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BFH Urteil vom 06.05.1959 - VI 183/57 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten für die Anschaffung eines Tonbandgeräts gehören auch bei einem Lehrer grundsätzlich zu den Kosten der Lebenshaltung.

 

Normenkette

EStG § 9 Ziff. 5, § 12 Nr. 1; LStDV § 20 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Lehrer. Streitig ist, ob seine Aufwendungen für die Anschaffung eines Nachschlagewerks ("Der Große Herder") von 156 DM und eines Tonbandgeräts von 785 DM als Werbungskosten steuerliche Berücksichtigung finden können. Die Vorinstanzen haben dies abgelehnt, weil die Aufwendungen nicht abzugsfähige Kosten der Lebenshaltung seien.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) macht der Bf. demgegenüber weiterhin geltend, daß die streitigen Aufwendungen nicht durch private, sondern allein durch berufliche Gründe veranlaßt worden seien. Das Nachschlagewerk sei erforderlich, damit er sich über die im Unterricht auftauchenden Fragen schnell und gut unterrichten könne. Ob die Aufwendungen für das Tonbandgerät Werbungskosten seien, sei nicht danach zu beurteilen, ob ein solches Gerät für den Unterricht unbedingt notwendig sei, sondern danach, ob durch die Verwendung des Geräts der Unterricht gefördert werde.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Zu den Aufwendungen, die nach § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Lohnsteuer- Durchführungsverordnung (LStDV) als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, gehören auch die Kosten für die Berufsfortbildung und die Ausgaben für Arbeitsmittel. Nicht abzugsfähig sind dagegen nach § 12 Ziff. 1 EStG Aufwendungen für die Lebensführung. Dienen diese zum Teil auch der Förderung des Berufs der Steuerpflichtigen, so kommt der Abzug des ausschließlich beruflich veranlaßten Teils der Aufwendungen nur in Betracht, wenn dieser einwandfrei auszuscheiden ist.

Die Abgrenzung der beruflich veranlaßten Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist oft schwierig. Es ist hierzu regelmäßig ein sehr weitgehendes Eindringen in die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen erforderlich. Der Senat hat in dem Urteil VI 91/57 U vom 14. November 1958 (BStBl 1959 III S. 47) ausgesprochen, daß dies den modernen Anschauungen über das Verhältnis zwischen dem Staat und seinen Bürgern widerspricht. Der Grundsatz, daß es nicht die Aufgabe der Behörden der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte ist, den persönlichen Lebensbereich der Steuerpflichtigen in allen Einzelheiten zu erforschen, steht daher eingehenden Ermittlungen über das Verhältnis zwischen der privaten und der beruflichen Benutzung von Gegenständen im Einzelfall entgegen. Das bedeutet, daß bei der Besteuerung nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist, welche Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als ausschließlich beruflich veranlaßt anzusehen sind.

Hinsichtlich der Kosten eines Nachschlagewerks hat der erkennende Senat bereits in dem Urteil VI 39/56 U vom 5. Juli 1957 (BStBl 1957 III S. 328, Slg. Bd. 65 S. 246) entschieden, daß diese bei einem Lehrer keine ausschließlich beruflichen Aufwendungen sind, und daß auch eine Trennung in einen beruflichen und einen privaten Teil nicht möglich ist. An dieser Entscheidung, die eine Berücksichtigung der Kosten für ein Nachschlagewerk abgelehnt hat, wird festgehalten. Auf die Gründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

Zutreffend hat die Vorentscheidung ausgeführt, daß auch bezüglich der Kosten für die Anschaffung des Tonbandgeräts keine andere Beurteilung Platz greifen kann. Es ist dem Bf. zuzugeben, daß durch die Verwendung des Tonbandgeräts der Unterricht anschaulicher gestaltet und in vieler Hinsicht gefördert werden kann. Es ist auch anzuerkennen, daß der Bf. durch den Einsatz eigener Mittel dieses Ziel zu erreichen suchte. Nicht jede auch im beruflichen Interesse geleistete anerkennenswerte Aufwendung bedingt aber deren steuerliche Abzugsfähigkeit. Der Bf. betont zwar mit Recht, daß nicht nur die unbedingt notwendigen beruflichen Aufwendungen Werbungskosten sein können. Die Frage aber, ob es sich hier überhaupt um ausschließlich oder doch ganz überwiegend beruflich veranlaßte Aufwendungen handelt, muß ebenso wie für die Kosten des Nachschlagewerks auch für die Kosten des Tonbandgeräts verneint werden. Auch das Tonbandgerät kann in verschiedenartiger Weise für private Zwecke genutzt werden. Es sei hier nur auf die allgemein bekannte Tatsache hingewiesen, daß musikalisch Interessierte sich gegenwärtig nicht selten an Stelle eines Schallplattengeräts ein Tonbandgerät anschaffen, weil das Tonband gegenüber der Schallplatte manchen Vorzug hat. Nach der Lebenserfahrung ist deshalb anzunehmen, daß ein Tonbandgerät, das im Beruf Verwendung findet, regelmäßig auch im privaten Interesse angeschafft und benützt wird. Daß es ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet wird, kann nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden, und zwar dann, wenn eine ausschließliche berufliche Benutzung einwandfrei in leicht nachprüfbarer Weise dargetan wird (vgl. die oben angeführte Entscheidung VI 39/56 U). Bei dem Bf. liegen nach dem Inhalt der Akten für eine solche Ausnahme keine Anhaltspunkte vor. Nach der Lebenserfahrung ist bei ihm vielmehr anzunehmen, daß er sein Tonbandgerät auch privat benutzt. In welchem Umfang es privat und beruflich verwendet wird, ist nicht ohne weiteres festzustellen. Für die Besteuerung ist dies aber ohne Bedeutung. Nach dem oben dargelegten Grundsatz ist für die steuerliche Beurteilung vielmehr davon auszugehen, daß eine einwandfreie Ausscheidung beruflicher Benutzung nicht möglich ist. Damit entfällt nach § 12 Ziff. 1 EStG für die gesamten streitigen Aufwendungen eine Berücksichtigung als Werbungskosten. Da die Vorentscheidung dies im Ergebnis zutreffend ausgesprochen hat, ist die gegen sie gerichtete Rb. als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409379

BStBl III 1959, 292

BFHE 1960, 81

BFHE 69, 81

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