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BFH Urteil vom 24.04.1956 - I 228/55 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für auch im Beruf genutzte Kleidung, die nicht zur typischen Berufskleidung gehört, können nur unter besonderen Voraussetzungen als Betriebsausgaben anerkannt werden.

Macht ein Stpfl. Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, die üblicherweise nicht im Betrieb, sondern privat genutzt werden, so hat er darzutun, daß bei ihm die Wirtschaftsgüter ausschließlich betrieblich genutzt worden sind.

Erledigt ein Stpfl. auf einer Reise, die vorwiegend der Erholung dient, ein Berufsgeschäft, so sind nur die durch das Berufsgeschäft entstehenden Mehrkosten Betriebsausgaben.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.), ein Architekt, und seine Tochter, die Architektin ist, betreiben seit dem 1. April 1950 gemeinsam ein Architekturbüro in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (abgekürzt: Gesellschaft). Im Rechtsbeschwerdeverfahren sind noch die folgenden Punkte streitig:

Anschaffungskosten für Kleider. Beide Gesellschafter behandelten 1950 und 1952 Anschaffungskosten von 110 bzw. 105 DM für Sommerstaubmäntel als Betriebsausgaben. Sie führten zur Begründung an, die Mäntel seien nur auf Baustellen getragen und so verschmutzt worden, daß sie nicht mehr als Straßenkleidung verwendbar gewesen seien. Das Finanzamt rechnete die Aufwendungen als Privatentnahmen dem Gewinn zu. Das Finanzgericht nahm an, die Mäntel seien nur für berufliche Zwecke benutzt worden.

Der Vorsteher des Finanzamts rügt Verletzung des § 4 Abs. 4, § 12 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er beruft sich auf die Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs III 37/48 S vom 15. Oktober 1948 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Rechtsspruch 3 zu § 12 Ziff. 1 EStG).

Die Prüfung der Rechtsbeschwerde (Rb.) ergibt: Ein Staubmantel gehört nicht, wie z. B. ein weißer Büromantel, zu der typischen Berufskleidung eines Architekten. Denn ein Staubmantel kann nicht nur für berufliche Zwecke, sondern auch als Straßenkleidung getragen werden. Aufwendungen für typische Berufskleidung sind Betriebsausgaben (Werbungskosten). Aufwendungen für andere Kleidung gehören grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung, auch wenn und soweit diese Kleidung gleichzeitig bei der Berufsausübung benutzt wird (§ 12 Ziff. 1 Satz 2 EStG). Wenn bei Aufwendungen, die gleichzeitig den Beruf und die private Lebensführung angehen, der berufliche Teil nicht leicht und einwandfrei ausgesondert werden kann, muß grundsätzlich der gesamte Aufwand zu den Kosten der Lebensführung gerechnet werden (vgl. neben der erwähnten Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs III 37/48 S noch das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 633/54 U vom 10. März 1955, Slg. Bd. 60 S. 343, Bundessteuerblatt - BStBl - 1955 III S. 131). Steht im Einzelfall bei Anlegung eines strengen Maßstabes fest, daß die Ausübung des Berufs einen besonders hohen Verschleiß an bürgerlicher Kleidung erfordert, so kann der ausschließlich beruflich bedingte erhöhte anteilige Kleiderverschleiß mit einem angemessenen Betrag geschätzt werden (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 1711/30 vom 16. September 1931, Reichssteuerblatt - RStBl - 1931 S. 921; VI A 688/34 vom 14. November 1934, RStBl 1935 S. 413). Auf diesem Gedanken beruhen auch Abschn. 24 Abs. 3 und 24 a der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR), wenn sie davon ausgehen, daß unter besonderen Umständen auch Aufwendungen für die bürgerliche Kleidung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Ausführungen der Vorentscheidung lassen keine abschließende Beurteilung zu. Das Finanzgericht ist ohne eigene Prüfung der Behauptung der Steuerpflichtigen (Stpfl.) gefolgt. Es hätte aber prüfen müssen, ob die Stpfl. in größerem Umfang Baustellen besucht haben und ob sie nicht schon ausreichend Aufwendungen für typische Berufskleidung, z. B. weiße Schutzmäntel, als Betriebsausgaben gebucht und ob sie diese typische Berufskleidung nicht auch beim Besuch der Baustellen getragen haben.

Bedeutsam kann in diesem Zusammenhang auch sein, ob etwa wiederkehrende Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als Betriebsausgaben verbucht worden sind.

Anschaffungskosten für einen Fön. Die Gesellschaft schaffte im Jahre 1952 einen Fön für 54 DM an. Sie behauptete, der Fön werde betrieblich zum Trocknen der Tusche benutzt. Das Finanzamt nahm an, daß es sich um eine Privatanschaffung handle. Das Finanzgericht führte aus, die Beteiligten hätten dargetan, daß der Fön im Betrieb benutzt werde; ein privater Gebrauch sei nicht wahrscheinlich.

Mit der Rb. macht der Vorsteher des Finanzamts geltend, es komme nicht darauf an, ob der Fön im Betrieb benutzt werde, sondern ob die Anschaffung ernsthaft zur Förderung des Betriebs gemacht worden sei. Es sei wahrscheinlich, daß die Gesellschafterin den Fön in erster Linie privat benutze.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung der Rb. ergibt:

Unzutreffend ist, wenn der Vorsteher des Finanzamts anscheinend § 4 Abs. 4 EStG dahin auslegt, daß Betriebsausgaben nur solche Aufwendungen sind, die für den Betrieb erforderlich sind. Es steht im Ermessen eines Unternehmers, zu entscheiden, welche Aufwendungen er zur Förderung seines Betriebes macht. Sind die Aufwendungen durch den Betrieb veranlaßt, so rechnen sie zu den Betriebsausgaben (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 404/53 U vom 10. Februar 1955, Slg. Bd. 60 S. 254, BStBl 1955 III S. 99).

Die Frage, ob eine Aufwendung zu den Betriebsausgaben oder zu den (nicht abzugsfähigen) Kosten der Lebensführung gehört, unterliegt allerdings nicht der Entscheidungsbefugnis des Unternehmers. Diese Frage müssen die Finanzbehörden nach den steuerlichen Bestimmungen beurteilen (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 352/53 U vom 14. Oktober 1954, Slg. Bd. 59 S. 383, BStBl 1954 III S. 358). Behauptet ein Steuerpflichtiger, daß eine Aufwendung, die üblicherweise zu den Kosten der Lebensführung rechnet, bei ihm ausschließlich betrieblich veranlaßt sei, so bedarf es der Darlegung entsprechender Tatsachen.

Das Finanzgericht ist im vorliegenden Fall möglicherweise zu einer unrichtigen Entscheidung gekommen, weil es ohne nähere Sachaufklärung der Behauptung der Gesellschaft gefolgt ist. Es bedarf der Aufklärung, ob Aufwendungen dieser Art in Architekturbüros üblich sind. Wenn es nicht der Fall sein sollte, so haben die Stpfl. darzutun, daß bei ihnen berufliche Erwägungen für die Anschaffung maßgebend waren und sie den Apparat ausschließlich im Betrieb genutzt haben.

Reisekosten. Die Gesellschafterin reiste in der Zeit vom 18. Juni bis 7. Juli 1952 nach Oberbayern und in die Schweiz. Bei dieser Gelegenheit wurde nach ihrer Angabe in Süddeutschland eine Baustelle besichtigt und auf Wunsch eines Auftraggebers in Zürich Bauland für einen Villenbau begutachtet. Das Bauprojekt wurde nicht durchgeführt. Der Ehemann der Gesellschafterin, der Telegrafenwerkmeister im Postdienst ist, fuhr mit, um angeblich seine Ehefrau beim Steuern des Wagens zu entlasten. An Reisekosten wurden insgesamt 493,61 DM als Betriebsausgaben gebucht, darunter auch für 20 Tage der Pauschsatz für Mehrverpflegung mit je 15 DM täglich. Das Finanzamt rechnete einen Teilbetrag von 150 DM zum Privataufwand. Das Finanzgericht erkannte die Reisekosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben an.

Die Prüfung der Rb. ergibt: Die Vorentscheidung beruht offenbar auf einer nicht ausreichenden Würdigung der festgestellten Tatsachen. Es steht fest, daß die Gesellschafterin die Reise mit ihrem Ehemann, der nicht Fachmann war, machte, daß die Ehegatten 20 Tage unterwegs waren, die Reise in die Hauptreisezeit fiel und in landschaftlich schöne Gegenden führte. Nach der Lebenserfahrung sprechen diese Umstände vorwiegend dafür, daß es sich um eine private Ferienreise handelte. Wenn auch die Gesellschafterin auf der Reise einige Berufsgeschäfte erledigt haben mag, so hat das Finanzgericht doch offenbar übersehen, daß die Reise 20 Tage dauerte, also wesentlich länger war, als auch bei großzügigster Beurteilung für die behaupteten Berufsgeschäfte üblich und erforderlich war.

Bei der erneuten Würdigung muß das Finanzgericht folgendes beachten: Macht ein Steuerpflichtiger eine Reise, die vorwiegend der Erholung dient, so werden die Kosten einer solchen Reise nicht dadurch zu Betriebsausgaben, daß auf der Reise gleichzeitig ein Berufsgeschäft erledigt wird. Die durch eine solche Reise veranlaßten Aufwendungen gehören vielmehr zu den Kosten der Lebenshaltung. Betriebsausgaben sind nur die Mehrkosten, die auf der Privatreise ausschließlich durch die Erledigung der Berufsgeschäfte entstehen. Eine andere Beurteilung würde die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gefährden, weil sie Steuerpflichtigen, die als Einkunft den Gewinn versteuern, die Möglichkeit gäbe, ohne besondere Schwierigkeit die Kosten einer Erholungsreise, die zu den typischen Kosten der Lebensführung gehört, als Betriebsaufwand zu behandeln. Arbeitnehmer haben eine solche Möglichkeit im allgemeinen nicht. ähnlich ist bereits im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 19/55 U vom 12. Mai 1955 (Slg. Bd. 61 S. 18, BStBl 1955 III S. 205) angenommen worden, daß Fahrten mit betrieblichen Kraftwagen, die vorwiegend aus privaten Gründen unternommen werden, auch dann Privatfahrten bleiben, wenn anläßlich der Fahrt ein Berufsgeschäft erledigt wird, sofern keine zusätzlichen Aufwendungen dadurch entstehen. In gleichem Sinne wurde im Urteil des Bundesfinanzhofs I 227/54 U vom 12. Juli 1955 (Slg. Bd. 61 S. 213, BStBl 1955 III S. 280) entschieden, die private mittägliche Heimfahrt eines Kaufmanns zur Einnahme der Mahlzeit werde nicht dadurch zu einer Betriebsfahrt, daß der Kaufmann auf der Rückfahrt seine Frau mit zum Geschäft nehme, weil dadurch keine zusätzlichen Aufwendungen entstünden. Mit Recht hat Vangerow (Steuer und Wirtschaft 1955 Sp. 744) aus diesen Urteilen gefolgert, daß auch hauptsächlich zu Erholungszwecken unternommene Fahrten nicht dadurch zu Betriebsfahrten würden, wenn gelegentlich an der Fahrstrecke wohnende Geschäftsfreunde besucht würden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408469

BStBl III 1956, 195

BFHE 1957, 3

BFHE 63, 3

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