Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 21.09.2000 - XI R 33/00 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befreiung vom Vertretungszwang

 

Leitsatz (NV)

  1. Vom Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG kann der Kläger nicht befreit werden; das gilt auch dann, wenn der Kläger aufgrund seiner Rechtskenntnisse fähig ist, den Rechtsstreit ohne Vertreter sachgerecht zu führen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juli 1994 I B 45/94, BFH/NV 1995, 247).
  2. Der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt für den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers nicht, da dem Kläger hierdurch erst ein Prozessvertreter verschafft werden soll (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 247).
 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 115; ZPO § 78b

 

Tatbestand

1. Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), das dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 8. April 2000 zugestellt wurde, legte dieser am 8. Mai 2000 persönlich Revision ein. In der Rechtsmittelbelehrung des FG war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass den Beteiligten gegen das Urteil die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zusteht, wenn sie das FG oder der BFH auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen hat oder ein wesentlicher Verfahrensmangel der in § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Art gerügt wird. Weiter war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass sich vor dem BFH jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen muss und dies auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde gelte. Mit Schreiben vom 30. Mai 2000 begründete der Kläger die Revision.

Unter dem 1. Juni 2000 beantragte er zuzulassen, dass er sich in dem Revisionsverfahren selbst vertreten könne, da eine Vertretung von "Rechtsanwälten und Rechtslehrern (der zuständigen Lehrstühle der … Universität …) sowie vom Bund der Steuerzahler abgelehnt" worden sei. Hilfsweise beantragte er "die einmonatige Verlängerung der Begründungszeit" zur Auffindung einer Rechtsvertretung.

 

Entscheidungsgründe

2. Die Revision ist unzulässig und gemäß § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu verwerfen.

a) Der Kläger hat sich bei Einlegung der Revision nicht, wie nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) erforderlich, von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen und ist auch nicht selbst Angehöriger der aufgeführten Berufsgruppen.

Der Kläger kann vom Vertretungszwang nicht befreit werden. Nach dem Gesetz ist der Vertretungszwang nicht davon abhängig, dass der Beteiligte aufgrund seiner Rechtskenntnisse unfähig ist, den Rechtsstreit ohne Vertreter sachgerecht zu führen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juli 1994 I B 45/94, BFH/NV 1995, 247). Die Einlegung der Revision ist daher unwirksam (vgl. Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 62 Anm. 78).

b) Die Revision ist auch nicht zugelassen worden (Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG); der Fall einer zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 FGO ist offensichtlich nicht gegeben.

c) Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob der Antrag auf Fristverlängerung dahin gehend auszulegen ist, dass auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts ―im Steuerstreitverfahren auch eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers― gemäß § 78b der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO beantragt wird. Ein solcher Antrag wäre zulässig; der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt nicht für den Antrag nach § 78b ZPO i.V.m. § 155 FGO, da durch ihn dem Kläger ja erst ein Prozessvertreter verschafft werden soll (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 247). Der Antrag wäre jedoch abzulehnen, weil Voraussetzung für eine Beiordnung u.a. ist, dass die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO), im Streitfall aber die Revision aus den oben unter a) und b) angeführten Gründen unzulässig ist und somit keine Aussicht auf Erfolg hat. Die am 8. Mai 2000 eingelegte Revision ist unheilbar unzulässig; sie kann nicht dadurch noch zulässig werden, dass ein dem Kläger beigeordneter Rechtsanwalt sie genehmigt (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 247, m.w.N.).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO hat der Kläger weder beantragt noch sind Gründe hierfür ersichtlich. Zudem wäre auch eine von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erneut eingelegte Revision mangels Zulassung wiederum unzulässig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 523148

BFH/NV 2001, 607

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Bilanzfragen sicher gelöst: Rechnungslegung - Einzelabschluss
    Handbuch der Rechnungslegung_Einzelabschluss online

    Alle handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung und Prüfung – fundiert kommentiert, praxisnah aufbereitet. Mit 7.600 Gerichtsentscheidungen und über 2.000 Verwaltungsvorschriften. Inklusive Spezialfragen zu E-Bilanz, Factoring & IFRS. Jetzt kostenlos testen.


    BFH-Entlastungsgesetz [bis ... / Art. 1 Entlastungsvorschriften
    BFH-Entlastungsgesetz [bis ... / Art. 1 Entlastungsvorschriften

    Bis zum 31. Dezember 2000 [1] gelten für Beschwerden und Revisionen nach der Finanzgerichtsordnung sowie für Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Bundesfinanzhof die folgenden besonderen Vorschriften:   1. 1Vor dem Bundesfinanzhof muß sich ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren