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BFH Beschluss vom 27.09.1991 - III B 16/91 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in einer NZB

 

Leitsatz (NV)

Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr.1 FGO) gestützt, so muß der Beschwerdeführer im einzelnen ausführen, in welchem Umfang die von ihm angesprochene Rechtsfrage umstritten ist; der unsubstantiierte Hinweis ,,auf Veröffentlichungen namhafter Autoren" genügt nicht.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) noch eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr.2 FGO) in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt bzw. bezeichnet.

a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung hätte der Kläger ausführen müssen, daß nach seiner Auffassung die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Hat der BFH bereits früher über die strittige Rechtsfrage entschieden, so ist darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer gleichwohl eine erneute Entscheidung für erforderlich hält (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).

Der Kläger hat nicht ausgeführt, ob und in welchem Umfang die von ihm angesprochene Rechtsfrage, nämlich ob die Baukostenzuschüsse zu den Gebäudeherstellungskosten zählen, umstritten ist. Der unsubstantiierte Hinweis ,,auf Veröffentlichungen namhafter Autoren" genügt nicht. Der Kläger hat vielmehr selbst dargelegt, daß die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch BFH-Urteil vom 14. März 1989 IX R 138/88 (BFH/NV 1989, 633) entschieden worden sei. Zwar hat er in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 11.April 1989. . . von dieser Entscheidung abweiche. Hiermit ist aber kein Allgemeininteresse an der Klärung einer Rechtsfrage dargelegt. Dazu hätte der Kläger dartun müssen, welche gewichtigen neuen rechtlichen Gesichtspunkte in dem Urteil des FG Münster vom 11.April 1989 enthalten sind, die der BFH noch nicht geprüft hat (vgl. Klein / Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Rdnr.159).

b) Auch hat der Kläger nicht die Entscheidung des BFH, von dem das angegriffene Urteil abweicht, bezeichnet. Die angegriffene Entscheidung weicht gerade nicht von dem zitierten Urteil des BFH in BFH/NV 1989, 633 ab. Von dieser Entscheidung weicht vielmehr das Urteil des FG Münster vom 11.April 1989 ab. Diese Entscheidung ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423077

BFH/NV 1993, 116

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