1 Allgemeines
Rz. 1
Die Regelung des § 43 FGO ermöglicht es dem Kläger aus prozessökonomischen Gründen, mehrere im Zusammenhang stehende Klagebegehren gegen denselben Beklagten in einer Klage zusammen zu verfolgen. Ebenso erlaubt die Regelung des § 59 FGO die gemeinsame Rechtsverfolgung durch mehrere Kläger. Das Klageverfahren steht insoweit grundsätzlich zur Disposition der Kläger. Diese Dispositionsfreiheit wird durch die Vorschrift des § 73 FGO eingeschränkt. Hiernach wird dem Gericht nach § 73 Abs. 1 FGO die Möglichkeit eröffnet, mehrere zunächst selbstständige Klagebegehren zu verbinden und mehrere zunächst zusammengefasste Klagebegehren zu trennen. Das Gericht kann darüber hinaus auch die von ihm vorgenommene Verbindung bzw. Trennung wieder rückgängig machen. Nach § 73 Abs. 2 FGO ist das Gericht sogar verpflichtet, selbstständig erhobene Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und einheitlichen Entscheidung zu verbinden, wenn der jeweilige Kläger zum jeweils anderen Verfahren notwendig beizuladen wäre.
Rz. 2
Die Trennung bzw. Verbindung von Verfahren ist grundsätzlich in jedem Verfahrensabschnitt, d. h. auch im Revisionsverfahren, möglich. Die Vorschriften über die Verbindung und Trennung von finanzgerichtlichen Verfahrens sind auch in selbstständigen Antragsverfahren, z. B. im Aussetzungsverfahren nach § 69 FGO, sinngemäß anwendbar. Ebenso sind Erinnerung, Gegenvorstellung und Anhörungsrüge jeweils einer Verbindung zugänglich.
Rz. 3
Die gerichtliche Entscheidung über die Verbindung oder Trennung von Verfahren liegt – abgesehen von dem Fall der notwendigen Beiladung i. S. d. § 73 Abs. 2 FGO – grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Das Gericht hat insoweit eine Interessen- und Zweckmäßigkeitsabwägung vorzunehmen und sich dabei insbesondere an der Proz...