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BFH Beschluss vom 13.06.1991 - VII B 246/90 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung aller Richter des Spruchkörpers

 

Leitsatz (NV)

Die Ablehnung sämtlicher Richter eines Spruchkörpers (Senat) ohne Darlegung der Gründe, die gegen die Unparteilichkeit einzelner oder aller Richter sprechen, ist rechtsmißbräuchlich und daher unzulässig. Über den unzulässigen Antrag auf Richterablehnung kann das Gericht (der Spruchkörper) in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung, d. h. unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, entscheiden.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat, nachdem sein Antrag auf Aufhebung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt worden war, den gesamten Spruchkörper des zuständigen Senats des Finanzgerichts (FG) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit seinem Ablehnungsgesuch rügte der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes), die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 73 FGO, woraus er ein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter herleitete.

Das FG wies das Richterablehnungsgesuch zurück. Es führte aus, die Befangenheitsanträge, mit denen der Kläger offensichtlich die Aufhebung der Termine zur mündlichen Verhandlung habe erreichen wollen, seien rechtsmißbräuchlich und deshalb vom Senat in der geschäftsplanmäßigen Besetzung als unzulässig zu verwerfen. In den am selben Tage und derselben Besetzung in den Streitsachen erlassenen Urteilen führte das FG aus, für die beantragte Vertagung habe kein Anlaß bestanden. Selbst wenn die vom Kläger vorgelegte privatärztliche Bescheinigung, wonach er aus Krankheitsgründen an keinem Gerichtstermin teilnehmen könne, zutreffend sein sollte, sei nicht ersichtlich, daß dem Kläger auch die Bestellung eines Vertreters nicht rechtzeitig möglich gewesen sei (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Mai 1988 IV B 125/87, BFH/NV 1989, 175). Daß der Kläger nicht entschluß- und handlungsunfähig sei, ergebe sich schon daraus, daß er in seinen Klageverfahren bis zum Terminstag laufend Schriftsätze eingereicht habe und außerdem am Tage der mündlichen Verhandlung vor Terminsbeginn im Gerichtsgebäude vor dem Sitzungssaal gewesen sei.

Mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung des Richterablehnungsgesuchs verweist der Kläger zur Begründung lediglich auf sein Vorbringen gegenüber dem FG.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Zurückweisung des Richterablehnungsgesuchs des Klägers als rechtsmißbräuchlich und unzulässig durch das FG unter (teilweiser) Mitwirkung der abgelehnten Richter ist nicht zu beanstanden. Die Ablehnung sämtlicher Richter eines Senats ohne Darlegung der Gründe, die gegen die Unparteilichkeit des einzelnen Richters oder aller Richter sprechen, ist mißbräuchlich und daher unzulässig. Über den unzulässigen Antrag auf Richterablehnung kann das Gericht (der Spruchkörper) in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung, d. h. unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden (BFH-Beschluß vom 2. Juli 1976 III R 24/74, BFHE 119, 227, BStBl II 1976, 627, und Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 51 FGO Tz. 10, 11, m. w. N. aus der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes). Der Kläger hat zwar in seinem Ablehnungsgesuch die abgelehnten Richter des FG-Senats namentlich benannt. Sein Ablehnungsgesuch ist aber deshalb unzulässig, weil es sich gegen alle Richter des Spruchkörpers richtet, ohne individuelle Gründe für die Ablehnung des jeweiligen einzelnen Richters anzuführen (vgl. § 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung; ferner: BFHE 119, 227, BStBl II 1976, 627).

Im Streitfall war die Angabe individueller Ablehnungsgründe insbesondere deshalb geboten, weil nach dem bisherigen Prozeßverlauf der Klageverfahren, die bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung gediehen waren, hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Verfahrensverstöße - Verletzung rechtlichen Gehörs, der Sachaufklärungspflicht und des § 73 FGO (Verbindung von Verfahren) -, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit der Richter ergeben sollte, nicht ersichtlich war, ob und inwieweit diese geltend gemachten Verfahrensfehler jedem einzelnen der abgelehnten Richter des Senats angelastet werden konnten und sollten. Aus der vom Kläger ferner angeführten Beteiligung der Richter an der Ablehnung von Anträgen auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe läßt sich die Besorgnis der Befangenheit ebenfalls nicht herleiten (Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 51 Rz. 41, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Für die Richtigkeit der Annahme eines Mißbrauchs des auf die Ablehnung der Terminsaufhebung hin gestellten Ablehnungsgesuchs spricht schließlich die in den FG-Urteilen angeführte Tatsache, daß der Kläger trotz der ärztlich bescheinigten Krankheit am Verhandlungstermin im Gerichtsgebäude anwesend war, ohne an den mündlichen Verhandlungen, zu denen er geladen war, teilzunehmen. Zu einer weiteren Überprüfung der angefochtenen Vorentscheidung besteht vor allem auch mangels eigenständiger Begründung der vom Kläger eingelegten Beschwerde kein Anlaß.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417854

BFH/NV 1992, 253

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