Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 21.12.1990 - V B 85/89 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht; Nichtberücksichtigung von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG bei Berechnung des Steuerabzugsbetrages nach § 19 Abs. 3 UStG

 

Leitsatz (NV)

1. Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, haben keine grundsätzliche Bedeutung, wenn keine gleichartigen Fälle mehr bei den Finanzgerichten oder dem Bundesfinanzhof anhängig sind.

2. Die Frage, ob Vorsteuerberichtigungsanträge gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzugsbetrag (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG) erhöhen können, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

3. Das BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 X R 67/82 (BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622) enthält keinen Rechtssatz, der der Nichtberücksichtigung der Vorsteuerbeträge gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG bei der Berechnung des Steuerabzugsbetrages entgegensteht.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; UStG 1980 § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 3 S. 3 (i. d. F. vor Aufhebung durch G. vom 25. Juli 1988)

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Von grundsätzlicher Bedeutung sind Rechtsfragen, deren Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Das bezeichnete allgemeine Interesse an der Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob Vorsteuerberichtigungsbeträge gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die Bemessungsgrundlage gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG (in der Fassung vor Aufhebung durch Gesetz vom 25. Juli 1988) erhöhen können, ist im Streitfall nicht vorhanden.

Die Rechtsfrage betrifft § 19 Abs. 3 UStG. Diese Vorschrift ist durch Gesetz vom 25. Juli 1988 - Steuerreformgesetz 1990 - (BGBl I, 1093, BStBl I 1988, 224) mit Wirkung vom 1. Januar 1990 ersatzlos gestrichen worden. Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, haben keine grundsätzliche Bedeutung, wenn keine gleichartigen Fälle mehr anhängig sind (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Beschlüsse vom 15. Januar 1979 V B 28/78, BFHE 127, 81, BStBl II 1979, 274; vom 30. Januar 1989 V B 123/86, BFH/NV 1989, 706). Unter diesen Umständen ist die Klärung der Rechtsfrage auch aus Gründen der Rechtseinheit nicht geboten (vgl. dazu Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 12 a. E.).

Die Klägerin hat nicht darlegen können, daß weitere gleichartige Fälle bei Finanzgerichten (FG) anhängig sind. Sie konnte nur das rechtskräftige Urteil des Niedersächsischen FG vom 5. Dezember 1985 V 567/85 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 261) anführen, das die von ihr vertretene Rechtsauffassung abgelehnt hat. Nach Auskunft der Geschäftsstelle des Senats liegen auch dem BFH keine weiteren gleichartigen Fälle vor. (Eine JURIS-Anfrage des Berichterstatters hat ergeben, daß keine Gerichtsentscheidungen oder Aufsätze dokumentiert sind, in denen die Entscheidung des Niedersächsischen FG zustimmend oder ablehnend zitiert wird.) Das Fehlen von Rechtsstreitigkeiten dürfte darauf beruhen, daß laut den Verfügungen der Oberfinanzdirektion (OFD) München vom 17. April 1988 (Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1984, 151) und der OFD Nürnberg vom 8. Juni 1984 (UR 1984, 222) zurückzuzahlende Vorsteuerbeträge (d. h. auch solche gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG) bei der Berechnung des Steuerabzugsbetrages gemäß § 19 Abs. 3 UStG bundeseinheitlich zu berücksichtigen waren, wenn sie im Veranlagungszeitraum des ursprünglichen Abzugs (Bezugsjahr) zu einer Minderung des Ausgangswerts für die Berechnung des Steuerabzugsbetrags geführt hatten.

2. Die Revision ist auch nicht wegen Abweichung des FG-Urteils vom BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 X R 67/82 (BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.

a) Der BFH führt in dem bezeichneten Urteil aus, der Steuergläubiger verzichte in § 19 Abs. 3 UStG auf einen Teil der nach materiellem Steuerrecht entstandenen Steuer. Dieser Aussage ist nicht zu entnehmen, die Begünstigungswirkung erstrecke sich auf jeden Tatbestand, der für eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage für den Steuerabzugsbetrag in Betracht kommt. Sie läßt offen, auf welchen Teil der Steuer der Steuergläubiger verzichtet bzw. von welchem Ganzen dieser Teil zu berechnen ist. Es ergibt sich demnach - entgegen der Ansicht der Klägerin - kein Widerspruch zu der Aussage des FG, der Gesetzgeber habe bezüglich § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG eine ungekürzte Rückzahlung der Vorsteuerbeträge beabsichtigt und insoweit von einer Subventionierung des Unternehmens abgesehen.

b) Der BFH (in BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622) führt ferner aus, die Berücksichtigung einer Nachholung des Vorsteuerabzugs habe seine Rechtsgrundlage (bereits) in § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG. Diese Aussage befaßt sich nicht mit dem Fall der Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs. Der vorliegende Streitfall betrifft die Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG. Die sich hierauf beziehende Aussage des FG, die im Streitfall in Betracht kommende Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG sei in § 19 Abs. 3 UStG nicht erwähnt und deshalb bei der Berechnung des Steuerabzugsbetrages nicht zu berücksichtigen, enthält demnach - entgegen der Ansicht der Klägerin - keinen Widerspruch zu der Aussage des BFH.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 635

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren