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BFH Urteil vom 22.11.1960 - I 212/60 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wohnt ein Schiffseigner mit seiner Familie auf dem Schiff, so sind die Einrichtungsgegenstände der Schifferwohnung, die dem Schiffer gehören, sein notwendiges Privatvermögen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Bfin., eine Erbengemeinschaft, befördert Güter auf Binnenschiffahrtswegen mit einem Motorschiff; der zu 5/6 an der Bfin. beteiligte Miterbe führt das Motorschiff als Schiffer. Das fremde Personal bestand aus drei Schiffsjungen. Der Schiffer und seine Familie benutzten die auf dem Schiff befindliche Schifferwohnung. Im Streitjahr 1954 wurde ein Kühlschrank für die Schifferwohnung angeschafft; der Kühlschrank diente zur Aufbewahrung und Erhaltung von Lebensmitteln für die Familie und die Schiffsjungen. Die Bfin. will die Kosten für den Kühlschrank von 436 DM als Betriebsausgaben absetzen. Das Finanzamt ließ den Abzug unter Hinweis auf § 12 Ziff. 1 EStG nicht zu.

Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Das Finanzgericht ist der Auffassung, die Anschaffung eines Kühlschranks falle bei Partikulierschiffern (Einzelunternehmern) in den privaten Bereich. Die nur 1/6 betragende Beteiligung des anderen Miterben sei unbeachtlich; ebenso, daß der Kühlschrank auch für die Verpflegung der drei Schiffsjungen Bedeutung habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. der Erbengemeinschaft ist nicht begründet.

Der Senat tritt der Auffassung des Finanzgerichts bei, daß der Kühlschrank in erster Linie der Lebenshaltung des Schiffers und seiner Familie diente. Das Finanzgericht konnte auf Grund des ihm zustehenden Rechts der freien Tatsachen- und Beweiswürdigung (ß 278 AO) ohne Rechtsverstoß zu der Auffassung kommen, daß die Tatsache, daß der Kühlschrank auch für die drei nicht zur Familie gehörigen Schiffsjungen Bedeutung habe, nicht ausschlaggebend sei. Ein Kühlschrank gehört unter den derzeitigen Verhältnissen zu einer eingerichteten Wohnung. Gegenstände, die der Einrichtung der Privatwohnung eines Unternehmers dienen, sind aber nicht Teil seines Betriebsvermögens, sondern sind notwendiges Privatvermögen. Die Kosten für die Anschaffung solcher Gegenstände dürfen daher nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Der von der Bfin. vertretenen Auffassung, daß diese Grundsätze bei Binnenschiffern, die ihre Wohnung auf dem Schiff haben und zwangsläufig zur Ausübung ihres Berufes an das Schiff gebunden sind, nicht gelten, tritt der Senat nicht bei. Auch in solchen Fällen ist die klare Trennung des betrieblichen und des privaten Bereichs geboten; die Einrichtung der Schifferwohnung ist bei Binnenschiffern ebenso notwendiges Privatvermögen wie bei allen anderen Unternehmern, die zur Ausübung ihres Berufs an einem bestimmten Ort ihre Wohnung nehmen müssen. Es würde mit dem Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung unvereinbar sein, bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, zur Wohnungseinrichtung gehörende Gegenstände über den Betrieb anzuschaffen und abzuschreiben und damit typische Kosten der Lebenshaltung, die alle Steuerpflichtigen aus dem versteuerten Einkommen tragen müssen, zu Lasten des Gewinns zu verrechnen und dadurch das Einkommen zu mindern.

Der Tatsache, daß die Bfin. eine Erbengemeinschaft ist, an der der Schiffer selbst zu 5/6 beteiligt ist, brauchte das Finanzgericht keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Es konnte davon ausgehen, daß der Schiffer den Kühlschrank als Teil seiner Wohnungseinrichtung für sich und nicht für die Erbengemeinschaft erworben habe und Alleineigentümer des Kühlschranks sei. Wenn die Mittel zum Erwerb des Kühlschranks aus dem Vermögen der Bfin. geleistet wurden, so ist anzunehmen, daß der B. diese Mittel zuvor privat aus dem Betrieb entnommen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424118

BStBl III 1961, 37

BFHE 1961, 95

BFHE 72, 95

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