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BFH Beschluss vom 31.07.2007 - V B 44/06 (NV) (veröffentlicht am 10.10.2007)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der unternehmerischen Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich geklärt

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Wettbewerbsverzerrung i. S. des § 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG einer Krankenkasse zu einer Privatversicherung ergibt sich nicht daraus, dass zu den Versicherungsberechtigten auch sog. freiwillig Versicherte gehören, die der Versicherung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 SGB V gemäß Abs. 2 der Vorschrift beitreten können.

2. Es ist grundsätzlich geklärt, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts neben ihrem nichtunternehmerischen hoheitlichen Bereich auch einen unternehmerischen Bereich haben kann.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; UStG 1993 § 2 Abs. 3 S. 1; SGB V § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1-2; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 25.01.2006; Aktenzeichen 3 K 1335/02)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 1993 ein (in diesem Jahr fertiggestelltes) Geschäftsgrundstück in X zum Kaufpreis von … DM. Im Kaufpreis waren … DM Umsatzsteuer enthalten. Der Kläger machte diesen Betrag in seiner Umsatzsteuererklärung 1993 als abziehbaren Vorsteuerbetrag geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte der Steueranmeldung des Klägers zu. Die Festsetzung für das Jahr 1993 ist bestandskräftig.

Der Kläger war in die seit 1993 bestehenden Mietverträge, die die Grundstücksverkäuferin abgeschlossen hatte, eingetreten.

Von der Nutzfläche des Gebäudes von 2 408 qm waren an die Y Krankenkasse --einer Körperschaft des öffentlichen Rechts-- (Krankenkasse) 1 327 qm, an eine Stiftung 146 qm und an weitere Mieter 935 qm vermietet. Der Kläger ging davon aus, dass er hinsichtlich aller Mietumsätze auf die Steuerfreiheit verzichten konnte (§ 9 des Umsatzsteuergesetzes --UStG 1993--).

Anlässlich einer beim Kläger für die Jahre 1994 bis 1997 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass hinsichtlich der Vermietung an die Krankenkasse eine Option zur Steuerpflicht nicht erfolgen könne, weil diese als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht unternehmerisch i.S. des § 2 UStG 1993 tätig sei, da sie keinen Betrieb gewerblicher Art habe. Ebenso habe --zwischen den Beteiligten unstreitig-- die Vermietung an die Stiftung nicht steuerpflichtig erfolgen können.

Dem folgte das FA und nahm ausgehend von den auf die Krankenkasse und die Stiftung entfallenden Nutzflächen für die Streitjahre eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG 1993 in Höhe von jeweils … DM vor. Dementsprechend erließ das FA am 22. Februar 2000 und am 15. Juni 2001 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 1994 bis 1998 und setzte die Umsatzsteuer entsprechend höher fest. Die Einsprüche des Klägers wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2002 als unbegründet zurück.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) lagen die Voraussetzungen des § 15a UStG 1993 vor. Die auf den Erwerb des Grundstücks entfallenden Vorsteuerbeträge hätten vom Kläger nicht abgezogen werden dürfen, soweit eine Vermietung an die Krankenkasse erfolgte (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 12 UStG 1993). Der Kläger könne den gemäß § 4 Nr. 12 UStG 1993 steuerfreien Vermietungsumsatz nicht nach § 9 Abs. 1 UStG 1993 als steuerpflichtig behandeln, weil die Vermietung nicht an einen Unternehmer ausgeführt werde. Die Krankenkasse sei als Sozialversicherungsträger hoheitlich und nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art tätig. Unerheblich sei, dass im Streitfall § 9 Abs. 2 UStG 1993 wegen § 27 Abs. 2 UStG 1993 nicht anwendbar sei.

Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend macht.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 7. August 2002 I B 151/01, BFH/NV 2003, 60, m.w.N.).

Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Kläger an, ob die Versicherungstätigkeit einer Krankenkasse eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Es ist jedoch bereits grundsätzlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen Körperschaften des öffentlichen Rechts unternehmerisch tätig sind.

a) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1993 sind juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.

Hingegen lautet die Bestimmung des Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) wie folgt:

"Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.

Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Leistungen als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Die vorstehend genannten Einrichtungen gelten in jedem Fall als Steuerpflichtige in Bezug auf die in Anhang D aufgeführten Tätigkeiten, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.

Die Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten der vorstehend genannten Einrichtungen, die nach Art. 13 oder 28 von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen."

b) Der BFH legt § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1993 aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG --soweit dies möglich ist-- richtlinienkonform aus.

Danach ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts u.a. dann unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage und nicht im Rahmen der eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen handelt (vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 2002 V R 64/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375, unter II. 2. c der Gründe; vom 22. September 2005 V R 28/03, BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280). Selbst wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts danach im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig ist, kann diese dann als Unternehmer behandelt werden, wenn anderenfalls größere Wettbewerbsverzerrungen (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG) eintreten würden oder sie Tätigkeiten in Bezug auf die in Anhang D der Richtlinie 77/388/EWG ausgeführten Tätigkeiten ausüben, sofern deren Umfang nicht unbedeutend ist (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG; vgl. BFH-Urteil in BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375, unter II. 2. c).

c) Krankenkassen --wie die im Streitfall betroffene Krankenkasse-- gehören als solche zur mittelbaren Staatsverwaltung; sie sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 4 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch --SGB V--; vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2005  2 BvF 2/03, BVerfGE 114, 196). Die Krankenkassen wirken an der Verwaltung des Systems der sozialen Sicherheit mit. Sie nehmen insoweit eine rein soziale Aufgabe wahr, die auf dem Grundsatz der Solidarität beruht und ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Der Spielraum, über den die Krankenkassen verfügen, um ihre Beitragssätze festzulegen und einander einen gewissen Wettbewerb zu liefern, zwingt nicht zu einer anderen Betrachtung (EuGH-Urteil vom 16. März 2004 verbundene Rs. C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01 --AOK-Bundesverband u.a.--, Slg. 2004, I-2493, Juristen-Zeitung 2005, 85, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2004, 421 RandNr. 51 bis 56). Diese zu den Wettbewerbsregeln der Art. 81 bis 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergangene Rechtsprechung des EuGH kann für die Auslegung von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der "Wettbewerbsverzerrung" herangezogen werden. Eine Wettbewerbsverzerrung zu einer Privatversicherung ergibt sich folglich entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass zu den Versicherungsberechtigten auch sog. freiwillig Versicherte gehören, die der Versicherung bei Erfüllung der Voraussetzung des § 9 Abs. 1 SGB V gemäß Abs. 2 der Vorschrift beitreten können.

2. Soweit der Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage aufwirft, ob die Leistungen der Krankenkasse im Bereich der freiwillig Versicherten als hoheitliche Tätigkeit oder als unternehmerische Tätigkeit im Wettbewerb mit anderen Krankenversicherungen, insbesondere privaten Versicherungen, stattfindet, führt dies nicht zur Zulassung der Revision.

Zum einen ist bereits grundsätzlich geklärt, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts neben ihrem nichtunternehmerischen hoheitlichen Bereich auch einen unternehmerischen Bereich haben kann (vgl. das bereits erwähnte Urteil in BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280).

Zum anderen wird der Klärungsbedarf zu dieser Frage nicht hinreichend dargelegt. Das FG führte aus: "Soweit sich Personen in den durch § 9 SGB V gezogenen Grenzen … freiwillig bei der Krankenkasse versichern, entsteht kein privatrechtliches, sondern ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis."

Diese Auffassung wird vom Schrifttum gestützt (vgl. Jahn, Sozialgesetzbuch, § 9 SGB V Rz 123). Gegen die daraus abgeleitete Einbeziehung der Leistungen an die "freiwillig" Versicherten in die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Krankenkasse, die keine Wettbewerbsverzerrung zu anderen Krankenversicherungen bewirkt, legt der Kläger substantiiert keine Anhaltspunkte dar, die für weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf zu dieser Rechtslage sprechen.

3. Im Übrigen hat der Kläger die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) nicht hinreichend dargelegt.

Eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von der Rechtsprechung des BFH ist nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

BFH/NV 2007, 2365

UR 2007, 936

NWB 2008, 15

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