Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 11.02.1991 - V B 13/89 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Verstoß des FG bei der Beweisführung gegen Denkgesetze stellt eine Verletzung materiellen Rechts dar.

2. Wird als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung gerügt, so erfordert § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO die Angabe des voraussichtlichen Beweisergebnisses sowie die Darlegung, weshalb das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann.

3. Die formellen Anforderungen aus § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Begründung einer NZB können im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit der im angefochtenen Urteil enthaltenen Begründung gebieten.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine aus zwei Zahnärzten (Eheleute) bestehende Praxisgemeinschaft mit zahnärztlichem Labor. Nach einer Außenprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) für die Streitjahre (1978 bis 1982) geänderte Umsatzsteuerfestsetzungen, in denen er zusätzlich Lieferungen von Altgold bzw. Goldabfällen an die Firmen A und B in Höhe zwischen rund . . . DM und rund . . . DM (netto) erfaßte. Beide Firmen hatten hierüber der Klägerin Gutschriften erteilt.

Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, die Goldlieferungen seien nicht von ihr, sondern von der Zahnärztin bewirkt worden. Diese habe das Gold schon seit vielen Jahren besessen. Der Einspruch blieb erfolglos.

Im Klageverfahren hörte das Finanzgericht (FG) die Zahnärztin an und vernahm den die Klägerin betreuenden sog. Goldvertreter der Firma A als Zeugen. Sodann wies es die Klage mit der Begründung ab, das FA habe die Lieferung des Altgolds an die Firma A und die Firma B als Umsätze der Klägerin zu Recht erfaßt. Die Klägerin habe nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, daß nicht sie, sondern die Zahnärztin das Altgold verkauft habe. Zwar habe diese bei der Anhörung im einzelnen dargelegt, daß sie selbst Altgold besessen habe. Gleichwohl habe nicht festgestellt werden können, daß es sich bei den in den Gutschriften erfaßten Altgoldbeständen um diejenigen gehandelt habe, die aus dem Privatbesitz der Zahnärztin stammten. Selbst wenn dies der Fall wäre, habe nicht festgestellt werden können, daß die Zahnärztin das Gold im eigenen Namen und nicht im Namen der Klägerin veräußert habe. Maßgeblich für die Umsatzbesteuerung sei, wer im Außenverhältnis als Verkäufer auftrete.

Der sog. Goldvertreter habe nicht bekundet, daß die Zahnärztin, welche die Praxisgemeinschaft gelegentlich allein gegenüber der Firma A vertreten habe, das Altgold ausdrücklich im eigenen Namen und für eigene Rechnung veräußert habe. Bei der Kundennummer, die sich auf den Gutschriften der Firma A befinde, handle es sich um die Kundennummer der Klägerin. Zwar hätten unter dieser Kundennummer auch Privatgeschäfte der Zahnärztin abgewickelt werden können, da es für die Firma A unerheblich sei, ob das Altgold aus Praxis- oder Privatbeständen stamme. Es sei aber Sache des betreffenden Zahnarztes, jeweils darauf hinzuweisen, daß das Gold nicht aus seiner Praxis, sondern aus seinen Privatbeständen stamme. Danach könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Zahnärztin das Altgold an die Firma A für die Klägerin veräußert habe.

Hinsichtlich der Lieferungen an die Firma B sei das FA zu Recht davon ausgegangen, daß es sich um Lieferungen der Klägerin gehandelt habe; denn die Klägerin sei Adressatin der Gutschriften. Da die Klägerin den Gutschriften nicht widersprochen habe, wäre es ihre Sache gewesen, für jeden Umsatz im einzelnen nachzuweisen, daß es sich um Geschäfte der Zahnärztin im eigenen Namen und nicht um solche Lieferungen gehandelt habe, welche von der Zahnärztin in ihrem, der Klägerin, Namen ausgeführt worden seien.

Dem Beweisantritt der Klägerin dafür, daß die Zahnärztin Altgold besessen habe, sei bei dieser Sachlage nicht nachzugehen gewesen.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin Verfahrensmängel dergestalt geltend, daß der Sachverhalt ungenügend aufgeklärt worden sei, daß die Beweisführung einen Verstoß gegen Denkgesetze enthalte und daß das FG nicht von einer weiteren Beweiserhebung habe absehen dürfen.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig; sie wird verworfen. Das Vorbringen der Klägerin genügt nicht den formellen Anforderungen aus § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Revision kann u. a. dann zugelassen werden, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Wird die Nichtzulassungsbeschwerde hierauf gestützt, so ist innerhalb der Beschwerdefrist der Verfahrensmangel zu bezeichnen (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies erfordert, daß Tatsachen genau angegeben werden, die den Verfahrensmangel schlüssig ergeben (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 65 i. V. m. § 120 Anm. 37 ff.).

a) Soweit sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen die Denkgesetze bei der Beweisführung beruft, was sie offenbar als Verfahrensmangel ansieht, ist diesen Anforderungen schon deshalb nicht genügt, weil eine fehlerhafte Beweiswürdigung keinen Verfahrensfehler darstellt, sondern einen Verstoß gegen das materielle Recht. Entsprechendes gilt für Verstöße gegen die Denkgesetze, auch wenn die betreffenden Mängel nicht bei der rechtlichen Subsumtion vorliegen, sondern bei der Würdigung von Tatsachen (Gräber / Ruban, a. a. O., § 115 Anm. 28 f.).

b) Die formellen Anforderungen aus § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO sind ferner nicht gewahrt, soweit die Klägerin geltend macht, das FG hätte diejenigen Bediensteten der Firma A vernehmen müssen, von denen die Behälter mit dem umstrittenen Gold geleert worden sind. Insoweit hat die Klägerin zwar ausgeführt, daß sich eine solche Beweisaufnahme aufgrund der Bekundungen des vernommenen Zeugen (,,Goldvertreter") hätte aufdrängen müssen und daß diese Bediensteten die betreffenden Gegenstände würden benennen können sowie daß hierdurch hätte festgestellt werden können, daß die Gegenstände noch aus der . . . zeit gestammt hätten und dementsprechend sich nicht ihr, der Klägerin, zurechnen ließen. In diesen pauschal gehaltenen Bemerkungen, mit denen noch nicht einmal die ,,Gegenstände" näher bezeichnet sind, geschweige denn die Gründe für eine Zuordnung zu ,, . . . zeiten", liegt weder die erforderliche Angabe des voraussichtlichen Beweisergebnisses, noch ist mit ihnen dargetan, weshalb das Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann. Hierzu wären nähere Darlegungen im Hinblick darauf unumgänglich, daß das FG seine Entscheidung von solchen Umständen letztlich gar nicht abhängig gemacht hat. Wie den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, ist die Klägerin vor dem FG im Hinblick darauf unterlegen, daß das FG die Klageabweisung auf die Ansicht gestützt hat, es habe nicht festgestellt werden können, daß die Zahnärztin das Gold im eigenen Namen und nicht im Namen der Klägerin veräußert habe. Hierbei hat das FG sogar eingeräumt, daß das Gold ursprünglich von der Zahnärztin besessen worden sein könnte.

c) Schließlich entspricht die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, soweit die Klägerin rügt, das FG habe hinsichtlich der Goldlieferungen an die Firma B wirksame Ermittlungen unterlassen und nicht einmal die Zahnärztin hierzu befragt. Auch insoweit fehlt es an der Angabe des voraussichtlichen Beweisergebnisses. Außerdem läßt das Vorbringen der Klägerin die Auseinandersetzung damit vermissen, daß das FG im angefochtenen Urteil der Klageabweisung hinsichtlich der hier erörterten Lieferungen eine gesonderte Begründung gewidmet hat. An der betreffenden Stelle heißt es, hinsichtlich dieser Lieferungen sei das FA zu Recht davon ausgegangen, daß es sich um Lieferungen der Klägerin gehandelt habe; denn die Klägerin sei Adressatin der Gutschriften. Da die Klägerin den Gutschriften nicht widersprochen habe, wäre es ihre Sache gewesen, für jeden Umsatz im einzelnen nachzuweisen, daß es sich um Geschäfte der Zahnärztin im eigenen Namen und nicht um solche Lieferungen gehandelt habe, welche die Zahnärztin in ihrem, der Klägerin, Namen ausgeführt habe. Da bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen ist (vgl. Gräber / Ruban, a. a. O., § 115 Anm. 65 i. V. m. § 120 Anm. 39), hätte die Klägerin aufgrund des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO hierauf näher eingehen müssen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 668

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren