Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 20.10.2009 - IV B 63/09 (NV) (veröffentlicht am 30.12.2009)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrechtliche Fragen nach einem Richtigstellungsbescheid

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Richtigstellungsbescheid i.S. von § 182 Abs. 3 AO, der einen angefochtenen Feststellungsbescheid richtigstellt, kann nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens werden.

2. Der Richtigstellungsbescheid benennt keinen neuen (weiteren) Feststellungsbeteiligten, sondern stellt lediglich die Bezeichnung eines vom Ausgangsbescheid bereits Betroffenen richtig.

3. Eine die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 FGO begründende Frage kann auch nicht nachträglich durch den Erlass eines Richtigstellungsbescheids Gegenstand des Rechtsstreits werden, wenn kein Streit um den Regelungsgehalt des Richtigstellungsbescheids besteht. Die notwendige Beiladung eines Rechtsnachfolgers scheidet dann aus.

 

Normenkette

AO § 182 Abs. 3; FGO § 48 Abs. 1, § 60 Abs. 3, § 68

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 27.02.2009; Aktenzeichen 7 K 1885/2008)

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung entspricht jedenfalls teilweise schon nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt; die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2006 V B 80/05, BFH/NV 2006, 1250; vom 19. Juli 2007 V B 222/06, BFHE 217, 310, BStBl II 2008, 163; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45, jeweils m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist u.a. nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587; vom 29. März 2005 XI B 242/03, BFH/NV 2005, 1236).

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein sog. Richtigstellungsbescheid i.S. von § 182 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens werden kann, ist nicht klärungsbedürftig. Diese Frage ist bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Die Klägerin weist selbst zutreffend darauf hin, dass der I. Senat des BFH mit Urteil vom 2. April 2008 I R 38/07 (BFH/NV 2009, 881) entschieden hat, dass der Richtigstellungsbescheid gemäß dem insoweit zumindest entsprechend anzuwendenden § 68 FGO Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens wird, wenn der richtig gestellte Feststellungsbescheid bereits mit einer Klage angefochten ist. Der I. Senat hat seine Rechtsauffassung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Fall der Berichtigung nach § 182 Abs. 3 AO den in § 68 Satz 4 FGO bezeichneten Gestaltungen so nahe stehe, dass er ebenfalls in den Regelungsbereich des § 68 FGO einbezogen werden müsse. Der Bescheid i.S. des § 182 Abs. 3 AO treffe keine eigenständige Regelung im Hinblick auf den Feststellungsgegenstand, sondern stelle lediglich die unrichtige Bezeichnung des materiell von dem Ausgangsbescheid Betroffenen richtig.

Demgegenüber lässt die Beschwerdebegründung keine neuen Gesichtspunkte erkennen. Insbesondere vermag der Vortrag der Klägerin, der Rechtsnachfolger werde durch den Richtigstellungsbescheid erstmals betroffen, wobei ihm in Folge der Rechtsprechung des I. Senats des BFH das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen ihn erstmals beschwerenden Verwaltungsakt entzogen werde, jedenfalls für den Streitfall keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufzuzeigen.

Innerhalb der Begründungsfrist hat die Klägerin schon nicht dargelegt, dass der im Richtigstellungsbescheid vom 24. Oktober 2008 bezeichnete Rechtsnachfolger --entgegen dem Vortrag des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--)-- nicht bereits in den Feststellungsbescheiden vom 18. Februar 2004 in eigener Person als Feststellungsbeteiligter aufgeführt und deshalb auch ihm gegenüber die angefochtenen Bescheide (bereits) bekannt gegeben worden sind. Ungeachtet dessen hat die Klägerin auch keine Umstände vorgetragen, nach denen der Rechtsnachfolger, selbst wenn er von Anfang an in den angegriffenen Bescheiden als solcher aufgeführt worden wäre, nach § 48 FGO neben der Klägerin klagebefugt gewesen wäre. Der (Gesamt-)Rechtsnachfolger tritt lediglich in die Rechtsposition seines Rechtsvorgängers ein; sowohl als Feststellungs- als auch als Prozessbeteiligter hat er die gleiche rechtliche Stellung wie der Rechtsvorgänger. Denn der Richtigstellungsbescheid benennt keinen neuen (weiteren) Feststellungsbeteiligten, sondern stellt --wie ausgeführt-- lediglich die Bezeichnung eines von dem Ausgangsbescheid bereits Betroffenen richtig (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 881). Auch folgt aus dem eigenen Regelungsgehalt dieses Bescheids nicht zwingend eine eigene Klagebefugnis des Rechtsnachfolgers nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 FGO (vgl. auch Ziff. 3 dieses Beschlusses). Daher ist im Streitfall keine Benachteiligung des Rechtsnachfolgers durch Anwendung des § 68 FGO auf den hier ergangenen Richtigstellungsbescheid ersichtlich, nachdem (bereits) die Klägerin als von der Feststellung betroffene Gesellschaft und gesetzliche Prozessstandschafterin nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2008 IV R 74/06, BFH/NV 2009, 725; Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 48 Rz 1, 8 und 12) die später richtig gestellten Feststellungsbescheide angefochten hat.

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO) zuzulassen, soweit die Klägerin eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 23. September 1999 IV R 59/98 (BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170) rügt. Die Klägerin hat nicht hinreichend schlüssig dargelegt, dass in jenem Verfahren die gleiche konkrete Rechtsfrage zu entscheiden war wie im Streitfall und dass deshalb die Vorinstanz von dem bezeichneten BFH-Urteil abgewichen ist.

Nach jener BFH-Entscheidung ist --wenn in einem einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid ein Beteiligter unrichtig bezeichnet wurde-- die Berichtigung gemäß § 182 Abs. 3 AO durch Richtigstellungsbescheid nur solange möglich, als die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dabei hat der erkennende Senat in jenem Fall die Feststellungsverjährung mit der Begründung bejaht, dass diese nicht dadurch gehemmt werde, dass der Feststellungsbescheid von einer in ihm nicht als Inhaltsadressat aufgeführten Person angefochten wird. Diese Situation lag indes im Streitfall nicht vor, nachdem die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugte Klägerin Klage erhoben hat. Hierbei kommt es nicht auf den Hinweis des FA an, dass --was die Klägerin erst nach Ablauf der Begründungsfrist bestritten hat-- (auch) der im Richtigstellungsbescheid als Rechtsnachfolger benannte Feststellungsbeteiligte bereits zuvor als Feststellungsbeteiligter und einer der Adressaten der angefochtenen Feststellungsbescheide aufgeführt gewesen sei. Im Übrigen gilt § 171 Abs. 3a AO auch für die Anfechtung von Feststellungsbescheiden (Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rz 26a).

3. Soweit die Klägerin rügt, das Finanzgericht (FG) habe den Rechtsnachfolger einer feststellungsbeteiligten Gesellschafterin der Klägerin nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beiladen müssen, ist ein Verfahrensverstoß (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Denn § 60 Abs. 3 Satz 2 FGO schließt eine notwendige Beiladung für Mitberechtigte aus, die nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind. Im Ausgangsfall bestand weder Streit, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO), noch Streit um eine Frage, die einen Beteiligten persönlich angeht (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sich hieran durch den Erlass des Richtigstellungsbescheids etwas geändert hätte. Der dem Rechtsnachfolger gegenüber bekannt zu gebende Richtigstellungsbescheid nach § 182 Abs. 3 AO ist als ein selbständiger Verwaltungsakt anzusehen, dessen Regelungsgehalt nur die Richtigstellung ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 881; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 182 AO Rz 10, m.w.N.). Ein auf § 182 Abs. 3 AO gestützter Bescheid kann nach den allgemeinen Grundsätzen mit Rechtsmitteln angefochten werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 881; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 182 AO Rz 10; Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl., § 182 Rz 15; Kunz in Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 182 AO Rz 24). Geschieht dies zu einem Zeitpunkt, zu dem der richtig gestellte Feststellungsbescheid bereits mit einer Klage angefochten ist, so wird --wie ausgeführt (Ziff. 1 dieses Beschlusses)-- nach dem insoweit zumindest entsprechend anzuwendenden § 68 FGO der Richtigstellungsbescheid Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens. Insoweit ist über den Streit um den Regelungsgehalt des Richtigstellungsbescheids in diesem Klageverfahren zu entscheiden. Die Klägerin hat indes nicht dargelegt, dass die Rechtsnachfolge als solche überhaupt im Streit gewesen ist. Kommt es jedoch darüber nicht zum Streit, so kann eine die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 FGO begründende Frage auch nicht nachträglich durch den Erlass eines Richtigstellungsbescheids Gegenstand des Rechtsstreits werden. Durch die Rechtsnachfolge allein erlangt ein Rechtsnachfolger noch keine eigene Klagebefugnis i.S. des § 48 FGO. Deshalb mangelt es im Streitfall auch an der schlüssigen Darlegung der Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO.

4. Soweit die Klägerin einen Verfahrensmangel in Gestalt einer Rüge der Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO geltend macht (vgl. dazu auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 80), führt dies gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision. Der Vortrag, dass sich dem FG die Frage nach der Feststellungsverjährung des Richtigstellungsbescheids hätte aufdrängen müssen, wenn es seiner Entscheidung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt hätte, berührt im Kern Fragen der dem materiellen Recht zuzuordnenden Rechtsanwendung, nicht aber solche der Ordnungsmäßigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens (z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Oktober 2006 X B 165/05, BFH/NV 2007, 42, und vom 19. Dezember 2007 X B 89/07, BFH/NV 2008, 599). Deshalb führt die Rüge der Klägerin auch nicht zur Zulassung der Revision, soweit sie als Angriff gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG zu verstehen ist (z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 81 f., m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2270939

BFH/NV 2010, 178

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Abgabenordnung / § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
    Abgabenordnung / § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung

      (1) 1Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren