Gründe
Der erkennende Senat bejaht die Verzinsungspflicht des Vermieters für eine vom Mieter ohne ausdrückliche oder schlüssige anderweitige Abrede empfangene Barkaution vom Zeitpunkt des Empfangs an in Höhe der jeweils für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist marktüblichen Zinsen aus den nachstehenden Erwägungen.
a) Soweit übersehbar, qualifiziert die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (z. T. auch insoweit, als eine Verzinsungspflicht abgelehnt wird; z. B. LG Hamburg (7. ZK), LG Köln, LG München I) die Zahlung einer baren Mietkaution als irreguläres (uneigentliches) Nutzungspfand in sinngemäßer Anwendung von § 1213 iVm § 1204 Abs. 2 BGB.
Dieser Meinung schließt sich der Senat an, da unter Abwägung aller Umstände von den in Betracht kommenden Vertragstypen (grundsätzlich insbesondere Darlehen, unregelmäßige Verwahrung und Pfand) das irreguläre Nutzungspfand analog § 1213 BGB am ehesten sowohl dem Parteiwillen als auch der Interessenlage zwischen Vermieter und Mieter am besten entspricht.
Der Senat verkennt dabei nicht, daß das Reichsgericht in seinen zivilrechtlichen Entscheidungen eine eindeutige rechtliche Einordnung der Mietkaution (Pachtkaution) ebensowenig getroffen hat wie bislang der Bundesgerichtshof. Während das Reichsgericht in JW 1905, 80 festgestellt hat, die Kaution sei kein Darlehen, hat es in einer späteren Entscheidung (Recht 1908, Nr. 3019) dargelegt, daß eine Kaution gleichzeitig die Eigenschaft eines Darlehens haben könne und die entsprechende Kautionssumme nach den Grundsätzen eines Darlehens oder eines depositum irregulare (§ 700 BGB) zurückzuerstatten sei. Der Bundesgerichtshof (WM 1979, 101/102; NJW 1972, 721/722 f.; vgl. LM § 535 BGB Nr. 50 = MDR 1972, 411 f.) hat die Rechtsnatur der Mietkaution bislang dahingestellt sein ...