Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigentumsübergang nach dem Bayerischen Zwangsabtretungsgesetz v. 1837. Nutzungsentschädigung
Leitsatz (amtlich)
Zum Eigentumsübergang nach dem Bayerischen Zwangsabtretungsgesetz vom 17.11.1837 im Falle der Hinterlegung der rechtskräftig festgestellten Entschädigungssumme.
Normenkette
GG Art. 14; ZAG Art. I; ZAG Art. V Nr. 2; BGB §§ 372, 378
Verfahrensgang
OLG München (Aktenzeichen 15 U 2255/99) |
LG München II (Aktenzeichen 10 O 3500/98) |
Tenor
I. Die Revision der Klägerin gegen das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin macht für eine Erbengemeinschaft gegen die Beklagte, eine bayerische Gemeinde, Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme des Grundstücks Flst. 835 durch die Beklagte geltend. Grundlage der mit der Klage für die Jahre 1968 bis 1970 und 1989 bis 1991 beanspruchten Nutzungsentschädigung ist das Vorbringen der Klägerin, die Erbengemeinschaft sei nach wie vor Eigentümerin des Grundstücks Flst. 835, da ein von der Beklagten im Jahre 1924 in bezug auf dieses Grundstück eingeleitetes Enteignungsverfahren nicht zum Übergang des Eigentums auf die Beklagte geführt habe.
Durch rechtskräftigen Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 15.1.1925 wurden die Rechtsvorgänger der Erbengemeinschaft für verpflichtet erklärt, das ihnen gemeinschaftlich gehörige Grundstück Flst. 835 gegen vorgängige volle Entschädigung an die Beklagte zum Zwecke der Herstellung eines gemeindlichen Krankenhauserweiterungsbaues und der Erbauung eines gemeindlichen Altersheims abzutreten. In dem daraufhin wegen der Höhe der Entschädigung zwischen der Beklagten und den Rechtsvorgängern der Erbengemeinschaft geführten Rechtsstreit wurde ...