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BFH Beschluss vom 29.06.1988 - II B 33/88 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

 

Leitsatz (NV)

Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in einem Beschluß des FG kann die Beschwerde nicht zulässig machen.

 

Normenkette

FGO §§ 128-129; BFHEntlG Art. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil das Finanzgericht (FG) sie in dem angefochtenen Beschluß nicht ausdrücklich zugelassen hat (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs; Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 1985 VII B 65/85, BFH/NV 1986 S. 419 Nr. 378). Der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung, daß gegen den Beschluß des FG Beschwerde eingelegt werden könne, ist fehlerhaft. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann die Beschwerde nicht zulässig machen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424270

BFH/NV 1989, 188

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