Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 03.03.2006 - V B 80/05 (NV) (veröffentlicht am 17.05.2006)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung eines Verwaltungsakts

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob ein Verwaltungsakt i.S. des § 124 Abs. 2 AO 1977 "auf andere Weise erledigt ist", richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

AO 1977 § 124 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 06.04.2005; Aktenzeichen 3 K 3228/01)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), Frau EM, war in den Jahren 1988 und 1989 (Streitjahre) Inhaberin des Einzelunternehmens "HM, Uhren und Juwelen - Groß- und Kleinhandel".

Die Klägerin lieferte in den Streitjahren hochwertige Uhren an Herrn K und erklärte diese Umsätze als steuerfreie Ausfuhrlieferungen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte diesen Erklärungen durch Bescheide vom 20. April 1990 (für 1988) und vom 16. April 1991 (für 1989).

Durch Bescheide vom 1. Oktober 1993 änderte das FA die bisherigen Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre und versagte nunmehr die Steuerfreiheit. Nach den Ermittlungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung gegen Herrn K wegen Steuerhinterziehung wohnte Herr K bis November 1988 in X und bis zum 16. November 1989 in Y.

Gegen diese Bescheide vom 1. Oktober 1993 legte die Klägerin am 7. Oktober 1993 Einspruch ein.

Am 27. Oktober 1994 erließ das FA gegenüber der Firma HM GmbH "für Firma HM GmbH als Gesamtrechtsnachfolger der Firma HM Inh EM" gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre. In den Erläuterungen zu den Bescheiden heißt es:

"Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 20.04.1990 (21.04.1990). Der Festsetzung/Feststellung liegen die Ergebnisse der bei ihnen durchgeführten Prüfung zugrunde (siehe Prüfungsbericht vom 26.01.1993).

…

Dieser Bescheid ergeht an die Fa. HM GmbH Uhren und Juwelen, Silber als Gesamtrechtsnachfolger der Fa. HM Inhaber Frau EM. Der Bescheid vom 1.10.1993 ist unwirksam. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch vom 5.10.1993 ist deshalb erledigt."

Gegen diese Bescheide vom 27. Oktober 1994 legte die GmbH Einspruch ein.

Mit Schreiben vom 14. Januar 1998 stellte das FA gegenüber der GmbH fest, dass die Umsatzsteuerbescheide vom 27. Oktober 1994 mangels inhaltlicher Bestimmtheit nichtig und daher gemäß § 125 Abs. 1, § 124 Abs. 3 AO 1977 unwirksam seien. Die Firma HM GmbH sei nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der Firma HM. Die gegen die Bescheide vom 27. Oktober 1994 erhobenen Einsprüche seien damit erledigt.

Parallel dazu wies das FA die Klägerin mit Schreiben vom 13. Januar 1998 darauf hin, dass ihre Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide vom 1. Oktober 1993 noch nicht erledigt seien und wies diese Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2001 als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide vom 1. Oktober 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2003 ab. Zur Begründung führte das FG u.a. aus, die angefochtenen Bescheide seien nicht durch die Bescheide des FA vom 27. Oktober 1994 aufgehoben. Denn diese Bescheide seien an die Firma HM GmbH (als Inhaltsadressatin) gerichtet gewesen und deshalb gegenüber der GmbH wirksam geworden; sie entfalteten keine Wirkung gegenüber der Klägerin.

Auch soweit das FA in den Erläuterungen der Bescheide vom 27. Oktober 1994 darauf hingewiesen habe, dass die Bescheide vom 1. Oktober 1993 unwirksam seien, könnten diese Hinweise bereits mangels Adressierung an die Klägerin keine Bindungswirkung gegenüber dieser entfalten.

Bei den Erläuterungen handle es sich nicht um einen (eigenständigen) Verwaltungsakt, sondern um eine Begründung des Bescheids gegenüber der GmbH. Die Erläuterungen könnten für sich allein keine Bindungswirkung entfalten; sie hätten rein informativen Charakter.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie beantragt Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO) und wegen mangelhafter Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Vorentscheidung weicht --entgegen der Ansicht der Klägerin-- nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. November 1997 VIII R 65/95 (BFH/NV 1998, 573) ab.

Nach diesem Urteil sind zur Auslegung eines Gewinnfeststellungsbescheides die Gründe heranzuziehen, wenn der Tenor Raum zu Zweifeln lässt.

Von diesem Rechtssatz ist das FG nicht abgewichen. Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Bescheide vom 27. Oktober 1994 nicht an die Klägerin, sondern an die Fa. HM GmbH (als Inhaltsadressatin) ergangen sind.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat die Sache nicht.

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 1997 II B 12/97, BFHE 184, 118, BStBl II 1998, 56; vom 2. April 1997 V B 26/96, BFHE 182, 430, BStBl II 1997, 443; vom 7. August 2002 I B 151/01, BFH/NV 2003, 60; vom 14. Dezember 2001 VII B 44/01, BFH/NV 2002, 655, 656). Die Bedeutung der Sache darf sich dabei nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen, sondern muss eine Vielzahl gleichartiger Fälle betreffen (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2002 V B 158/01, BFH/NV 2002, 1350).

b) Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, "ob sich der Grundsatz des Zivilprozesses, dass sich mit der Hauptsacheerledigung etwaige noch nicht rechtskräftige Sachentscheidungen rückwirkend wirkungslos werden, auf das Verwaltungsverfahren übertragen lässt" ist --schon angesichts der Unterschiede von Zivilprozess und Verwaltungsverfahren-- ohne weiteres zu verneinen. Dies bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

c) Die ferner von der Klägerin aufgeworfene Frage, "ob eine Erledigung des Einspruchsverfahrens nach dem Eintritt des Rechtsnachfolgers den bisher den Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens bildenden Verwaltungsakt auch dann i.S. von § 124 Abs. 2 AO 'auf andere Weise erledigt' und damit unwirksam werden lässt, wenn er gegen den Rechtsvorgänger und ursprünglichen Einspruchsführer ergangen war", lässt sich nicht allgemein klären. Die Frage, ob ein Verwaltungsakt i.S. des § 124 Abs. 2 AO 1977 "auf andere Weise erledigt ist", richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung.

3. Die Revision kann schließlich nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden.

a) Soweit die Klägerin "fehlende" Auslegung durch das FG beanstandet, rügt sie im Kern "fehlerhafte" Auslegung durch das FG, und nicht einen Verfahrensmangel (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474).

b) Es fehlen auch keine tatsächlichen Feststellungen.

Das FG hat auf Seite 5 seines Urteils ausgeführt, "anhand der Unterlagen" habe die Steuerfahndung bestimmte Feststellungen getroffen. Damit steht die Aussage des FG auf Seite 10 seines Urteils im Einklang, auf die Aussage der Zeugin S komme es nicht an. Für das FG bestand --nach dessen maßgeblicher Sicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 V B 1/02, BFH/NV 2004, 59)-- kein weiterer Sachaufklärungsbedarf.

 

Fundstellen

BFH/NV 2006, 1250

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Der schnellste Weg: Einnahmen-Überschussrechnung
    Einnahmen-Überschussrechnung

    Mit diesem Buch gelangen Sie schnell und einfach vom Beleg zur fertigen Einnahmen-Überschussrechnung. Mit zahlreichen Beispielen und Kniffen für ein optimales Ergebnis. Damit sparen Sie  Steuern und außerdem Zeit bei der Zusammenarbeit mit Ihrem:r Steuerberater:in.


    Abgabenordnung / § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts
    Abgabenordnung / § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts

      (1) 1Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. 2Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren