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BFH Beschluss vom 02.04.1997 - V B 26/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezeichnung des Leistungsempfängers in einer Rechnung: aus Ehegatten bestehenden "GbR", Vorgaben des EuGH - in jedem Einzelfall gesondert zu entscheidende Rechtsfrage nicht von grundsätzlicher Bedeutung

Leitsatz (amtlich)

In der dem Vorsteuerabzug zugrundeliegenden Abrechnungsurkunde muß die Person des Leistungsempfängers bezeichnet sein. Es ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers ermöglicht. Ob eine aus Eheleuten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Leistungsempfänger in einer Rechnung nur durch Angabe des Zusatzes "GbR" eindeutig bezeichnet werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls.

Orientierungssatz

1. Bei der Prüfung der hinreichenden Bezeichnung des leistenden Unternehmers bzw. des Leistungsempfängers in einer Rechnung sind Formalismus und Wortklauberei ebensowenig angebracht wie bei der Prüfung der Bestimmtheit eines Steuerbescheids (vgl. BFH-Rechtsprechung). Die Entscheidungen des BFH zu den an eine Rechnung zu stellenden Anforderungen stehen im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung. Danach dürfen die Mitgliedstaaten zwar die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug vom Besitz einer Rechnung abhängig machen, die bestimmte Angaben enthalten muß, die erforderlich sind, um die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Es dürfen jedoch keine Angaben gefordert werden, die durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

2. Eine Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn über die aufgeworfene Rechtsfrage in jedem Einzelfall gesondert entschieden werden muß und sich die der Entscheidung zugrunde zu legenden Rechtssätze ohne weiteres aus dem Gesetz und der vorliegenden Rechtsprechung des BFH ergeben. Denn die Klärungsbedürftigkeit entfällt nicht erst dann, wenn bereits eine BFH-Entscheidung zu einem Fall mit all den Umständen vorliegt, die die aufgeworfene Rechtsfrage charakterisieren. Ob das FG im Einzelfall das Gesetz und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend angewandt hat, betrifft nur das individuelle Interesse der Klägerin an einer richtigen Entscheidung, nicht aber das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts.

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1980 § 14 Abs. 4; UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine aus zwei Eheleuten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ihr Name lautet nach § 3 des Gesellschaftsvertrages: "Grundstücksgemeinschaft A. und B., Gesellschaft bürgerlichen Rechts". Der Gesellschafter (Ehemann) bewirtschaftete den von seinen Eltern gepachteten Hof. Auf einem der Hofgrundstücke errichtete die Klägerin einen Schweinemaststall, den sie an ihren Gesellschafter (Ehemann) verpachtete.

Die Klägerin verzichtete auf die Steuerfreiheit der Verpachtungsumsätze und zog die ihr anläßlich der Gebäudeerrichtung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge ab. Die Rechnungen sind überwiegend an "Grundstücksgemeinschaft A. und B." gerichtet oder mit einem Aufkleber, der diese Bezeichnung trägt, überklebt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte den Vorsteuerabzug, weil die Klägerin keine Unternehmerin sei bzw. weil ein Gestaltungsmißbrauch gemäß § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) vorliege. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage ab. Es führte aus, der Vorsteuerabzug stehe der Klägerin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 deswegen nicht zu, weil die Rechnungen nicht die Klägerin, sondern die "Grundstücksgemeinschaft A. und B." als Leistungsempfängerin bezeichneten.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie macht geltend, die Rechtsfrage, ob --für Zwecke des Vorsteuerabzugs-- in einer an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteten Rechnung zur Bezeichnung des Leistungsempfängers der Zusatz "GbR" enthalten sein müsse, sei klärungsbedürftig.

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und einheitlichen Handhabung des Rechts berührt (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1977 I B 65/76, BFHE 122, 119, BStBl II 1977, 608). Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein.

2. Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil über die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage in jedem Einzelfall gesondert entschieden werden muß und sich die der Entscheidung zugrunde zu legenden Rechtssätze ohne weiteres aus dem Gesetz und der vorliegenden Rechtsprechung des BFH ergeben. Unter diesen Umständen besteht kein Bedürfnis an einer Klärung durch eine Revisionsentscheidung. Denn die Klärungsbedürftigkeit entfällt nicht erst dann, wenn bereits eine BFH-Entscheidung zu einem Fall mit all den Umständen vorliegt, die die aufgeworfene Rechtsfrage charakterisieren. Ob das FG im Einzelfall das Gesetz und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend angewandt hat, betrifft nur das individuelle Interesse der Klägerin an einer richtigen Entscheidung, nicht das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts. Im Falle der Revisionszulassung könnte eine Klärung somit nur für die Würdigung des vorliegenden Sachverhalts bedeutsam sein. Sie liefe auf eine Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung im Streitfall hinaus, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erreichbar ist.

a) Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 berechtigt zum Vorsteuerabzug nur eine Rechnung i.S. des § 14 UStG 1980, nämlich eine Abrechnung "gegenüber dem Leistungsempfänger" i.S. des § 14 Abs. 4 UStG 1980. In der Rechnung muß also der tatsächliche Leistungsempfänger als Rechnungsempfänger bezeichnet sein (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1995 V R 113/92, BFHE 178, 493, BStBl II 1996, 111). Es ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers ermöglicht.

Dies gilt für den Leistungsempfänger in gleicher Weise wie für den leistenden Unternehmer (hierzu BFH-Urteile vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205; vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201). Bei der Prüfung der hinreichenden Bezeichnung des leistenden Unternehmers bzw. des Leistungsempfängers sind Formalismus und Wortklauberei ebensowenig angebracht wie bei der Prüfung der Bestimmtheit eines Steuerbescheids (hierzu BFH-Beschluß vom 21. April 1995 V B 91/94, BFH/NV 1995, 1042, unter 2. d aa; vgl. auch BFH-Urteil vom 8. November 1995 V R 64/94, BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256). Zu letzterem hat der Senat ausgeführt, zur Kennzeichnung einer Personenmehrheit als Steuerschuldner bedürfe es nicht der zutreffenden Bezeichnung der rechtlichen Verbundenheit der Personen. Dies gilt für die Bezeichnung des Leistungsempfängers in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung jedenfalls unter der oben beschriebenen Voraussetzung, daß eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung möglich ist.

Die Entscheidungen des BFH zu den an eine Rechnung zu stellenden Anforderungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Nach dessen Urteil vom 14. Juli 1988 Rs. 123, 330/87 (Slg. 1988, 4537, 4545, Umsatzsteuer-Rundschau 1989, 380) dürfen die Mitgliedstaaten zwar die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug vom Besitz einer Rechnung abhängig machen, die bestimmte Angaben enthalten muß, die erforderlich sind, um die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Es dürfen jedoch keine Angaben gefordert werden, die durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

b) Ob eine aus Eheleuten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Leistungsempfänger in einer Rechnung nur durch Angabe des Zusatzes "GbR" eindeutig bezeichnet werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Für die Entscheidung ist von Bedeutung, ob auch ohne Verwendung des Zusatzes die eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Leistungsempfängers möglich ist oder ob --zum Beispiel-- eine Verwechslungsgefahr besteht.

Fundstellen

  • Haufe-Index 66345
  • BFH/NV 1997, 399
  • NWB-DokSt 1999, 489
  • BStBl II 1997, 443
  • BFHE 1997, 430
  • BFHE 182, 430
  • BB 1997, 1677
  • DB 1997, 1214
  • DStRE 1997, 565-566 (Leitsatz und Gründe)
  • DStZ 1997, 498
  • HFR 1997, 600
  • StE 1997, 334
  • StRK , UStG 1980 § 15 Abs.1 R.93 (Leitsatz und Gründe)
  • LEXinform-Nr. , 0141424
  • SteuerBriefe 1997, 18
  • GStB 1997, Beilage zu Nr 7 (Leitsatz)
  • NWB 1997, 1808
  • UVR 1997, 334 (Leitsatz)
  • UStR 1997, 354-355 (Leitsatz und Gründe)
  • BFH/NV BFH/R 1997, 399-400 (Leitsatz und Gründe)
  • BBK 1997, 531

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