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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 90 Entscheidung grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung

Dr. Reiner Fu
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1 Grundsatz der mündlichen Verhandlung, § 90 Abs. 1 FGO

1.1 Allgemeines

 

Rz. 1

Gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 FGO entscheidet das Gericht grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist nur dann nicht durchzuführen, wenn sie aufgrund von Ausnahmeregelungen unterbleiben kann .[1] Die mündliche Verhandlung bildet regelmäßig den Kern des gerichtlichen Verfahrens, der das Gesamtergebnis des Verfahrens[2] prägt. Sie dient insbesondere dazu, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Der Zweck der mündlichen Verhandlung besteht zudem darin, dass das Gericht und die Beteiligten gemeinsam das Gesamtergebnis des Verfahrens i. S. v. § 96 FGO erarbeiten[3]. Dies ist für die Finanzgerichtsbarkeit, in der es nur eine Tatsacheninstanz gibt, von besonderer Wichtigkeit, gerade auch bei nicht vertretenen Klägern[4]. Allerdings besteht ein grundgesetzlich geschützter Anspruch auf eine mündliche Verhandlung an sich nicht[5]. Auch aus Art. 6 EMRK lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten[6].

 

Rz. 2

Zum Ablauf der mündlichen Verhandlung s. §§ 92–94 FGO.

[1] § 90 Abs. 1. S. 1 FGO: "soweit nichts anderes bestimmt ist".
[2] § 96 FGO.
[3] Vgl. auch §§ 92, 93, 76, 81 Abs. 1 FGO.
[4] BFH v. 3.9.2001, GrS 3/98, BStBl II 2001, 802 m. w. N.
[5] BVerfG v. 17.12.1992, 1 BvR 4/87, INF 1993, 238.
[6] Hessisches FG v. 16.7.1998, 4 K 2594/94, EFG 1999, 486.

1.2 Geltungsbereich

 

Rz. 3

Der Grundsatz, dass eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, gilt nach § 90 Abs. 1 S. 1 FGO für Entscheidungen des Gerichts[1], nicht für Anordnungen des Vorsitzenden oder Berichterstatters nach § 79 FGO und nicht für die Beweisaufnahme nach § 81 Abs. 2 FGO durch den beauftragten oder ersuchten Richter.

 

Rz. 4

Aus § 90 Abs. 1 S. 2 FGO ist zu schließen, dass Urteile auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen müssen, wenn nicht eine der Ausnahmen vorliegt. Regelmäßig wird über Klagen durch Urteil ...

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