. Bei Gebäuden können solche Gründe in der wirtschaftlich möglichen Zerlegung und Nutzung einzelner Teile, z. B. von Stockwerken, gesehen werden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern ist eine solche Zerlegung in der Regel nicht berechtigt, was der III. Senat des Bundesfinanzhofs z. B. für einen PKW im Urteil III 213/57 U vom 22. August 1958 (BStBl 1958 III S. 401, Slg. Bd. 67 S. 328) ausgesprochen hat und was grundsätzlich auch für die Ertragsteuerbilanzen gelten muß. Aus diesen Erwägungen wird jedenfalls bei Wirtschaftsgütern der hier behandelten Art eine Aufteilung in Betriebs- und Privatvermögen abgelehnt.

Der Kaufmann und der Freiberufler, die ihren Gewinn durch Vermögensvergleich ermitteln, können die hier behandelten Wirtschaftsgüter bei einer nicht unbedeutenden Benutzung für den Betrieb in vollem Umfang als gewillkürtes Betriebsvermögen ausweisen, sofern es sich nicht um notwendiges Betriebsvermögen handelt; die sich besonders aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs VI 10/60 S vom 15. Juli 1960 (BStBl 1960 III S. 484, Slg. Bd. 71 S. 625) ergebenden Grundsätze über die Abgrenzung des notwendigen Betriebsvermögens vom gewillkürten Betriebsvermögen führen bei einer überwiegenden betrieblichen Benutzung dazu, notwendiges Betriebsvermögen anzunehmen.

Diese sich für den Vermögensvergleich ergebenden Grundsätze der Rechtsprechung können indessen auf den hier vorliegenden Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG deshalb nicht ohne weiteres übertragen werden, weil es bei dieser Art der Gewinnermittlung kein gewillkürtes Betriebsvermögen gibt. Es müssen hier also Grundsätze dafür aufgestellt werden, wann bei objektiv abgrenzbarer, nicht unbedeutender betrieblicher Nutzung notwendiges Betriebsvermögen oder notwendiges Privatvermögen vorliegt. Hierfür bietet sich wegen des Ausschlusses eines Wahlrechts des Steuerpflichtigen als Abgrenzungsmerkmal nur das überwiegen der Nutzung an. Man muß deshalb Wirtschaftsgüter dieser Art, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 v. H. ausmacht, zum notwendigen Betriebsvermögen, in allen anderen Fällen zum notwendigen Privatvermögen rechnen. Diese Zuteilung zum Privatvermögen schließt nicht aus, daß der betrieblich veranlaßte Nutzungsanteil zu einer Betriebsausgabe führt. Die Zuweisung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen wirkt sich aber besonders bei der Veräußerung und bei der Zulässigkeit von Sonderabschreibungen aus.

Gehört das Wirtschaftsgut der gehobenen Lebensführung nach den hier entwickelten Grundsätzen in vollem Umfang zum betrieblichen Anlagevermögen, so kann eine Abschreibung der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe nach § 6 Abs. 2 EStG in Betracht kommen, wenn der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wird oder bei der überschußrechnung die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 und 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung erfüllt sind. Der dem privaten Nutzungsanteil entsprechende Teil der Aufwendungen ist trotz der den Gewinn mindernden vollen Abschreibung der Anschaffungskosten während der tatsächlichen Nutzungszeit dem Gewinn jeweils nur in dem Umfang hinzuzurechnen, der der tatsächlichen Nutzung in jedem Wirtschaftsjahr entspricht. Das erfordert für die Hinzurechnung während der tatsächlichen Nutzungszeit eine Verteilung der der privaten Nutzung entsprechenden Anschaffungskosten. Der Senat hält insoweit an der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs fest (Urteile VI 516/38 vom 24. August 1938, RStBl 1938 S. 988, und VI 620/38 vom 5. Oktober 1938, RStBl 1938 S. 86, so auch die angeführten Urteile des Bundesfinanzhofs I 397/60 und IV 19/55 U, Rechtssatz 2, letzteres für den Fall der Bewertungsfreiheit nach § 7a EStG).

Da das Finanzgericht bei seiner Entscheidung von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, wird diese, soweit sie den Veranlagungszeitraum 1958 betrifft, aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung an das Finanzamt zurückverwiesen. Das Finanzamt wird nun zu prüfen haben, wie hoch der betriebliche und der private Nutzungsanteil an der Waschmaschine und an dem Heimbügler tatsächlich waren. Nur wenn die betriebliche Nutzung 50 v. H. der Gesamtnutzung überstieg, sind die beiden Wirtschaftsgüter in vollem Umfang zum Betriebsvermögen zu rechnen. Sonst gehören sie zum notwendigen Privatvermögen, was indessen nicht ausschließt, daß die auf den betrieblichen Nutzungsanteil entfallenden Anschaffungskosten, verteilt auf die Zeit der tatsächlichen Nutzung, als Einlagen zu einer Gewinnminderung führen. Nur wenn der Heimbügler zu mehr als 50 v. H. betrieblich genutzt wurde, kann eine Abschreibung der vollen Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 2 EStG in Betracht kommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411192

BStBl III 1964, 455

BFHE 1964, 605

BFHE 79, 605

BB 1964, 912

DStR 1964, 462

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