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BFH Beschluss vom 19.09.1991 - X B 15/91 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterzeichnung der Beschwerdeschrift ,,i. A."

 

Leitsatz (NV)

Bei Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift ,,i. A." ist das Rechtsmittel jedenfalls dann nicht wirksam eingelegt, wenn der Unterzeichner nicht nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG zur Vertretung berechtigt ist.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 3

 

Gründe

1. Bei Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift ,,i. A." ist das Rechtsmittel jedenfalls dann nicht wirksam eingelegt, wenn der Unterzeichner nicht nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigt ist (ausf. BFH-Beschluß vom 7. März 1989 X R 159/87, BFH/NV 1989, 534). Die Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten, die den innerhalb der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingegangenen Schriftsatz unterzeichnet hat, erfüllt nicht die Voraussetzungen des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG. Die von einem nicht postulationsfähigen Vertreter (Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG) eingelegte Beschwerde ist unzulässig.

2. Die Voraussetzungen des § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) lagen nicht vor.

a) Bereits nach dem eigenen Vortrag des Prozeßbevollmächtigten ist der Antrag auf Wiedereinsetzung verspätet gestellt. Geht man zu seinen Gunsten davon aus, er sei bis einschließlich 1. Januar 1991 im Urlaub gewesen, begänne die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag mit Wegfall des Hindernisses, mithin am 2. Januar 1991, zu laufen. Sie betrug zwei Wochen und endete am 16. Januar 1991 (§ 54 FGO i. V. m. § 222 der Zivilprozeßordnung und § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der am 21. Januar 1991 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag war danach verspätet.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung für die Antragsfrist nach § 56 FGO ist nicht gestellt. Anhaltspunkte für eine schuldlose Versäumung der Antragsfrist sind nicht ersichtlich.

b) Den Prozeßbevollmächtigten trifft auch ein Verschulden an der Fristversäumnis, das sich die Beschwerdeführer zurechnen lassen müssen (st. Rspr. z. B. BFH-Beschluß vom 26. April 1990 V R 64, 65/88, BFH/NV 1991, 323).

Ausweislich des Empfangsbekenntnisses hat er selbst den Empfang des Urteils des Finanzgerichts bestätigt. Wenn er in Kenntnis des Fristlaufs für die Beschwerde für eine längere Zeit verreisen wollte, hätte er im Hinblick auf die Urlaubsabwesenheit Vorkehrungen für den rechtzeitigen Eingang einer formgerechten Beschwerdeschrift treffen müssen.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423075

BFH/NV 1992, 405

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