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BFH Beschluss vom 13.07.2005 - II B 50/05 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wiederaufnahme eines AdV-Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

1. Der Antrag, ein Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung, das mit der Ablehnung der Aussetzung geendet hat, wieder aufzunehmen, ist nicht statthaft.

2. Ein Verstoß gegen das Recht auf Gehör ist heilbar, wenn nachträglich die Möglichkeit bestand, sich in einem Beschwerdeverfahren zu äußern.

 

Normenkette

FGO §§ 69, 134; GG Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 22.03.2005; Aktenzeichen 6 K 503/01)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 13.10.2005; Aktenzeichen 1 BvR 1983/05)

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte mit Beschluss vom 20. Dezember 1999 einen Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung von Vermögensteuerbescheiden auf den 1. Januar 1989 bis 1. Januar 1996 mangels der Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig ab.

Im Dezember 2001 beantragte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 134 FGO. Das FG lud die Beteiligten zunächst zu einer mündlichen Verhandlung, hob den Termin jedoch wieder auf. Bereits einen Tag vor der Terminsaufhebung und Abladung der Beteiligten verwarf es den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig, da es an der schlüssigen Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes fehle.

Mit der Beschwerde hält die Antragstellerin an ihrem Wiederaufnahmebegehren fest. Sie macht eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör durch eine Überraschungsentscheidung geltend. Im Übrigen trägt sie weitere Gesichtspunkte vor, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen sollen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Das FG hat den Wiederaufnahmeantrag zu Recht als unzulässig verworfen. Die Unzulässigkeit ergibt sich allerdings nicht erst aus einer nach Meinung des FG unschlüssigen Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes, sondern bereits aus der fehlenden Statthaftigkeit des Wiederaufnahmeantrags. Ein derartiger Antrag ist gegenüber einem Beschluss, durch den eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung abgelehnt worden ist, deshalb nicht statthaft, weil diese Beschlüsse nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1991 VII B 111/90, BFH/NV 1992, 253, sowie vom 18. Februar 1998 VII S 30/97, BFH/NV 1998, 990).

2. Soweit die Antragstellerin rügt, das FG habe ihr Recht auf Gehör verletzt, ist dies unbeachtlich, weil dieser Rechtsverstoß geheilt worden ist. Der Verstoß gegen das Recht auf Gehör ist heilbar, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte nachträglich die Möglichkeit erlangt, sich in ausreichendem Umfang zu äußern. Diese Gelegenheit hatte die Antragstellerin aufgrund der Beschwerdemöglichkeit, da der BFH als Beschwerdegericht nicht den Beschränkungen des Revisionsrechts unterliegt, insbesondere im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vorgebracht werden können (BFH-Beschluss vom 29. September 1976 I B 113/75, BFHE 120, 134, BStBl II 1977, 83).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1417140

BFH/NV 2005, 2032

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