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BFH Beschluss vom 30.04.2002 - VI B 237/01 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG für Personen, die kraft Gesetzes versicherungsfrei sind

 

Leitsatz (NV)

  1. Zuschüsse, welche ein Arbeitgeber nach Bekanntgabe der Rechtsansicht des Sozialversicherungsträgers, dass sein Arbeitnehmer nicht mehr sozialversicherungspflichtig sei, und damit nicht im Hinblick auf eine Sozialversicherungspflicht geleistet hat, fallen nicht unter § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG.
  2. Ist ein Arbeitnehmer bereits kraft Gesetzes sozialversicherungsfrei, sind Zuschüsse für seine Zukunftssicherung nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG steuerfrei.
 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 62

 

Gründe

Es ist zweifelhaft, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob im Rahmen des § 3 Nr. 62 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die rechtliche Verpflichtung nach gesetzlichen Vorschriften oder lediglich auf die Einschätzung durch einen Sachbearbeiter des Sozialversicherungsträgers abzustellen sei, ist nicht entscheidungserheblich. Auf die rechtliche Einschätzung des Sachbearbeiters des Sozialversicherungsträgers kommt es nicht an. Der Streitfall betrifft lediglich Zahlungen, welche die Arbeitgeberin nach Bekanntgabe der Rechtsansicht des Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer (Kläger) nicht mehr sozialversicherungspflichtig sei, getätigt hat. Zuschüsse im Hinblick auf eine Sozialversicherungspflicht oder andere gesetzliche Verpflichtung ―wie von § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG vorausgesetzt― konnten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geleistet werden und sind auch nicht geleistet worden.

Die Frage der steuerlichen Behandlung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung bei rechtsirrtümlicher Zahlung stellt sich im Streitfall nicht.

Auch die weitere Frage, ob für die Anwendung des § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG eine antragsmäßige Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegen müsse oder ob steuerfreie Zuschüsse nach dieser Vorschrift auch geleistet werden könnten, wenn der Arbeitnehmer zwangsweise durch den Sozialversicherungsträger ausgeschlossen worden sei, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Denn sie lässt sich teils aus dem Gesetz beantworten, teils ist sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Die Arbeitgeberin hatte Zuschüsse zur Kranken-, zur Arbeitslosen- und zur Rentenversicherung des Klägers geleistet. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut fallen Zuschüsse zur Kranken- und zur Arbeitslosenversicherung nicht unter § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG. In Bezug auf die Rentenversicherung hat der BFH mit Urteil vom 9. Oktober 1992 VI R 47/91 (BFHE 169, 208, BStBl II 1993, 169) entschieden, dass Zuschüsse an Personen, die bereits kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind, nicht von § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG erfasst werden (vgl. auch R 24 Abs. 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 2002).

 

Fundstellen

BFH/NV 2002, 1029

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