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BFH Beschluss vom 14.10.1996 - IX E 5/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtskosten bei unzulässiger Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Die Voraussetzungen, unter denen Gerichtskosten nicht erhoben werden oder von ihrer Erhebung abgesehen werden kann, liegen nicht vor, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs (Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG) als unzulässig verworfen worden ist und der Beschwerdeführer mit der Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BFH geltend macht, er habe seine Beschwerde an das FG gerichtet, aber keine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollen.

 

Normenkette

GKG § 8 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hatte gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) persönlich Beschwerde eingelegt mit der Begründung, er sei nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Das FG hat die Beschwerde als Nichtzu lassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt, der sie mit Beschluß vom 17. Juli 1996 gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.

Gegen die Kostenrechnung, mit der die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit ... DM angesetzt worden sind, wendet sich der Kostenschuldner mit der Erinnerung. Er beantragt, die Kosten aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Er habe seine Beschwerde an das FG gerichtet, aber keine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollen. Es sei unbillig, ihn mit Kosten für ein Verfahren zu belasten, das er nicht gewollt und nicht veranlaßt habe.

Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet. Die Voraussetzungen, unter denen Gerichtskosten nach § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht erhoben werden oder von der Kostenerhebung abgesehen werden kann, sind nicht erfüllt. Die Sache ist nicht i. S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG unrichtig behandelt worden. Gegen das Urteil des FG war nach § 115 FGO nur entweder die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Das FG hat die Beschwerde des Kostenschuldners zutreffend als Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt; denn nur diese war für den vom Kostenschuldner gerügten Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs) der statthafte Rechtsbehelf. Die unzulässige Beschwerde des Kostenschuldners beruht auch nicht auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse i. S. von § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG. Aus der im Urteil des FG enthaltenen Rechtsmittelbelehrung waren für den Kostenschuldner die statthaften Rechtsmittel (Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde) und der vor dem BFH bestehende Vertretungszwang (Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG) ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421830

BFH/NV 1997, 520

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