Leitsatz (amtlich)
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht grundbuchfähig; sie kann nicht unter ihrem Namen als Eigentümerin eines Grundstücks oder als Berechtigte eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden.
Normenkette
BGB § 705; GBO §§ 32, 47; GBV § 15
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 13 T 10600/02) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des LG München I vom 24.6.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die drei Beteiligten sind die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die den Namen „Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts, F.-Straße 1/4 GbR” führt. Die Beteiligten sind im Grundbuch als Eigentümer mehrerer Grundstücke mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts” eingetragen.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 11.3.2002 beantragten die Beteiligten, das Grundbuch in Abt. I dahin zu berichtigen, dass als Eigentümer nunmehr die Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts, F.-Straße 1/4, derzeit bestehend aus den drei namentlich genannten Beteiligten, eingetragen wird.
Mit Beschluss vom 5.4.2002 hat das AG den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 24.6.2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das LG hat ausgeführt: Die Rechtsfähigkeit einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts sei zwar vom BGH nunmehr im Grundsatz anerkannt. Die Gesellschaft könne im Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen. Einer Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft stünden aber spezielle Erfordernisse des Grundbuchrechts entgegen. Einer Eintragung stehe insb. der Umstand entgegen, dass wegen der fehlenden Registerpublizität der BGB-Gesell...