Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 09.10.1996 - XI R 47/96

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmereigenschaft: Selbständigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH bzw. eines Aufsichtsrats oder Beirats einer AG?

Leitsatz (amtlich)

Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, der als Organ in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist und den Weisungen der Gesellschaft, die sich aus der Bestellung zum Geschäftsführer, aus dem Anstellungsvertrag und aus den Gesellschafterbeschlüssen --in Verbindung mit den gesetzlichen Vorschriften-- ergeben können, zu folgen hat, ist nicht selbständig. Der Geschäftsführer bleibt --ungeachtet der Regelungen im Anstellungsvertrag-- gesellschaftsrechtlich dem Weisungsrecht der Gesellschafter unterworfen.

Orientierungssatz

1. Der Geschäftsführer einer GmbH kann außerhalb seines Geschäftsführungsbereichs aufgrund gesonderter Abmachungen selbständig Leistungen an die GmbH erbringen. Für die Beurteilung, ob jemand selbständig oder unselbständig tätig ist, kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisse an. Maßgeblich hierfür ist die Würdigung der für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Merkmale, wie sie sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung ergeben. Ob Selbständigkeit oder Unselbständigkeit anzunehmen ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Innenverhältnis zum Auftraggeber.

2. Die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrat einer AG gegen Zahlung einer Vergütung unterliegt der Umsatzsteuer; das Mitglied eines Aufsichtsrats wird --ebenso wie ein Beiratsmitglied-- gegenüber der Gesellschaft selbständig tätig (vgl. BFH-Rechtsprechung).

Normenkette

UStG 1980 § 2 Abs. 1 S. 1; UStG 1980 § 2 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG § 35; GmbHG § 35ff; UStR 1992 Abschn. 17 Abs. 1; GmbHG § 37

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.01.1996; Aktenzeichen 5 K 5442/92 U)

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Steuerberatungsgesellschaft mbH, die zum 30. Juni 1986 an 58 Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beteiligt war und 5 Niederlassungen unterhielt. Zwischen der Klägerin und der Z Steuerberatungs-GmbH bestand von 1985 bis 1988 eine Organschaft mit der Klägerin als Organträgerin. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Geschäftsführer der Klägerin W und H sowie des Geschäftsführers der Z Steuerberatungs-GmbH Z.

W erhielt für seine Geschäftsführertätigkeit bis zum 31. Dezember 1983 einen festen monatlichen Betrag in Höhe von 7 700 DM zuzüglich einer erfolgsabhängigen Tantieme. Aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 28. November 1983 schloß die Klägerin im Januar 1984 mit W eine als Geschäftsbesorgungsvertrag bezeichnete Vereinbarung, in der W mit der umfassenden Geschäftsführung betraut wurde. Die in dem Vertrag vereinbarten Vergütungen stellte W der Klägerin zuzüglich offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung.

H und Z verfuhren ebenso und stellten die für ihre Geschäftsführertätigkeit vereinbarten Beträge der Klägerin bzw. der Organgesellschaft ebenfalls zuzüglich offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte insoweit den Vorsteuerabzug. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus:

1. Organe juristischer Personen handelten grundsätzlich unselbständig. Der Geschäftsführer sei als Organ in den betrieblichen Organismus der juristischen Person eingegliedert. Das Weisungsrecht der Gesellschafter und die Folgepflicht des Geschäftsführers seien kennzeichnend für das Organisationsstatut der GmbH.

2. Diese Grundsätze gälten auch für Geschäftsführer von Steuerberatungsgesellschaften.

3. Zwar könne auch ein Geschäftsführer Tätigkeiten, die weder spezifisch geschäftsleitend seien noch ihm als Organ oblägen, im Rahmen eines umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausches erbringen. In diesen Fällen müsse aber hinreichend deutlich abgegrenzt sein, daß es sich um Tätigkeiten außerhalb der geschäftsführenden Tätigkeit handele.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts.

1. Die vom FG herangezogenen Fälle behandelten nicht die Tätigkeit von Geschäftsführern im Bereich der Steuerberatung.

2. Die betroffenen Steuerberater hätten ihre Tätigkeiten weisungsfrei und bei freier Zeiteinteilung auf eigenes Risiko ausgeübt. Diese vertraglichen Regelungen ständen auch im Einklang mit den Regelungen des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Aus dem StBerG ergebe sich, daß der mit der Leitung der Gesellschaft betraute Steuerberater in geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen so unabhängig und weisungsfrei wie ein freier Steuerberater sei. Die Unternehmereigenschaft sei erst dann zu verneinen, wenn die fragliche Tätigkeit insgesamt als fremdbestimmt anzusehen sei. Das FG habe zu Unrecht vertragliche Vereinbarungen verlangt; maßgeblich seien vielmehr allein die tatsächlichen Verhältnisse. W sei in seiner Eigenschaft als selbständiger Unternehmer die Geschäftsführungstätigkeit gegen Entgelt übertragen worden. Regelungen über Arbeitszeit, Arbeitsort usw. seien nicht getroffen worden. Auch H und Z seien als selbständige Unternehmer tätig geworden.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidungen aufzuheben und den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Geschäftsführer W und H sowie des Geschäftsführers Z zuzulassen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet (§ 126 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das angefochtene Urteil ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Gemäß § 15 Abs.1 Nr.1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) kann der Unternehmer die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die von W, H und Z der Klägerin (bzw. der Organgesellschaft) in Rechnung gestellten Leistungen wurden nicht "von anderen Unternehmern" ausgeführt.

a) Die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH ist nicht unternehmerisch; es fehlt das Merkmal der Selbständigkeit (§ 2 Abs.1 Satz 1 UStG 1980; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 1986 V R 41/76, BFHE 147, 279, BStBl II 1986, 874). Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn sie auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausgeübt wird. Gemäß § 2 Abs.2 Nr.1 UStG 1980 sind natürliche Personen nicht selbständig tätig, soweit sie einem Unternehmen so eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind (vgl. auch Abschn.17 Abs.1 der Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR-- 1992). Für die Beurteilung, ob jemand selbständig oder unselbständig tätig ist, kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisse an. Maßgeblich hierfür ist die Würdigung der für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Merkmale, wie sie sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung ergeben (BFH-Urteil vom 18. Januar 1995 XI R 71/93, BFHE 177, 154, BStBl II 1995, 559, m.w.N.). Ob Selbständigkeit oder Unselbständigkeit anzunehmen ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Innenverhältnis zum Auftraggeber (Abschn.17 Abs.1 UStR 1992). Unselbständig ist vor allem derjenige, der in den geschäftlichen Organismus eines anderen eingegliedert und dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (so bereits Popitz/Kloß/ Grabower, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz i.d.F. vom 8. Mai 1926, 1928, 300 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs). Diese Voraussetzung ist bei einem Arbeitnehmer gegeben, der zu dem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis steht. Eine derartige Eingliederung, auf die § 2 Abs.2 Nr.1 UStG 1980 grundsätzlich abstellt, liegt zwar bei einem GmbH-Geschäftsführer in der Regel nicht vor (vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 16.Aufl., 1996, § 35 Rn.93). Unselbständig in diesem Sinne ist aber auch der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, der als Organ in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist und den Weisungen der Gesellschaft, die sich aus der Bestellung zum Geschäftsführer, aus dem Anstellungsvertrag und aus den Gesellschafterbeschlüssen --in Verbindung mit den gesetzlichen Vorschriften-- ergeben können, zu folgen hat. Der Geschäftsführer einer GmbH ist deren gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs.1 des Gesetzes die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG--); ihm obliegt die Vertretung der GmbH wie auch die Geschäftsführung. Der Geschäftsführer ist Handlungsorgan der Gesellschaft (§ 6 Abs.1 GmbHG), dem gegenüber die Gesellschafterversammlung ein Weisungsrecht hat (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 37, Rz.10; Mertens in Hachenburg, Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 7.Aufl., 1979, § 37 Rdnr.7 ff.; Schneider in Scholz, GmbH-Gesetz, 8.Aufl., 1993, § 37 Anm.30 ff.); dieses Weisungsrecht ergibt sich aus § 37 Abs.1 GmbHG und ist Folge der dominierenden Stellung der Gesellschafterversammlung in der Verfassung der GmbH. Die Gesellschafterversammlung kann dem Geschäftsführer in allen Bereichen der Unternehmensleitung Weisungen erteilen (Grundsatz der Weisungsabhängigkeit); dem Geschäftsführer ist die Pflicht auferlegt, diese Weisungen auszuführen (Grundsatz der Folgepflicht; Schneider, a.a.O., Anm.30). Der Geschäftsführer bleibt --ungeachtet der Regelungen im Anstellungsvertrag und ungeachtet seiner tatsächlichen Position-- gesellschaftsrechtlich dem Weisungsrecht der Gesellschafter unterworfen (FG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 1989 2 K 304/86 StB, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1989, 314, und vom 8. Februar 1990 5 K 349/85 U, EFG 1990, 449).

Demgegenüber unterliegt z.B. die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates einer AG gegen Zahlung einer Vergütung der Umsatzsteuer (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juli 1972 V R 136/71, BFHE 106, 389, BStBl II 1972, 810, und vom 2. Oktober 1986 V R 68/78, BFHE 147, 544, BStBl II 1987, 42; vgl. auch § 3a Abs.4 Nr.3 UStG 1980); das Mitglied eines Aufsichtsrates wird --ebenso wie ein Beiratsmitglied-- gegenüber der Gesellschaft selbständig tätig (BFH-Urteile in BFHE 106, 389, BStBl II 1972, 810, und vom 24. August 1994 XI R 74/93, BFHE 176, 75, BStBl II 1995, 150).

Auch ertragsteuerrechtlich werden die Einkünfte des Geschäftsführers einer GmbH im Hinblick auf die Eingliederung in den Organismus der Gesellschaft als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit angesehen (BFH-Urteile vom 11. März 1960 VI 172/58 U, BFHE 70, 575, BStBl III 1960, 214, und vom 31. Januar 1975 VI R 230/71, BFHE 114, 535, BStBl II 1975, 358; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 15.Aufl., 1996, § 19 Rz.15; Stichwort "Gesetzl Vertreter einer Kapitalgesellschaft"). Entsprechend beurteilt § 18 Abs.1 Nr.3 EStG die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied --wegen fehlender Eingliederung-- als selbständige Arbeit.

Der Senat kann dahingestellt sein lassen, wie die Geschäftsführungstätigkeit bei Personengesellschaften (dazu Emmerich, in Heymann, Handelsgesetzbuch, Bd.2, 2.Aufl., 1996, § 114, Rdnr.26 ff.) umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1994 V R 108/93, BFH/NV 1995, 644).

b) Den Einwendungen der Klägerin ist nicht zu folgen. Wie ausgeführt bleiben die Geschäftsführer ungeachtet der im Anstellungsvertrag getroffenen Regelungen und ungeachtet ihrer tatsächlichen Position aufgrund ihrer Organstellung gesellschaftsrechtlich dem Weisungsrecht der Gesellschafter unterworfen. Wie das FG zutreffend hervorhebt, können zwar außerhalb des Geschäftsführungsbereichs aufgrund gesonderter Abmachung selbständige Leistungen vereinbart werden (BFH-Urteil in BFHE 176, 75, BStBl II 1995, 150); daran aber fehlt es im Streitfall.

Die Vorschriften des StBerG können die Organstellung und die Eingliederung der Geschäftsführer nicht verdrängen. Sie betreffen nicht diese Fragen.

Fundstellen

  • Haufe-Index 65974
  • BFH/NV 1997, 193
  • NWB-DokSt 1998, 365
  • BStBl II 1997, 255
  • BFHE 1997, 384
  • BFHE 182, 384
  • BB 1997, 671 (Leitsatz)
  • DB 1997, 812 (Leitsatz und Gründe)
  • DStR 1997, 452-453 (Leitsatz und Gründe)
  • DStRE 1997, 297 (Leitsatz)
  • HFR 1997, 420-421 (Leitsatz)
  • StE 1997, 188-189 (Kurzwiedergabe)
  • StRK , UStG 1980 § 2 Abs.2 R.11 (Leitsatz und Gründe)
  • Information StW 1997, 317-318 (Leitsatz und Gründe)
  • LEXinform-Nr. , 0141060
  • GmbH-Rdsch 1997, 374-375 (Leitsatz und Gründe)
  • NWB 1997, 964
  • UVR 1997, 216 (Leitsatz)
  • UStR 1997, 348-350 (Leitsatz und Gründe)
  • BFH/NV BFH/R 1997, 193-194 (Leitsatz und Gründe)
  • BBK 1997, 263
  • GmbH-StB 1997, 84-85 (Kurzwiedergabe)
  • GmbH-Stpr 1997, 168 (Kurzwiedergabe)
  • WiB 1997, 1196-1197 (Leitsatz)
  • ZAP , EN-Nr 342/97 (red. Leitsatz)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    1
  • Mutterschutz / 6 Kündigungsverbot
    1
  • Neumann-Redlin, Springer, Zimmermann u.a. , EFZG § 5 Anz ... / 6.2 Nachweispflichten
    1
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verring ... / 6.1 Mitteilungspflicht (Abs. 5 Satz 1)
    0
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    0
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    0
  • Bürgerliches Gesetzbuch / §§ 1018 - 1029 Titel 1 Grunddienstbarkeiten
    0
  • Bulgarien / 2 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Bulgarien
    0
  • Elektronische Entgeltersatzleistung (EEL) / Sozialversicherung
    0
  • Elterngeld / 1.2 Beitragsrecht in der Kranken- und Pflegeversicherung
    0
  • Elterngeld / 3 Zuschüsse des Arbeitgebers
    0
  • Entgeltersatzleistung: Auswirkungen auf die Entgeltabrec ... / 9.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    0
  • Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 12.11.2014 / I Steuerliche Behandlung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen
    0
  • Inflationsausgleichsprämie / 5 Mehrere Dienstverhältnisse
    0
  • Jansen, SGB VI § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versi ... / 2.3 Bezieher von Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
    0
  • Kurzarbeit / 6.4 Elektronisches Verfahren – "KEA"
    0
  • LkSG: Abhilfemaßnahmen bei unmittelbar bevorstehender od ... / 3.2 Verletzung menschenrechtsbezogener und umweltbezogener Pflichten bei unmittelbaren Zulieferern
    0
  • Massenentlassung / Arbeitsrecht
    0
  • Mitbestimmung des Betriebsrats / 2.2 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
    0
  • Protokoll zum DBA Albanien
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
20 konkrete Situatioen: Mitarbeitergespräche erfolgreich führen
Mitarbeitergespräche erfolgreich führen
Bild: Haufe Shop

Mit diesem Buch bereiten Sie sich effektiv auf Gespräche mit Ihren Mitarbeitenden vor und führen diese souverän. Gesprächsleitfäden und Checklisten helfen Ihnen in jeder Gesprächssituation, ob Vorstellungsgespräch, Kündigung oder Zielvereinbarungsgespräch.


GmbH-Gesetz / § 35 Vertretung der Gesellschaft
GmbH-Gesetz / § 35 Vertretung der Gesellschaft

  (1) 1Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 2Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren