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BFH Beschluss vom 03.11.1993 - V B 118/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Darlegung

 

Leitsatz (NV)

1. Den formellen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt ein Beschwerdeführer nicht, der lediglich wirtschaftliche Auswirkungen der Vorentscheidung schildert.

2. Wendet sich ein Beschwerdeführer mit Ausführungen zur mangelnden Sachverhaltsaufklärung (lediglich) gegen die Beweiswürdigung des FG, so rechtfertigt dies keine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beherbergte in den Streitjahren (1985 bis 1989) Asylbewerber sowie Aus- und Übersiedler. Die daraus erzielten Umsätze behandelte sie in ihren Umsatzsteuererklärungen als steuerfrei gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) unterwarf die Umsätze demgegenüber in Änderungsbescheiden der Umsatzsteuer. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung an, der Klägerin stehe die geltend gemachte Steuerbefreiung nicht zu. Es handele sich im Streitfall -- wie sich aus einer Reihe von Umständen ergebe -- um eine gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980 nicht steuerfreie Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithalte.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und den Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) mangelnder Sachverhaltsaufklärung geltend.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, wonach in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt bzw. der Verfahrensfehler bezeichnet werden muß.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheit lichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 7). Dementsprechend setzt die nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache voraus, daß der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage ausdrücklich oder wenigstens sinngemäß heraushebt, die im Interesse der Rechtsfortbildung oder Rechtseinheitlichkeit einer Klärung im Revisionsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 61).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht, die grundsätzliche Bedeutung sei darin zu sehen, daß in ihren Räumen wohnende Asylbewerber gegenüber ihren anderen Mietern mit gleichen Mietverhältnissen schlechter gestellt würden, weil sich der von den Asylbewerbern zu entrichtende Mietzins im Gegensatz zu demjenigen der anderen Bewohner um die Umsatzsteuer erhöhe. Damit bezeichnet die Klägerin keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern schildert lediglich wirtschaftliche Auswirkungen der Vorentscheidung.Ü

berdies fehlt jeglicher Vortrag dazu, weshalb die Klägerin trotz der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den im Streitfall einschlägigen Rechtsfragen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 20. April 1988 X R 5/82, BFHE 153, 451, BStBl II 1988, 795; vom 13. September 1988 V R 46/83, BFHE 154, 280, BStBl II 1988, 1021; vom 26. Oktober 1989 V R 88/86, BFH/NV 1990, 810; BFH-Beschluß vom 11. Januar 1990 V B 109/89, BFH/NV 1990, 607) eine erneute BFH-Entscheidung für erforderlich hält (vgl. dazu z. B. BFH-Beschlüsse vom 27. September 1991 III B 16/91, BFH/NV 1993, 116; vom 17. Juni 1992 II B 183/91, BFH/NV 1993, 179).

2. Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler des FG wegen mangelnder Sachverhaltsaufklärung rügt, genügt ihre Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 37 ff.).

Die Begründung enthält keine Angaben, in welchem Schriftsatz die Klägerin die Tat sachen über den angeblich nicht genügend aufgeklärten Sachverhalt vorgetragen hat (vgl. dazu z. B. BFH-Beschluß vom 4. Februar 1991 V B 94/89, BFH/NV 1992, 668), und keine Darlegungen des Inhalts, weshalb dies für die Vorentscheidung nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des FG bedeutsam gewesen wäre (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 11. Februar 1991 V B 13/89, BFH/NV 1992, 668). Es fehlen ferner Ausführungen dazu, daß nicht etwa ein Verzicht auf Beweiserhebung oder ein Verlust des Rügerechts durch Unterlassung rechtzeitiger Rüge i. S. des § 155 FGO i. V. m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung vorliege (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 24. Juli 1992 V B 35/92, BFH/NV 1993, 308). Vielmehr wendet sich die Klägerin mit ihren Ausführungen zur mangelnden Sachverhaltsaufklärung im Kern (lediglich) gegen die Beweiswürdigung des FG. Dies rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels.

Von einer Bekanntgabe der weiteren Begründung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 308

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