Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 12.10.2006 - X B 165/05 (NV) (veröffentlicht am 22.11.2006)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine zwingende Gewerblichkeit des Grundstücksankaufs auf Gesellschafterebene bei Beteiligung an einer gewerblich mit Grundstücken handelnden GbR

 

Leitsatz (NV)

1. Aus der bloßen Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger an einer gewerblich mit Grundstücken handelnden Personengesellschaft beteiligt ist, kann mit Blick auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) nicht notwendigerweise gefolgert werden, dass auch die von dem Steuerpflichtigen auf eigene Rechnung betriebenen Grundstücksgeschäfte stets gewerblicher Natur wären.

2. Eine auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde, aus deren Begründung nicht hervorgeht, dass zu der vorgetragenen, von der Finanzverwaltung bejahten Rechtsfrage im Schrifttum abweichende Auffassungen mit dem Ziel vertreten würden, die Rechtsfrage zu verneinen, ist (insoweit) unzulässig.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3, § 118 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 17.08.2005; Aktenzeichen 12 K 1510/01 F)

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meint, die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Rechtsfrage zuzulassen, ob "die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel grundsätzlich die Aktivitäten einer Personengesellschaft ohne Abschirmwirkung auf der Ebene ihrer Gesellschafter zu berücksichtigen sind (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617), auch anzuwenden (sei) auf Aktivitäten einer Personengesellschaft in den Fällen, in denen ein Gesellschafter an dem Gesellschaftsvermögen zu mindestens 10 v.H. beteiligt ist oder der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils oder des Anteils an dem veräußerten Grundstück bei einer Beteiligung von weniger als 10 v.H. mehr als 250 000 € beträgt".

Die Beschwerde ist insoweit unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen entspricht, die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision zu stellen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat der Beschwerdeführer, wenn er die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage geltend macht, neben anderen Voraussetzungen unter anderem auch darzulegen, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der angegebenen Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liegt und warum ihre Beantwortung zweifelhaft und strittig ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.). Dem werden die Ausführungen des Klägers nicht gerecht.

Wie der Kläger selbst vorträgt, vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 jedenfalls in den vom Kläger benannten Fallgruppen (Beteiligung zu mindestens 10 v.H. oder Verkehrswert des Gesellschafts- oder Grundstücksanteils größer als 250 000 €) anzuwenden sind (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 26. März 2004 IV A 6 -S 2240- 46/04, BStBl I 2004, 434, Tz. 14); dort wird die angegebene Rechtsfrage also bejaht. Aus den in der Beschwerdebegründung angeführten Nachweisen ergibt sich nicht, dass hierzu im Schrifttum abweichende Auffassungen mit dem Ziel vertreten würden, die vorgetragene Rechtsfrage zu verneinen und in den genannten Fallgruppen zu einer Nichtanwendung der besagten BFH-Rechtsprechung zu gelangen. Die angegebenen Literaturstimmen (Buge, in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Anm. 1152; Carlé, Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 483, 488; Schmidt-Liebig, Betriebs-Berater 1998, 563; Söffing, Der Betrieb 1995, 2138, 2140 f.) gehen vielmehr (umgekehrt) davon aus, dass die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 --über die genannten (unstreitigen) Fallgruppen hinaus-- auch in solchen Fällen anzuwenden seien, in denen die Beteiligung des Gesellschafters eine   geringere   Quote aufweist als die in dem genannten BMF-Schreiben bezeichnete Bagatellgrenze von 10 v.H.

2. Im Hinblick darauf liegt es näher, die Ausführungen des Klägers dahin gehend zu verstehen, dass tatsächlich die Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig angesehen wird, ob die Rechtsprechung des BFH-Beschlusses in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 auch in Fällen Anwendung findet, in denen der Gesellschafter --wie im Streitfall der Kläger-- an der Personengesellschaft zu   weniger   als 10 v.H. beteiligt ist.

Insoweit ist die Beschwerde unbegründet, denn der geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die klärungsbedürftige Rechtsfrage im künftigen Revisionsverfahren geklärt werden kann und eine Aussage zu dieser Rechtsfrage erforderlich ist, um das Entscheidungsergebnis zu begründen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 30, m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

a) Das FG ist im Anschluss an eine Gesamtbetrachtung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger keine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht hinsichtlich der im Jahre 1996 angeschafften Objekte in G hatte, und dass er eine derartige Absicht auch in den Jahren 1996 bis 1998 nicht entwickelte. Seine tatsächliche Würdigung hat das FG insbesondere auf die nur geringfügigen und im Wesentlichen ergebnislos gebliebenen Verkaufsbemühungen des Klägers gestützt. Aus den objektiv feststellbaren Gegebenheiten des Streitfalls hat das FG den Schluss gezogen, dass der Kläger beabsichtigte, die Objekte in den Kalenderjahren 1996 bis 1998 lediglich zu vermieten, und nur nach außen den Eindruck erwecken wollte, einen gewerblichen Grundstückshandel anzustreben, um bei der Finanzierung des Gesamtkaufpreises für die Objekte die damit verbundenen steuerlichen Vorteile (in Gestalt der sofortigen Abziehbarkeit des Kaufpreises als Betriebsausgabe) in Anspruch nehmen zu können. Zu einer abweichenden Beurteilung aufgrund des Umstands, dass der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum --neben der für eigene Rechnung erfolgten Anschaffung der Objekte in G-- auch noch zu 5 v.H. an einer unstreitig auf dem Gebiet des gewerblichen Grundstückshandels tätigen GbR beteiligt gewesen ist, hat das FG keinen Anlass gesehen.

b) Damit kommt der dargelegten Rechtsfrage für den Streitfall keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

Da der Kläger gegen die der Überzeugungsbildung des FG zugrunde liegenden Feststellungen keine Einwendungen erhoben hat, wären diese Feststellungen für den angerufenen Senat in einem künftigen Revisionsverfahren bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Würde der Senat die genannte Rechtsfrage bejahen, so könnte er dem Klagebegehren auf Feststellung eines im Zusammenhang mit den Objekten in G entstandenen vortragsfähigen Gewerbeverlustes daher nur dann entsprechen, wenn --ungeachtet der insoweit feststehenden fehlenden Veräußerungsabsicht-- bereits aus der bloßen Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger an einer gewerblich mit Grundstücken handelnden Personengesellschaft beteiligt ist, notwendigerweise zu folgern wäre, dass auch die von dem Steuerpflichtigen außerhalb dieser Gesellschaft auf eigene Rechnung betriebenen Grundstücksgeschäfte stets gewerblicher Natur wären. Einen solchen Automatismus, wie er dem Kläger offenbar vorschwebt, gibt es indessen nicht. 

Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 entschieden, dass Grundstücksverkäufe einer GbR einem Gesellschafter, der auch eigene Grundstücke veräußert, in der Weise zugerechnet werden können, dass unter Einbeziehung dieser Veräußerungen ein gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters besteht. Wie der Große Senat weiter ausgeführt hat, sind im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung des Gesellschafters alle ihm zuzurechnenden Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels in eine Gesamtwürdigung nach § 2 des Gewerbesteuergesetzes und § 2 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes einzubeziehen. Dies schließt es allerdings --wie der Große Senat im Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 ausdrücklich festgehalten hat-- nicht aus, dass der Mitunternehmer einer gewerblich tätigen Grundstücksgesellschaft --ebenso wie ein Einzelunternehmer-- in eigener Person Grundstücke privat verwalten kann; insoweit kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.

Dieser Rechtsprechung folgend, ist das FG nach Gesamtschau sämtlicher Gegebenheiten des Streitfalls zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger in den Kalenderjahren 1996 bis 1998 auf Gesellschafterebene mangels Veräußerungsabsicht nicht gewerblich mit Grundstücken gehandelt hat. Dabei hat das FG auch die GbR-Beteiligung des Klägers in seine Gesamtwürdigung mit einbezogen, freilich ohne ihr die vom Kläger gewünschte ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen. Wenn in der angegriffenen Entscheidung dargelegt wird, dass das FG "aufgrund der fehlenden Veräußerungsabsicht des Klägers (…) hier nicht zu entscheiden (brauche), ob diese Rechtsprechung (gemeint ist: des Großen Senats) auf Gesellschafter anwendbar ist, die an einer Personengesellschaft nur zu 5 v.H. beteiligt sind", so lässt sich daraus --entgegen der Auffassung des Klägers-- nicht der Schluss herleiten, dass das FG die gewerbliche Tätigkeit der GbR bei seiner Entscheidungsfindung gänzlich unberücksichtigt gelassen hätte.

3. Da die Auflösung des Rechtsproblems, inwieweit die im Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 entwickelten Grundsätze auch auf Bagatellbeteiligungen anzuwenden sind, am Ausgang des Rechtsstreits mithin nichts ändern würde, kommt auch die vom Kläger begehrte Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht in Betracht. Denn auch für diesen Zulassungsgrund gilt, dass es sich um eine klärungsbedürftige, entscheidungserhebliche und klärbare Rechtsfrage handelt, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist (Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698; vom 9. Februar 2006 X B 107/05, BFH/NV 2006, 938; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41).

4. Schließlich sind auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht gegeben. Der behauptete Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt nicht vor. Von einem solchen Verstoß könnte nur gesprochen werden, wenn das FG bei der Tatsachenwürdigung eine nach Aktenlage klar feststehende Tatsache oder wesentliche Teile der Akten nicht berücksichtigt hätte. Im Streitfall ergibt sich sowohl aus dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung als auch aus den Urteilsgründen, dass das FG die GbR-Beteiligung des Klägers zur Kenntnis genommen hat. Dass das FG aus dem Umstand, dass auf der Ebene der Personengesellschaft ein Grundstückserwerb in Wiederveräußerungsabsicht stattgefunden hat, im Zuge der vorzunehmenden Gesamtwürdigung keinen Rückschluss auf eine auf der Ebene des Klägers bestehende Veräußerungsabsicht hinsichtlich der erworbenen Objekte in G gezogen hat, ist Bestandteil der Beweiswürdigung und betrifft damit Fragen der dem materiellen Recht zuzuordnenden Rechtsanwendung, nicht aber die Ordnungsmäßigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. August 2005 IV B 61/04, BFH/NV 2006, 85; vom 29. September 2005 XI B 124/04, BFH/NV 2006, 316).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1626725

BFH/NV 2007, 42

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
    1
  • Geschenke / 5 Wertbestimmung
    1
  • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
    1
  • Schadensersatz / 1.4 Schadensersatz wegen Diskriminierung
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
    1
  • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
Handbuch Insolvenz
Bild: Haufe Shop

Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


BFH X B 116/10 (NV)
BFH X B 116/10 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Gewerblicher Grundstückshandel  Leitsatz (NV) 1. Die Drei-Objekt-Grenze ist rechtserheblich für die Beurteilung, ob überhaupt ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt; sie ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Finance Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren