Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 07.11.1989 - IX R 190/85

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bauzeitzinsen als sofort abziehbare Werbungskosten - kein Wahlrecht bei Überschußeinkünften

 

Leitsatz (amtlich)

Bauzeitzinsen gehören zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Ein Wahlrecht, sie zu den Herstellungskosten des Gebäudes zu rechnen, besteht bei den Überschußeinkünften nicht.

 

Orientierungssatz

1. Der Begriff der Schuldzinsen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ist weit auszulegen. Zu den Schuldzinsen gehören auch Nebenkosten der Darlehensaufnahme, insbesondere Bereitstellungszinsen und regelmäßig das Damnum (vgl. BFH-Rechtsprechung).

2. Ein Steuerpflichtiger kann durch eine zu niedrige Feststellung eines Gewinnes oder Einnahmeüberschusses dann beschwert sein, wenn sich die zu niedrige Feststellung in späteren Veranlagungszeiträumen zu seinen Ungunsten auswirken kann. Dabei genügt es, wenn nach dem Vortrag des Steuerpflichtigen die zukünftigen Nachteile mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl. BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 1, 7, § 7; HGB § 255 Abs. 3 S. 2; FGO § 40 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 7

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Eigentümer eines Grundstücks, das sie 1973 bis 1975 mit einem Wohnblock, bestehend aus 164 Mietwohnungen, Läden und Garagen, bebauten. Die Wohnungen sind seit 1975 vermietet. Zur Finanzierung des Bauvorhabens nahmen sie 1972 bei einer Bank zwei Darlehen auf, die die Bank während der Bauzeit in Teilbeträgen auszahlte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zog bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1973 erklärungsgemäß die Darlehenszinsen, Bereitstellungszinsen sowie das Damnum auf die bis Ende 1973 ausgezahlten Teile der Darlehen als Werbungskosten ab. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Für die Streitjahre 1974 bis 1979 erließ das FA nach einer Außenprüfung Feststellungsbescheide, in denen es die 1974 --während der Bauzeit-- gezahlten Darlehenszinsen, die Bereitstellungszinsen und das 1974 verrechnete Damnum, insgesamt 2 436 660,85 DM, in diesem Streitjahr als Werbungskosten abzog und entsprechend ab 1975 geringere Absetzungen für Abnutzung (AfA) berechnete. Die Kläger hatten demgegenüber in ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für 1974 die Bauzeitzinsen nicht als sofort abziehbare Werbungskosten, sondern als Herstellungskosten behandelt.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren beantragten die Kläger mit ihrer Klage, die 1974 gezahlten Darlehenszinsen, die Bereitstellungszinsen und die Teile des Damnums, die nicht durch ein Tilgungsstreckungsdarlehen finanziert worden waren, den Herstellungskosten zuzurechnen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Die Anfechtungsklage betreffend den Feststellungsbescheid 1974 sei unzulässig. Die Kläger seien nicht beschwert, da nach dem Klageantrag ein geringerer Werbungskostenüberschuß als im Feststellungsbescheid begehrt werde. Eine zu niedrige Steuer führe nur dann zu einer Beschwer, wenn der unzutreffenden Besteuerungsgrundlage bindende Wirkung für andere Steuerbescheide zukomme. Das sei nicht der Fall, weil die Beurteilung der Bauzeitzinsen als Werbungskosten oder Herstellungskosten im Streitjahr 1974 für die Folgejahre nicht bindend sei. Die Klage betreffend die Streitjahre 1975 bis 1979 sei unbegründet. Finanzierungskosten seien Geldbeschaffungskosten und damit keine Herstellungskosten. Das in Abschn.33 Abs.6 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1969 bzw. Abschn.33 Abs.7 Satz 3 EStR 1975, 1978 und 1981 von der Finanzverwaltung eingeräumte Aktivierungswahlrecht habe keine gesetzliche Grundlage. Es könne deshalb offenbleiben, ob es auf bilanzierende Steuerpflichtige beschränkt sei.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision. Die Klage gegen den Feststellungsbescheid 1974 sei zulässig, weil die Verminderung des Werbungskostenüberschusses für dieses Streitjahr zu einer für sie günstigen Erhöhung der AfA in den Folgejahren führe. Die in 1974 gezahlten Darlehenszinsen, Bereitstellungszinsen und der Teil des Damnums, der 1974 durch Verrechnung abgeflossen sei, gehörten zu den Herstellungskosten. Das in Abschn.33 EStR und in § 255 Abs.3 Satz 2 des Handelsgesetzbuches in der Fassung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (HGB n.F.) eingeräumte Wahlrecht in bezug auf die Behandlung dieser Aufwendungen als Herstellungskosten bestehe auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie hätten von diesem Wahlrecht nicht dadurch Gebrauch gemacht, daß sie die Zinsen und das Damnum in ihrer Feststellungserklärung für 1973 als sofort abziehbare Werbungskosten behandelten. Das Wahlrecht könne während der Bauzeit in jedem Veranlagungszeitraum unterschiedlich ausgeübt werden.

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1974 bis 1979 entsprechend zu ändern.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Die Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid für 1974 war entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanz zulässig, obwohl die Kläger für dieses Streitjahr statt eines Werbungskostenüberschusses einen Einnahmeüberschuß festgestellt haben wollen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob bei Anfechtungsklagen gegen Feststellungsbescheide eine Beschwer (§ 40 Abs.2 FGO) auch dann zu bejahen ist, wenn die Feststellung eines höheren Überschusses (Gewinns) oder eines niedrigeren Verlustes begehrt wird (so Gräber/v. Groll, Finanzgerichtsordnung, 2.Aufl., § 40 Anm.97; anderer Ansicht Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13.Aufl., § 40 FGO, Tz.13). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat wiederholt entschieden, daß ein Steuerpflichtiger durch die zu niedrige Feststellung eines Gewinns oder Einnahmeüberschusses dann beschwert sein kann, wenn sich die zu niedrige Feststellung in späteren Veranlagungszeiträumen zu seinen Ungunsten auswirken kann (BFH-Urteile vom 27.Mai 1981 I R 123/77, BFHE 133, 412, BStBl II 1982, 211, und vom 13.Dezember 1984 VIII R 273/81, BFHE 143, 238, BStBl II 1985, 394). Dabei genügt es, wenn nach dem Vortrag des Steuerpflichtigen die zukünftigen Nachteile mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (BFH-Urteile vom 19.Mai 1981 VIII R 143/78, BFHE 133, 396, BStBl II 1981, 665, und vom 27.September 1988 VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225). Künftige Nachteile durch die Beurteilung der Bauzeitzinsen als sofort abziehbare Werbungskosten ergeben sich für die Kläger nach ihrem Vortrag im Streitfall daraus, daß ihnen in den Folgejahren nur eine entsprechend geringere Bemessungsgrundlage für die AfA zur Verfügung stehen würde und sie die durch den hohen Werbungskostenabzug erzielten Anfangsverluste bei ihren Einkommensteuerfestsetzungen nicht voll ausgleichen können. Entgegen der Ansicht des FG ist es nicht erforderlich, daß die angegriffene zu niedrige Feststellung für die Folgejahre bindend ist, etwa weil ein Bilanzenzusammenhang zu beachten ist. Es reicht für die Annahme einer Beschwer jedenfalls aus, daß der Steuerpflichtige sich in den Folgejahren möglicherweise an der steuerlichen Beurteilung einer bestimmten Aufwendung als sofort abziehbare Werbungskosten festhalten lassen muß, weil ihm --wie im Streitfall-- hinsichtlich der steuerrechtlichen Beurteilung der Aufwendung ein Wahlrecht zustehen könnte.

2. Das FG hat zutreffend entschieden, daß die von den Klägern während der Bauzeit gezahlten Zinsen, ferner die Bereitstellungszinsen und das durch Verrechnung mit den Darlehensauszahlungsbeträgen abgeflossene Damnum nicht Teil der Herstellungskosten, sondern vorab entstandene und sofort abziehbare Werbungskosten sind. Nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Schuldzinsen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung stehen, als Werbungskosten abzuziehen. Sie zählen grundsätzlich nicht zu den Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, die gemäß § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.7 EStG nur im Rahmen der AfA zu berücksichtigen sind. Zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören nach ständiger Rechtsprechung insbesondere Zinsen für Darlehen, die der Hersteller eines Gebäudes aufnimmt, um den Bau zu finanzieren (vgl. die Urteile des BFH vom 22.April 1980 VIII R 149/75, BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441 in Abschn.B III 1 d; vom 18.November 1980 VIII R 194/78, BFHE 132, 522, 528, BStBl II 1981, 510, 514; Urteil des erkennenden Senats vom 28.Januar 1986 IX R 70/82, BFH/NV 1986, 334).

Der Begriff der Schuldzinsen in § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 EStG ist weit auszulegen (Urteil des Senats vom 29.Oktober 1985 IX R 56/82, BFHE 145, 52, BStBl II 1986, 143, 146). Zu den Schuldzinsen gehören auch Nebenkosten der Darlehensaufnahme, insbesondere Bereitstellungszinsen und regelmäßig das Damnum (BFH-Urteil vom 2.August 1977 VIII R 104/74, BFHE 124, 27, BStBl II 1978, 143; zum Zinscharakter des Damnums Urteil des Senats vom 8.November 1988 IX R 142/84, BFH/NV 1989, 223; weitere Nachweise bei Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 8.Aufl., § 9 Anm.4 c). Dementsprechend hat der Große Senat des BFH im Beschluß vom 6.Dezember 1965 GrS 2/64 S (BFHE 84, 399, BStBl III 1966, 144) ausgesprochen, daß ein Damnum bei Bauhypotheken nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, sondern zu den Werbungskosten (§ 9 EStG) im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehört. Entsprechendes gilt für die Bauzeitzinsen.

Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, Bauzeitzinsen und Nebenkosten der Kreditaufnahme zu den Herstellungskosten des Gebäudes oder zu den sofort abziehbaren Werbungskosten zu rechnen, besteht bei den Überschußeinkünften (§ 2 Abs.2 Nr.2 EStG) nicht. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das von der Finanzverwaltung ab 1975 in Abschn.33 Abs.7 EStR eingeräumte Wahlrecht hinsichtlich der Bauzeitzinsen rechtmäßig ist (ablehnend Mathiak in: Raupach, Herausgeber, Werte und Wertermittlung im Steuerrecht, Seite 97, 115). Dieses Wahlrecht gilt, wie sich aus der Anknüpfung an die Beurteilung der Fremdkapitalzinsen in der Handelsbilanz ergibt (Abschn.33 Abs.7 Satz 6 EStR 1975), nur für Steuerpflichtige, die Handelsbilanzen aufstellen. § 255 Abs.3 Satz 2 HGB n.F. ist unmittelbar nur auf Kaufleute anwendbar. Eine entsprechende Anwendung auf Steuerpflichtige mit Überschußeinkünften ist wegen der entgegenstehenden Regelung in § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 EStG nicht möglich.

Der Revision ist danach im Ergebnis der Erfolg zu versagen. Die Vorinstanz hat die 1974 während der Bauzeit gezahlten Darlehenszinsen, die Bereitstellungszinsen und das 1974 verrechnete Damnum zu Recht als sofort abziehbare Werbungskosten beurteilt und eine Zurechnung zu den Herstellungskosten abgelehnt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62958

BFH/NV 1990, 42

BStBl II 1990, 460

BFHE 159, 439

BFHE 1990, 439

BB 1990, 1253

BB 1990, 1253-1254 (LT)

DB 1990, 1069-1070 (LT)

HFR 1990, 635 (LT)

StE 1990, 170 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Stufenweise Wiedereingliederung / 4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
    12
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    9
  • Arbeitszeitkonto / 4.4 Verpflichtender Abbau bei Kurzarbeit
    5
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    3
  • Berufsgenossenschaften / 4 Aufgaben
    2
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    2
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    2
  • Arbeitszeitkonto / 4.2 Verzinsung der Guthaben
    1
  • AT-Angestellte / Arbeitsrecht
    1
  • Betriebsrat: Kosten / 6 Kosten der Betriebsratswahl
    1
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    1
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 3.1.1 Keine Geltung der Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO
    1
  • Flexible Arbeitszeit (SV-Luft) / 3.3 Entgeltersatzleistungen
    1
  • Fortbildung/Weiterbildung / 2 Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortbildung
    1
  • Inflationsausgleichsprämie / 3 Begünstigter Personenkreis
    1
  • Seearbeitsgesetz / §§ 73 - 78 Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen
    1
  • Slowenien / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
    1
  • TV Sonderzahlungen, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 2 ... / §§ 1 - 4 B Tarifliche Sonderzuwendung
    1
  • Arbeitnehmer / 3 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
    0
  • Arbeitnehmerhaftung / Arbeitsrecht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Wise Up!
Wise Up!
Bild: Haufe Shop

Why do so many people think an ageing workforce is a disadvantage? Find out how a WISE ORGANIZATION mobilizes experience and transforms the shift in age distribution into a competitive advantage - an indispensable guide to the future of work.


Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten
Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten

  (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch   1. Schuldzinsen und auf besonderen ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren