Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 04.09.1990 - IX B 10/90 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten bei Kostentragung durch Rechtsschutzversicherung - nachträgliche Schuldzinsen für zwangsversteigertes Grundstück - Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage wegen Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

1. Im Beschwerdeverfahren wegen abgelehnter Prozeßkostenhilfe ist dem BFH eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage verwehrt.

2. Soweit Prozeßkosten, die dem Grunde nach zu den Werbungskosten gehören, von einer Rechtsschutzversicherung getragen werden, kann sie der Steuerpflichtige nicht als Werbungskosten abziehen.

3. Nach der BFH-Rechtsprechung sind Schuldzinsen für ein Mietwohngrundstück, woran der Steuerpflichtige bereits vor Jahren das Eigentum im Wege der Zwangsversteigerung verloren hat, weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1, § 33

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.06.1991; Aktenzeichen 2 BvR 906/91)

 

Tatbestand

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) - Eheleute - begehren vor dem Finanzgericht (FG) für das Streitjahr 1985 den Abzug weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Prozeßkosten von . . . DM) und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Prozeßkosten von . . . DM und . . . DM Schuldzinsen). Weiterhin haben sie den Antrag gestellt, die Androhung eines Zwangsgeldes für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 1986 für rechtswidrig zu erklären. Das FG hat über die Klage noch nicht entschieden.

Zur Führung des Prozesses haben die Antragsteller die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt, ohne eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Das FG hat den Antrag abgelehnt, weil es der Klage jedenfalls an einer hinreichenden Erfolgsaussicht fehle.

Die Prozeßkosten für mehrere Arbeitsrechtsstreitigkeiten und ein zivilgerichtliches Verfahren gegen den Verkäufer zweier Eigentumswohnungen seien im Hinblick darauf nicht als Werbungskosten abziehbar, da keine Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entstanden seien, da alle Kosten die Rechtsschutzversicherung der Antragsteller getragen habe.

Die Schuldzinsen für ein Darlehen bei der . . .-Bank seien mangels Nachweises des Zusammenhangs mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Im übrigen sei dieses Grundstück bereits im Jahre 1978 zwangsversteigert worden, so daß die im Streitjahr gezahlten Schuldzinsen nicht mehr als Werbungskosten abziehbar seien (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373).

Die gegen die Androhung des Zwangsgeldes gerichtete Klage sei als Feststellungsklage unzulässig, da ein Feststellungsinteresse der Kläger nach Abgabe der Einkommensteuererklärung 1986 nicht mehr vorliege.

Mit ihrer Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, machen die Antragsteller geltend, ihre Klage habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. In dem Klageverfahren sollten schwierige, ungeklärte Rechtsfragen beantwortet werden, über die im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe noch nicht zu entscheiden sei. Den Zusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus ihrem Mietwohngrundstück hätten sie bereits bei den Einkommensteuerveranlagungen früherer Jahre nachgewiesen. Die Rechtsauffassung des BFH, Schuldzinsen, die nach Beendigung der Vermietung und Verpachtung anfallen, könnten nicht als Werbungskosten abgezogen werden, sei in der Literatur auf heftige Kritik gestoßen. Hilfsweise seien die Schuldzinsen wegen der lang anhaltenden Arbeitslosigkeit des Antragstellers als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.Die Antragsteller beantragen sinngemäß, ihnen unter Aufhebung des FG-Beschlusses Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

Das Finanzamt (FA) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1. Für das Verfahren hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des BFH nicht der erkennende Senat, sondern der VII. Senat zuständig (vgl. Nr. 2 e der Zuständigkeit des VII. Senats i. V. m. Nr. III 2 der Ergänzenden Regelungen des Geschäftsverteilungsplans 1990, BStBl II 1990, 139). Das Verfahren war daher insoweit von dem vorliegenden Verfahren abzutrennen (§ 121, § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und an den VII. Senat abzugeben.

2. Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

Der Senat kann die Frage offenlassen, ob die Beschwerde schon deshalb erfolglos sein muß, weil die Antragsteller ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt haben (§ 142 FGO i. V. m. §§ 114, 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).

Die Beschwerde ist jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil davon ausgegangen werden kann, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie vom FG zutreffend entschieden - keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß dem Senat eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die abgelehnte Prozeßkostenhilfe verwehrt ist (Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 48. Aufl., § 114 Anm. 7 A).

Die Prozeßkosten, die dem Antragsteller bei der Führung verschiedener zivilgerichtlicher Verfahren entstanden sind, können nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Selbst wenn die Kosten der einzelnen Prozesse unter dem Gesichtspunkt des sog. Drittaufwands (vgl. dazu Schmidt / Drenseck, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., § 9 Anm. 2 n) dem Grunde nach den Werbungskosten zuzurechnen wären, so müßten andererseits auch die von der Rechtschutzversicherung geleisteten Zahlungen als steuerpflichtige Einnahmen erfaßt werden. Denn Versicherungsleistungen, die Werbungskosten ersetzen sollen, zählen insoweit zu den steuerpflichtigen Einnahmen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1985 1 BvR 707/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1987, 34, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, § 12 Nr. 1, Rechtsspruch 26, sowie BFH-Urteile vom 29. Juni 1982 VIII R 6/79, BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755, zur Erstattung von Vorsteuerbeträgen, und vom 30. Oktober 1964 VI 346/61 U, BFHE 81, 188, BStBl III 1965, 67, zur Erstattung von Grundsteuer). Da die Prozeßkosten nach dem ursprünglichen Vortrag der Antragsteller in vollem Umfang von der Versicherung übernommen worden sind, würden sich die zuzurechnenden Werbungskosten und die gegenzurechnenden Einnahmen betragsmäßig ausgleichen. Der Vortrag im Beschwerdeverfahren, die Prozeßkosten seien nicht ,,voll", sondern nur überwiegend von der Rechtsschutzversicherung übernommen worden, ist zu wenig substantiiert, um daraus, zumindest teilweise, eine Erfolgsaussicht der Klage herleiten zu können.

Das FG hat rechtsfehlerfrei hinreichende Erfolgsaussicht der Klage auch insoweit verneint, als der Werbungskostenabzug für die nachträglich aufgewendeten Schuldzinsen erstrebt wird. Denn der Senat hat sich dem BFH-Urteil in BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373 bereits angeschlossen. Im von den Antragstellern erwähnten Revisionsverfahren IX R 13/87 hat der Senat mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20. Februar 1990 zu dieser Frage nicht Stellung genommen.

Die Schuldzinsen sind auch nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. von § 33 EStG abziehbar. Eine außergewöhnliche Belastung kommt insoweit nur in Betracht, wenn die der Schuldaufnahme zugrunde liegenden Aufwendungen zwangsläufig waren (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745). Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63021

BFH/NV 1991, 164

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Finanzgerichtsordnung / § 142 [Prozesskostenhilfe]
    Finanzgerichtsordnung / § 142 [Prozesskostenhilfe]

      (1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.  (2) 1Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren