Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 18.02.1998 - VII S 30/97 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wiederaufnahme eines AdV-Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

Die Wiederaufnahme eines mit FG-Beschluß formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungsverfügung kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, 6, §§ 134, 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 578

 

Tatbestand

Wegen Nichtzahlung der der Landwirtschaftskammer geschuldeten Kammerumlage pfändete das beklagte Finanzamt das bei der X-Bank geführte Konto des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Antragsteller).

Die vom Antragsteller begehrte Aussetzung der Vollziehung dieser Pfändungsverfügung lehnte das Finanzgericht (FG) ab. Hiergegen erhob der Antragsteller Nichtigkeitsklage, die das FG als unzulässig abwies. Zur Begründung führte das FG aus, ein Beschluß nach §69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erwachse nicht in Rechskraft, weil er vom Gericht der Hauptsache jederzeit aufgehoben oder geändert werden könne, insbesondere wenn ein Beteiligter die Änderung oder Aufhebung des Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragte (§69 Abs. 6 FGO). Solche Umstände habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Da er sich nach wie vor lediglich darauf berufe, daß die Kammerumlage nicht richtig festgesetzt worden sei -- ein Einwand, mit dem er im Vollstreckungsverfahren wegen §256 der Abgabenordnung (AO 1977) ausgeschlossen sei --, führe auch eine Umdeutung der Nichtigkeitsklage in einen erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht weiter.

Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt.

Die gegen die Pfändungsverfügung eingelegte Klage des Antragstellers hat das FG ebenfalls als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung führte das FG aus, der Antragsteller habe das erforderliche außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gegen die Pfändungsverfügung nicht in Gang gesetzt, so daß eine Anfechtungsklage schon deshalb unzulässig sei (§44 FGO). Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Antragsteller so bezeichnete "Vollstreckungsklage" sei kein zulässiges Rechtsmittel gegen eine Vollstreckungsmaßnahme der Finanzbehörden.

Auch hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt.

Für beide Rechtsmittel begehrt der Antragsteller gleichzeitig die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines kundigen Prozeßbevollmächtigten.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§142 Abs. 1 FGO i. V. m. §114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).

An der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt es nicht bereits deshalb, weil der Antragsteller sich bei der Einlegung seiner Rechtsmittel nicht entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des FG durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten hat vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) und die Rechtsmittel schon deshalb als unzulässig zu verwerfen wären. Verfügt ein Beteiligter nämlich nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines solchen Bevollmächtigten bei oder vor der Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht, nachdem ihm PKH bewilligt und eine vertretungsberechtigte Person beigeordnet worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

Der Senat läßt offen, ob der Antragsteller mit dem eingereichten Formblatt seine Bedürftigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen hat und daher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht käme. Denn jedenfalls fehlt es in beiden Fällen der beabsichtigten Rechtsverfolgung an hinreichenden Erfolgsaussichten.

Hinsichtlich der erhobenen Nichtigkeitsklage hat das FG der Sache nach zutreffend entschieden, daß eine Wiederaufnahme des durch FG-Beschluß formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung der Pfändungsverfügung des FA nicht in Betracht kommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist gegenüber Beschlüssen ein Wiederaufnahmeverfahren (§134 FGO i. V. m. §578 ZPO) nur statthaft, wenn durch den Beschluß ein selbständiges Verfahren abgeschlossen wird und der Beschluß der materiellen Rechtskraft fähig ist (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §134 Rz. 2, m. w. N.). An letzterem fehlt es bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung gemäß §69 Abs. 3 FGO wegen der dem Gericht der Hauptsache eingeräumten Abänderungsbefugnis nach §69 Abs. 6 Satz 1 FGO (BFH- Beschlüsse vom 29. April 1970 I B 2/70, BFHE 99, 178, BStBl II 1970, 597; vom 25. Juni 1991 VII B 111/90, BFH/NV 1992, 253). Bei dieser Sachlage kann es der Senat dahinstehen lassen, ob das FG die Nichtigkeitsklage nicht hätte in einen Nichtigkeitsantrag umdeuten und darüber durch Beschluß entscheiden müssen.

Auch hinsichtlich der Klage gegen die Pfändungsverfügung hat das FG zutreffend entschieden. Ohne Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens ist die Erhebung der Anfechtungsklage unzulässig (§44 Abs. 1 FGO). Eine Umdeutung dieser Klage in eine Vollstreckungsgegenklage kommt nicht in Betracht, da eine solche Klage gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden nach der FGO nicht vorgesehen ist. Daher hat auch die weitere Rechtsverfolgung des Antragstellers in dieser Sache keine Aussicht auf Erfolg.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67303

BFH/NV 1998, 990

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]
    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]

      (1) 1Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. 2Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren