Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 30.01.1989 - V B 123/86 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung bei Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen

 

Leitsatz (NV)

Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, haben keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn keine gleichartigen Fälle mehr anhängig sind.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Von grundsätzlicher Bedeutung sind Rechtsfragen, deren Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und / oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625 zu II). Das bezeichnete allgemeine Interesse an der Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen - ob Umsätze einer Arbeitsgemeinschaft durch Buchführungsarbeiten, wie sie auch Buchführungshelfern erlaubt seien, und ob Umsätze einer Arbeitsgemeinschaft durch betriebswirtschaftliche Auswertungen in den Streitjahren 1980 und 1981 dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) unterliegen - ist im Streitfall nicht vorhanden.

Die Rechtsfragen betreffen die Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a UStG 1980. Die Vorschrift ist zum 31. Dezember 1981 ersatzlos gestrichen worden (Art. 36 Nr. 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981, BGBl I 1981, 1523, BStBl I 1982, 235). Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, haben keine grundsätzliche Bedeutung, wenn - wie im Streitfall - keine gleichartigen Fälle mehr anhängig sind (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 1979 V B 28/78, BFHE 127, 81, BStBl II 1979, 274; vom 31. Juli 1987 V B 36/87, BFH/NV 1988, 172 zu 1. b). Deshalb kann die Klärung der Rechtsfrage auch aus Gründen der Rechtseinheit nicht geboten sein (vgl. dazu Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 12 a. E.).

2. Die Revision ist ebensowenig wegen Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von den Entscheidungen des BFH (Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 31/84, BFHE 146, 196, BStBl II 1986, 474; Beschluß vom 28. März 1985 V B 17/83, BFH/NV 1985, 65) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Die Bezeichnung der Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des BFH, derentwegen die Zulassung der Revision begehrt wird, erfordert, daß der Beschwerdeführer abstrakte Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils abstrakten Rechtssätzen aus einer Entscheidung des BFH gegenüberstellt, zu der eine Abweichung geltend gemacht wird (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479 zu 2.; vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309 zu 2.).

Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdeschrift aus der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) keine abstrakten Rechtssätze bezeichnet und ihnen Rechtssätze aus den bezeichneten Entscheidungen des BFH, von denen angeblich abgewichen wird (BFH-Beschluß vom 28. März 1985 V B 17/83, BFH/NV 1985, 65; BFH-Urteil vom 17. März 1970 II 65/63, BFHE 99, 96, BStBl II 1970, 598), gegenübergestellt. Die Klägerin führt lediglich aus, das FG hätte von Amts wegen prüfen müssen, ob die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 1980 und 1981 an alle Beteiligten der Arbeitsgemeinschaft oder an einen Geschäftsführer hätten bekanntgegeben werden müssen. Da das finanzgerichtliche Urteil aber keine Ausführungen zur Bekanntgabe der angefochtenen Steuerbescheide enthält, rügt die Klägerin lediglich unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall, bezeichnet jedoch keine Abweichung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO.

3. Die Ausführungen der Klägerin zur Divergenz lassen auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Klägerin hat diesen Zulassungsgrund im Zusammenhang mit der angeblich fehlerhaften Bekanntgabe der Umsatzsteuerbescheide für 1980 und 1981 nicht ausdrücklich geltend gemacht. Sie hat auch mit der Behauptung der Abweichung (vgl. oben 2.) keine Rechtsfrage hinreichend deutlich aufgeworfen, deren Klärung sie anstrebt (vgl. zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bei zu Unrecht geltend gemachter Divergenz: BFH-Beschluß vom 28. April 1988 V B 11/88, BFHE 153, 213, BStBl II 1988, 734 unter 2.).

Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne Angabe weiterer Gründe gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416238

BFH/NV 1989, 706

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.


Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


BFH V B 45/86 (NV)
BFH V B 45/86 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde  Leitsatz (NV) 1. Zu den Voraussetzungen für die Darlegung einer Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH. 2. Die Begründung der ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren