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BFH Beschluss vom 24.07.1992 - V B 35/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehler des FA keine revisionsrechtlichen Verfahrensmängel; Rügeverzicht bei Verfahrensmängeln

 

Leitsatz (NV)

1. Keine Verfahrensmängel i.S. des Revisionsrechts sind Fehler, die den Finanzbehörden unterlaufen.

2. Verzichtet ein Kläger auf die zunächst beantragte mündliche Verhandlung, verliert er das Recht zu rügen, das FA habe eine von ihm zuvor beantragte Beweiserhebung unterlassen.

 

Normenkette

FGO §§ 115, 155; ZPO § 295

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Gründe

Der Senat braucht nicht im einzelnen darauf einzugehen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Jedenfalls ist sie unbegründet.

1. Verfahrensfehler

a) Keine Verfahrensmängel im Sinn des Revisionsrechts sind Fehler, die den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren oder im außergerichtlichen Vorverfahren unterlaufen sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm.25, m.w.N.).

b) Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt, hätte sie nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO auch vortragen müssen, daß sie eine entsprechende Beweiserhebung vor dem FG beantragt habe und daß nicht etwa ein Verzicht auf Beweiserhebung oder ein Verlust des Rügerechts durch Unterlassung rechtzeitiger Rüge i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vorliege (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397; zum gleichgelagerten § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO Senatsurteil vom 29. September 1988 V R 53/83, BFHE 154, 395, BStBl II 1988, 1022). An einem solchen Vortrag fehlt es. Vielmehr hat die Klägerin auf die zunächst beantragte mündliche Verhandlung verzichtet. Sie hat es somit versäumt, weitere Ausführungen zum Sachverhalt zu machen und ggf. in der mündlichen Verhandlung auf Beweiserhebung hinzuwirken.

c) Das FG brauchte die Klägerin nicht darauf hinzuweisen, daß es zu dem Ergebnis kommen könnte, der Geschäftswert beruhe auf sämtlichen Umsätzen der Klägerin, weil keine Teilbetriebe mit eigenen Geschäftswerten vorlägen. Hierbei handelt es sich nicht um einen überraschenden Gedanken. Vielmehr hatte das FA diesen Gesichtspunkt schon in der Klageerwiderung vom 22.April 1991 angesprochen. Es war Sache der Klägerin, hierauf einzugehen. Dies hat sie unterlassen.

2. Divergenz

Zur Darlegung von Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr.2, Abs. 3 Satz 3 FGO) ist es erforderlich, daß in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus angeblich abweichenden Entscheidungen des BFH so bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; ständige Rechtsprechung). Hieran fehlt es. Die Klägerin macht nur geltend, daß das FG den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt habe. Dies reicht nicht aus (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 14. Mai 1991 V B 153/90, BFH/NV 1992, 279, m.w.N.).

3. Grundsätzliche Bedeutung

Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung weist die Klägerin nur auf Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 69 FGO Tz.10, S. 27 letzter Absatz hin. Diese Kommentarstelle befaßt sich mit der Frage, ob auch wegen möglicher Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm die Vollziehung ausgesetzt werden kann. In welchem Zusammenhang diese Frage mit dem Streitfall stehen soll, ist nicht ersichtlich.

Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 308

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