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BFH Beschluss vom 13.11.1995 - V B 91/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung von Akteneinsicht als Verfahrensfehler

 

Leitsatz (NV)

Es reicht für die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers wegen Verletzung rechtlichen Gehörs nicht aus, daß ein Kläger, der noch keine Steuererklärung abgegeben hat, im wesentlichen nur vorträgt, durch die Einsicht in seine Steuerakten hätte er die Möglichkeit gehabt, die Schätzungen des Finanzamts nachzuprüfen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Rechtsanwalt, hatte nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) seit 1985 keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) hatte deswegen die Besteuerungsgrundlagen in den Umsatzsteuerbescheiden für 1988 bis 1991 geschätzt und die nicht näher begründeten Einsprüche zurückgewiesen. In der gegen die erwähnten Bescheide gerichteten Klageschrift vom 19. Oktober 1994 hatte der Kläger eine Begründung angekündigt und Akteneinsicht beantragt.

Das FG teilte ihm in der Eingangsbestätigung vom 25. Oktober 1994 mit, daß die Steuerakten angefordert worden seien und nach Eingang an Gerichtsstelle eingesehen werden könnten. Unter dem 22. November 1994 benachrichtigte das FG den Kläger, daß die Steuerakten nach Terminabsprache zur Einsicht bereitlägen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Januar 1995 bestritt der Kläger, die Nachricht über die Möglichkeit der Akteneinsicht an Gerichtsstelle erhalten zu haben und beantragte Erklärungsfrist. Das FG beraumte daraufhin auf den 7. März 1995 erneut Termin zur mündlichen Verhandlung an. Hinsichtlich des Antrages des Klägers vom 30. Januar 1995, die Mitnahme der Akten in seine Kanzlei zu gestatten, weil er aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung nur kurzfristig im Sitzen und Stehen tätig sein könne, teilte ihm das FG am 1. Februar 1995 mit, daß Akteneinsicht im Regelfall an Gerichtsstelle erfolgen solle. Das FG bat den Kläger, ein ärztliches Attest darüber einzureichen, daß er nur kurzfristig im Sitzen oder Stehen tätig sein könne. Daraufhin legte der Kläger unter dem 21. Februar 1995 dar, daß er die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung als überflüssig ansehe, und führte außerdem aus, "dieses Gericht" solle "in seiner Voreingenommenheit und seiner Terminhatz ... einmal zur Kenntnis nehmen, daß gerade dieses Parasitensystem den Unterzeichneten zum Krüppel gemacht" habe. Der Kläger fügte seinem Schreiben eine Kopie eines Bescheides des Versorgungsamts aus dem Jahre 1982 bei, durch den die von ihm beantragte Erhöhung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit abgelehnt wurde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. März 1995 lehnte der Kläger den als Einzelrichter tätigen Vorsitzenden zweimal ab. Er legte gegen die ihm mündlich bekanntgegebenen und begründeten Beschlüsse über die Zurückweisung seiner Anträge auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters wegen Befangenheit jeweils sogleich zu Protokoll Beschwerde ein, über die beim Bundesfinanzhof -- BFH -- noch nicht entschieden ist. Außerdem legte er in der Sitzung Beschwerde gegen den verkündeten Beschluß über die Ablehnung ein, die Steuerakten in der Kanzlei einsehen zu dürfen. Schließlich beantragte er Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Beschwerden sowie im Hinblick darauf, daß er der Verhandlung krankheitsbedingt nicht mehr folgen könne.

Das FG wies die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1988 bis 1991 mit der Begründung ab, das FA habe die in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen maßvoll geschätzt. Der Kläger müsse die mit der Schätzung verbundenen Unsicherheiten hinnehmen, weil er keine Steuererklärungen abgegeben habe.

Trotz der wiedergegebenen Anträge des Klägers hielt sich das FG zu einer sofortigen Entscheidung für befugt. Hierzu führte es aus, der Kläger habe in beiden Terminen, auch in der rund zwei Stunden dauernden Verhandlung am 7. März 1995, erkennen lassen, daß er fähig und in der Lage gewesen sei, seine Rechte auf seine Weise wahrzunehmen. Er sei nach der Überzeugung des Gerichts am Terminstag nicht so erkrankt gewesen, daß die Verhandlung habe vertagt oder unterbrochen werden müssen. Vielmehr habe das Gericht den Eindruck gewonnen, daß es dem Kläger vor allem auf eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits angekommen sei.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger sinngemäß geltend, die angefochtene Entscheidung könne auf Verfahrensmängeln beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG habe durch die erst im Termin am 7. März 1995 mitgeteilte Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht außerhalb der Gerichtsstelle den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt. Auf diesem Verfahrensmangel beruhe das Urteil; denn hätte das FG ihm, dem Kläger, die Mitnahme der Akte gestattet oder rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin am 7. März 1995 die Mitnahmeverweigerung erklärt, hätte er "rechtzeitig vorher gegen diese Maßnahme des FG nach § 128 FGO vorgehen können". Durch die Akteneinsicht hätte er die Möglichkeit gehabt, die Schätzungen des FA nachzuprüfen und sich damit im Termin auseinanderzusetzen. Verfahrensfehlerhaft sei es ferner gewesen, das Verfahren trotz seiner Grippeerkrankung am Terminstag nicht auszusetzen. Nur mit in den Pausen eingenommenen Tabletten habe er Fieberschübe unterdrücken können. Außerdem habe an der Verhandlung ein wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter mitgewirkt.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit der Kläger rügt, an der Verhandlung und der angefochtenen Entscheidung habe wegen der noch nicht abschließend beschiedenen, die Richterablehnung betreffenden Gesuche nicht der gesetzliche Richter mitgewirkt. Dieses Vorbringen kann nicht im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision gewürdigt werden (vgl. § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO; BFH-Beschlüsse vom 13. Juli 1994 I B 208/93, BFH/NV 1995, 138, und vom 23. November 1994 X B 170/93, BFH/NV 1995, 793). Die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit (§ 51 Abs. 1 FGO) kann als Verfahrensfehler regelmäßig nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden. Mit der Richterablehnung wird ein selbständiges Zwischenverfahren eröffnet (BFH in BFH/NV 1995, 793); die das Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung ist mit der Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) anfechtbar. Ein anders zu würdigender Ausnahmefall liegt nicht vor. Über das Ablehnungsgesuch wurde nicht in dem angefochtenen Urteil entschieden, und das Gesuch wurde nicht als rechtsmißbräuchlich verworfen.

b) Im übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, die Akten in der eigenen Kanzlei einsehen zu können (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 8. Mai 1992 III B 175/92, BFH/NV 1993, 175) steht der Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen.

c) Die Rüge des Klägers, das FG habe einen Verfahrensfehler begangen, weil es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wer einen Verfahrensfehler wegen vorenthaltener Akteneinsicht rügt, muß vortragen, welche Tatsachen er durch die begehrte Akteneinsicht zu ermitteln hoffte (BFH-Beschluß vom 14. Juni 1993 V B 118/92, BFH/NV 1994, 380). Entsprechendes gilt, wenn geltend gemacht wird, die Art und Weise der zugelassenen Akteneinsicht sei rechtsfehlerhaft. Insoweit reicht es nicht aus, daß ein Kläger, der noch keine Steuererklärung abgegeben hat, im wesentlichen bloß vorträgt, durch eine Einsicht in die Akten hätte er die Möglichkeit gehabt, die Schätzungen des FA nachzuprüfen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen.

Dieselben Überlegungen gelten hinsichtlich der Rüge des Klägers, das FG habe einen Verfahrensfehler begangen, indem es die Verhandlung und Entscheidung nicht wegen seiner, des Klägers, Erkrankung vertagt habe; denn die Beschwerdebegründung ergibt nicht, welcher rechtserhebliche Vortrag dem Kläger dadurch abgeschnitten wurde.

2. Die vom Kläger weiter gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor (zum Anspruch auf rechtliches Gehör vgl. BFH- Beschluß vom 2. März 1994 I B 219/93, BFH/NV 1994, 878). Der Kläger hatte nicht nur die Gelegenheit, sondern die gesetzliche Verpflichtung, die zur Klagebegründung dienenden Tatsachen dem FG durch Abgabe der Steuererklärung (§ 90 Abs. 1, § 149 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --; § 18 Abs. 1, 3 des Umsatzsteuergesetzes 1980/1991) bereits vor der mündlichen Verhandlung am 7. März 1995 vorzutragen. Gründe, daß ihm dies nicht möglich gewesen wäre, sind weder geltend gemacht worden noch sonstwie ersichtlich.

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Bekanntgabe der Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 553

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