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BFH Beschluss vom 08.01.1991 - III R 196/90 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzutreffende Rechtsmittelbelehrung

 

Leitsatz (NV)

Die einem FG-Urteil beigegebene Rechtsmittelbelehrung, daß auch Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden könne, bewirkt nicht, daß gegen das Urteil zulässigerweise - wie bei einem Vorbescheid - auch mündliche Verhandlung vor dem FG beantragt werden könnte.

 

Normenkette

FGO § 55 Abs. 2, § 90 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit Urteil vom 6. Juli 1989 als unbegründet ab; die Entscheidung war ausweislich ihres Rubrums auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen. Gleichwohl wurde ihr eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, als ob ein Vorbescheid erlassen worden wäre - u. a. mit dem Hinweis, daß gegen diesen mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Die Entscheidung wurde der Klägerin am 16. August 1989 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 11. September 1989, beim FG eingegangen am 13. September 1989, beantragte die Klägerin mündliche Verhandlung; hilfsweise legte sie Revision ein. Zur Begründung führte sie aus: Obwohl sich aus dem angefochtenen Urteil ergebe, daß es auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen sei, eröffne die beigegebene Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit, einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen.

Mit einer ,,Kanzleinotiz" vom 15. September 1989 wies die Geschäftsstelle des für die Streitsache beim FG zuständig gewesenen Senats die Klägerin darauf hin, daß der angefochtenen Entscheidung auf Grund eines Versehens im Geschäftsstellenbereich eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung beigegeben worden sei. Dem Schreiben wurde eine für Urteile geltende Rechtsmittelbelehrung beigefügt, mit der Bitte, sie gegen die bisherige, unzutreffende Belehrung auszutauschen.

Auf dieses am 27. September 1989 zugestellte Schreiben hat die Klägerin nicht (mehr) geantwortet.

 

Entscheidungsgründe

Bei Berücksichtigung der rechtlichen Gegebenheiten und der Vorstellungen der Klägerin hat diese mit Schriftsatz vom 11. September 1989 Revision eingelegt.

Dieses Rechtsmittel ist jedoch unzulässig.

1. Die Klägerin hat gegen die am 16. August 1989 zugestellte Entscheidung in erster Linie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Dieser Antrag geht jedoch ins Leere. Denn das FG hat zweifelsfrei durch Urteil entschieden, und nicht durch Vorbescheid. Allein gegen einen Vorbescheid wäre aber der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig gewesen (§ 90 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die dem Urteil beigegebene (erste) Rechtsmittelbelehrung die Entscheidung als Vorbescheid bezeichnet und über die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen, belehrt. Diese Belehrung war unrichtig i. S. des § 55 Abs. 2 FGO. Sie bewirkt nicht, daß der in ihr - unzutreffend - genannte Rechtsbehelf tatsächlich gegeben wäre (vgl. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Juni 1988 II B 33/88, BFH/NV 1989, 188; s. auch Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 55 FGO Tz. 8, sowie Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 55 Anm. 27).

2. Damit ist über den Hilfsantrag der Klägerin zu entscheiden. Die mit ihm hilfsweise eingelegte Revision ist jedoch unzulässig.

Der Senat kann offenlassen, ob das bereits daraus folgt, daß das Rechtsmittel nur ,,hilfsweise", d. h. möglicherweise bedingt, eingelegt wurde.

Die Revision ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil sie nicht den Erfordernissen des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2404, BStBl I 1990, 8) genügt. Danach findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

Auch die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 FGO liegen nicht vor.

Die Klägerin hat keinen der dort genannten Verfahrensmängel gerügt. § 116 Abs. 1 FGO zählt die Mängel, die die Revision ohne Zulassung ermöglichen, abschließend auf. Die Erteilung einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung ist dabei nicht genannt.

Die Klägerin kann einen Mangel i. S. des § 116 FGO auch nicht mehr nachschieben, da die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen ist.

Dabei kann offenbleiben, welche Bedeutung der ,,Kanzleinotiz" der Geschäftsstelle des mit der Streitsache beim FG befaßten Senats zukommt. Denn inzwischen ist auch die Jahresfrist des § 55 Abs. 2 FGO verstrichen; sie ist am 17. September 1990 abgelaufen (§ 120 Abs. 1 FGO i. V. m. §§ 55 Abs. 2 und 54 FGO sowie §§ 222 ff. der Zivilprozeßordnung).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417538

BFH/NV 1991, 547

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      (1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt ...

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