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BFH Beschluss vom 29.09.1976 - I B 113/75

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Verstoß gegen die Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren, ist heilbar, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte nachträglich die Möglichkeit erlangt, sich in ausreichendem Umfange zu äußern.

2. Zum notwendigen Inhalt eines Leistungsgebots gehört es, daß der Steuerpflichtige aufgefordert wird, einen dem Grunde und der Höhe nach genau bezeichneten Geldbetrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei bestimmt bezeichneten Stellen in näher bezeichneter Weise (Barzahlung, Scheck, Überweisung) zu leisten.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; AO § 211 Abs. 2 Nr. 2, § 326 Abs. 3 Nr. 1; BeitrO § 9 Abs. 3

 

Gründe

I. Die Rüge, das FG habe dem Antragsteller nicht in ausreichendem Umfange rechtliches Gehör gewährt, nötigt den Senat - anders als im Revisionsverfahren (§§ 118 Abs. 1 Satz 1, 119 Nr. 3, 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO) - nicht, zu prüfen, ob die Auffassung des Antragstellers zutrifft, und bejahendenfalls den Beschluß des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Verstoß gegen die Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren, ist jedenfalls dann heilbar, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte nachträglich die Möglichkeit erlangt, sich in ausreichendem Umfange zu äußern (vgl. Beschluß des BVerfG vom 25. Mai 1956 1 BvR 128/56, BVerfGE 5, 22 [24]; Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Januar 1962 Vf 14 - VI - 61, NJW 1962, 531; Urteil des BVerwG vom 13. Januar 1972 III C 119/69, HFR 1973, 197). Diese Gelegenheit hatte der Antragsteller, da der BFH als Beschwerdegericht nicht den Beschränkungen des Revisionsrechts unterliegt, insbesondere im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vorgebracht werden konnten.

Die hier vertretene Rechtsauffassung steht nicht im Widerspruch zum Beschluß des BFH vom 30. März 1976 VII B 105/75 (BFHE 119, 122, BStBl II 1976, 595). Aus dieser Entscheidung ergibt sich nicht, daß dem BFH als Beschwerdeinstanz die Heilung des Verstoßes gegen das Recht auf Gehör verwehrt sei.

II. ...

4. Gemäß § 114 Abs. 1 FGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

a) Streitig war die Frage, ob der Antragsteller aufgrund des ihm übersandten Kontoauszuges verpflichtet war, den in der Saldospalte bezeichneten Betrag als fällige Schuld zu bezahlen und ob bei Nichterfüllung vollstreckt werden durfte. Durch Vorlage einer Ablichtung des Kontoauszuges und eines Amtshilfeersuchens des FA um die Durchführung geeignet erscheinender Vollstreckungsmaßnahmen an das Wohnsitz-FA des Antragstellers hat dieser die Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, aus denen sich das streitige Rechtsverhältnis und die ihm drohenden wesentlichen Nachteile ergeben.

b) Der Antragsteller war verpflichtet, aufgrund eines Leistungsgebots zu zahlen. Der umstrittene Kontoauszug erfüllte indessen die Voraussetzungen eines Leistungsgebots nicht.

Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob § 9 Abs. 3 BeitrO eine Rechtsnorm ist und deshalb sämtliche in dieser Vorschrift bezeichneten Merkmale erfüllt sein müssen, damit ein wirksames Leistungsgebot vorliegt. Begriffsnotwendig ist jedenfalls der sich aus § 211 Abs. 2 Nr. 2 AO ergebende Inhalt und dessen Bekanntgabe. Danach muß (§ 326 Abs. 3 Nr. 1 AO) der im Leistungsgebot bezeichnete Steuerpflichtige aufgefordert werden, einen dem Grunde (z. B. Körperschaftsteuer 1969) und der Höhe nach genau bezeichneten Geldbetrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei bestimmt bezeichneten Stellen in näher bezeichneter Weise (Barzahlung, Scheck, Überweisung) zu leisten. Ferner bedarf das schriftlich erteilte Leistungsgebot einer dem § 237 Abs. 1 Satz 1 AO entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung.

c) Diese begriffsnotwendigen Merkmale läßt der umstrittene Kontoauszug nicht ausreichend erkennen. Er enthält nicht klar und unmißverständlich die Aussage, daß ein bestimmt bezeichneter Betrag bis zu einem genau angegebenen Zeitpunkt zu bezahlen ist und welche Steuerart für welchen Zeitraum er betrifft. Für die Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob der durch eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hergestellte Kontoauszug als solcher für den Durchschnittsbürger noch verständlich ist. Für den Streitfall ist allein maßgebend, daß er die für ein Leistungsgebot erforderlichen Merkmale nicht in ausreichendem Umfange enthält. Als Verwaltungsakt muß das Leistungsgebot klar erkennen lassen, an wen es gerichtet ist und das von der Behörde Verlangte bestimmt und unzweideutig dem Empfänger gegenüber zum Ausdruck bringen, so daß er erkennen kann, was von ihm verlangt wird (vgl. Urteil des RFH vom 28. Januar 1921 II A 41/21, RFHE 4, 289 [293]). Dieses Erfordernis ist auch dann erfüllbar, wenn sich die Finanzverwaltung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen bedient.

d) Eine Zahlungsaufforderung i. S. einer hoheitlichen Anordnung enthält der Kontoauszug nicht. In dem als Kontoauszug bezeichneten Schriftstück wird ausdrücklich gesagt, der Auszug stelle weder einen Steuer- noch einen Abrechnungsbescheid dar; er unterrichte über die Entwicklung und den Stand des Kontos des Steuerpflichtigen. Soweit er rückständige Beträge ausweise, gelte er als Zahlungserinnerung; für diesen Fall werde gebeten, den Rückstand - einschließlich der gesetzlich verwirkten Säumniszuschläge - innerhalb einer Woche an die Finanzkasse zu entrichten.

In der Spalte 5 des Kontoauszugs - bezeichnet als "Buchungstext/Sachkonto"- stehen untereinander drei Zahlengruppen: 20 2110, 20 2110 und 21 2110; in einer Erläuterungsspalte findet sich unter der Überschrift "Sachkonto: (Sp. 5, Ziffern 3 bis 6)" u. a. die Erläuterung "2110 = Körperschaftst.". Der Zeitraum, für den die nicht ausdrücklich bezeichnete, sondern allenfalls durch einen Denkvorgang feststellbare Steuerart geschuldet wird, ist nicht angegeben.

In Spalte 4 - bezeichnet mit "Fällig am/Zeitraum"- ist folgende Zahlengruppe maschinell ausgedruckt: "15 11 71 00". Dieser maschinelle Ausdruck ist handschriftlich durchgestrichen; darunter ist handschriftlich eingefügt "15. Mai 72". In der Sollspalte (Spalte 8) ist in Zeile 2 die Zahlengruppe: "697 760 00" und in Zeile 3 die Zahl "0" ausgedruckt. In Zeile 3 der Spalte 11 -"Saldo"-, an die sich eine numerisch nicht bezeichnete Spalte "Prüf-Ziffer" anschließt, ist wiederum die Zahlengruppe "697 760 00" ausgedruckt. In unmittelbarem Anschluß an die letzte Zahl dieser Zahlengruppe sind ein waagerechter Strich und anschließend daran die Zahl 2 wiedergegeben. Der Strich befindet sich - geschnitten durch einen senkrechten Strich, der die beiden Spalten voneinander abgrenzt - teils in Spalte 11 (Saldo) und teils in der für die Prüfziffer vorgesehenen Spalte, in die die bereits erwähnte Zahl 2 eingedruckt ist. Im Textteil des Kontoauszugs heißt es:

"... In Spalte 11 bedeuten: Beträge ohne Zusatz = Guthaben (Überzahlung), Beträge mit Minuszeichen (z. B. 100 00 -) = Schuld."

e) Das FA hatte die Absicht, den Kontoauszug i. S. eines Leistungsgebots zu verwirklichen und hat dies auch getan. Die Behörde hat durch Amtshilfeersuchen das Wohnsitz-FA des Antragstellers gebeten, wegen am 15. Mai 1972 fällig gewordener Körperschaftsteuer in Höhe von 607 760 DM einschließlich bis zum 20. September 1973 verwirkter Säumniszuschläge in Höhe von 97 232 DM sowie nach dem 20. September 1973 noch entstehender Säumniszuschläge und der Vollstreckungskosten "geeignet erscheinende Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen".

Es bedarf keines näheren Beleges dafür, daß die Vollstreckung, die nach den vorstehenden Ausführungen mangels Leistungsgebot nicht statthaft war (§ 326 Abs. 3 AO), wegen einer Schuld in Höhe von mehr als 700 000 DM dem Antragsteller wesentliche Nachteile bringen werde, so daß eine einstweilige Anordnung, durch die die Vollstreckung verhindert worden wäre, nötig erscheinen mußte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72028

BStBl II 1977, 83

BFHE 1977, 134

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